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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} } 
4P.21/2003 /rnd 
 
Urteil vom 29. April 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Walter, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephen V. Berti, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich, 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Schneider, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen, 
B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 155, 
8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesrepublik Deutschland, Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Otto-Braun-Strasse 70-72, D-10100 Berlin, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Marco Niedermann, Utoquai 37, 8008 Zürich, 
Obergericht des Kantons Thurgau 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Kostenverlegung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bundesrepublik Deutschland (Beschwerdegegnerin) reichte gegen die X.________ AG sowie gegen zwei Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Arbon Klage ein mit dem Begehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin DM 83'813'400.00 nebst 4% Zins seit 9. März 1990 zu bezahlen. Die Klägerin behauptete, diese Summe sei ihrer Rechtsvorgängerin DDR durch einen gross angelegten Betrug im Zusammenhang mit Geschäften über Hochtechnologie-Produkte entzogen worden, welche ihrerseits mit westlichem Embargo belegt und aus diesem Grund strikter Geheimhaltung unterworfen gewesen seien. Namentlich seien kurz vor der Wende 24'400 Festplattenspeicher in Rechnung gestellt und bezahlt worden, welche in Wahrheit nie geliefert worden seien. 
B. 
Das Bezirksgericht Arbon wies die Klage mit Urteil vom 5. September 2001 ab. Das Gericht hielt nach einem eingehenden Beweisverfahren für zweifelsfrei erstellt, dass der Beklagte 3 bzw. die Beklagte 1 die umstrittenen 24'400 Festplattenspeicher geliefert hatten und diese bei der zuständigen Stelle in der DDR eingegangen waren. Die amtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'896'706.65 auferlegte das Bezirksgericht der Klägerin als unterliegender Partei. Die Parteikosten wurden dagegen wettgeschlagen. Das Gericht berief sich auf die Regel in § 75 Abs. 2 der thurgauischen Zivilprozessordnung (ZPO TG), welche eine anteilsmässige Verlegung der Kosten vorsieht, soweit das Verfahren nicht vollständig zu Gunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötige Kosten verursacht hat. Nach der Praxis werden gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts weitere Ausnahmen zugelassen und insbesondere kann unabhängig vom Prozessausgang berücksichtigt werden, ob der unterliegende Kläger in guten Treuen zur Anhebung der Klage berechtigt gewesen ist. Das Gericht hielt diese Voraussetzung für gegeben und nahm dazu an, die Beklagten hätten im Prozess Mehraufwand verursacht, was gemäss § 145 ZPO TG ebenfalls zu berücksichtigen sei. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 9. September 2002 die Rekurse der Beklagten gegen die Wettschlagung der Parteikosten ab. Das Gericht gelangte insbesondere mit der ersten Instanz zum Schluss, bei den gegebenen Verhältnissen wäre eine Kostenverlegung entsprechend dem Verfahrensausgang stossend. Nach den Erwägungen des Obergerichts erhob die Beschwerdegegnerin die Klage in guten Treuen, wobei insbesondere die mangelnde Kooperation der Hauptverdächtigen, die zahlreichen offenen Fragen, welche die Rekurenten offensichtlich rechtzeitig hätten beantworten können, die fehlenden Unterlagen, die die Lieferung nicht klar bestätigenden Zeugenaussagen, die speziellen Zeitumstände (vor der Wende), der grosse Forderungsbetrag sowie das grosse öffentliche Interesse und der grosse öffentliche Druck berücksichtigt wurden. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Januar 2003 stellen die Beschwerdeführer die Anträge, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2002 aufzuheben, die Sache sei zur Festlegung angemessener ausserrechtlicher Entschädigungen für das bezirksgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren zugunsten der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Ausserdem stellen die Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorakten seien beizuziehen und allfällige Stellungnahmen des Beschwerdegegners oder des Obergerichts Thurgau seien den Beschwerdeführern zuzustellen. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde den Beschwerdeführern am 4. April 2003 zur Kenntnis zugestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieses den Beschwerdeführern die beantragte Parteientschädigung verweigert, bzw. das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung erreichen wollen. Im Übrigen sind die kantonalen Akten praxisgemäss beigezogen worden, und die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführern ebenfalls zugestellt worden. 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Soweit der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit engerer Kognition als sie dem Bundesgericht zusteht, können unterinstanzliche Entscheide mitangefochten werden (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer ihre Rügen lediglich gegen die Erwägungen des Bezirksgerichts Arbon richten, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen der Beschwerdeführer zum angeblich treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin. 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie rechtliche Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist daher auf Vorbringen, welche die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vortragen. Soweit sich das Obergericht mit Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt haben sollte, obliegt den Beschwerdeführern der Nachweis unter Aktenhinweis, dass sie entsprechende Rügen im kantonalen Verfahren erhoben haben (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Andernfalls gelten ihre Vorbringen als neu, womit darauf nicht einzutreten ist. 
3. 
Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 9 BV und rügen eine Verletzung des Willkürverbots. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweis). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; unzulässig ist insbesondere appellatorische Kritik (BGE 127 III 279 E. 1c; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen einerseits, das Obergericht habe im angefochtenen Urteil § 75 ZPO TG willkürlich ausgelegt. Anderseits rügen sie, jede einzelne Erwägung im angefochtenen Entscheid stehe in Widerspruch zu den Prozessakten. Einzelne Erwägungen können verfassungsmässige Rechte nur verletzen, wenn dadurch der Entscheid im Ergebnis beeinflusst wird. Das verkennen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen gegen einzelne Sätze des angefochtenen Entscheids. Auf die Rügen gegen Einzelerwägungen ist zum Vornherein nicht einzutreten, soweit nicht darlegt wird oder offensichtlich ist, inwiefern dadurch der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit die Auslegung kantonaler Normen oder allgemeiner Rechtsgrundsätze beanstandet wird, ist insbesondere darzulegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie verfassungswidrig ausgelegt wurden. Soweit tatsächliche Feststellungen beanstandet werden, ist einerseits der konkrete Nachweis erforderlich, mit welchen Aktenstellen die Feststellungen in Widerspruch stehen sollen, und wo allenfalls in den Rechtsschriften an das Obergericht die entsprechende Rüge erhoben wurde, anderseits bedarf es der Begründung, dass die Feststellung für den Entscheid erheblich ist. 
 
Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen nicht betreffend die "Obergerichtliche Erwägung" 1, 2, 5, 6, 10, 12, 13, 16, 18, 19, 22, 29, 30, 31, 32 und 34. 
3.3 Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht auch im Übrigen nicht ein. Soweit die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern das Willkürverbot mindestens indirekt durch eine beanstandete Einzelfeststellung oder Würdigung im Ergebnis verletzt worden sein soll, sind sie nicht zu hören. Ihre appellatorische Auseinandersetzung mit aus dem Zusammenhang gegriffenen Einzelsätzen genügt weitgehend den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
4. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat im angefochtenen Entscheid erwogen, § 75 ZPO TG stelle die allgemeine Norm für die Auferlegung der Kosten dar, während allfälliger durch pflichtwidriges Verhalten verursachter Mehraufwand gemäss §145 ZPO TG zu verlegen sei. Dabei kann gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nach der Praxis zu § 75 ZPO TG insbesondere auch berücksichtigt werden, ob der unterliegende Kläger in guten Treuen zur Anhebung der Klage aus Gründen veranlasst wurde, welche der obsiegende Beklagte zu verantworten hat. Ausserdem kann nach dem angefochtenen Entscheid bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch ein Handeln gegen Treu und Glauben im Prozess berücksichtigt werden. 
4.1 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass vom Erfolgsprinzip über den Wortlaut von § 75 ZPO TG hinaus abgewichen werden kann, wenn die klagende Partei sich in guten Treuen zur Anhebung der Klage veranlasst sah. Sie halten jedoch die Auslegung dieser Bestimmung im angefochtenen Entscheid für unvollständig, weil nicht verlangt werde, dass die Klägerin vor Einreichung der Klage alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Sie rügen als willkürlich, dass insofern die erforderlichen Feststellungen der relevanten Tatsachen fehlten. Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon aus, massgebend ob die Klage in guten Treuen erhoben wurde, sei das Wissen der Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie nun sinngemäss geltend machen, das Obergericht habe übersehen, dass in der Voraussetzung, die Klage müsse in guten Treuen eingereicht werden, das Erfordernis der zumutbaren Abklärung des Sachverhaltes nicht enthalten sei. Die Beschwerdeführer behaupten und belegen im Übrigen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren vorgebracht hätten, die Klägerin habe nicht alles Zumutbare zur Abklärung des Sachverhalts unternommen. Soweit sie in anderem Zusammenhang wiederholt geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte sie vorprozessual zur Vorlage von Lieferdokumenten auffordern müssen, übergehen sie den an sie gerichteten Vorwurf des Obergerichts, dass sie es in der Hand gehabt hätten, der Rekursgegnerin die nötigen Unterlagen sowie Informationen zukommen zu lassen, und dass sie es auch während des Prozesses versäumt hätten, das Ihre zur Abkürzung des Verfahrens beizutragen. 
4.2 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass es mindestens ungewöhnlich ist, und auf den ersten Blick auch widersprüchlich erscheint, die Gerichtskosten anders als die Parteikosten zu verlegen. Die Beschwerdeführer sind in Bezug auf die Gerichtskosten durch dieses Vorgehen jedoch nicht beschwert, und die Gerichtskosten bilden auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Überdies ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwiefern sich aus der Verlegung der Gerichtskosten zwingend auch die Verlegung der Parteikosten ergeben sollte. Wäre mit den Beschwerdeführern hinsichtlich der Kostentragungspflicht mindestens im Grundsatz von einem "Gleichlauf" der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen auszugehen, so wäre ohne weiteres auch denkbar, dass die Gerichtskosten unzutreffend verlegt worden wären. Die Rüge, die Parteikosten könnten willkürfrei nicht wettgeschlagen werden, wo einer unterliegenden Partei die vollen Gerichtskosten überbunden würden, ist unbegründet. 
5. 
Die Beschwerdeführer rügen einzelne Aussagen im angefochtenen Urteil als willkürlich. Soweit sich die Vorbringen in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht einzutreten. 
5.1 Als den Prozessakten und den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Arbon widersprechend rügen die Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt ihrer Klageeinreichung beim Friedensrichteramt nur über wenige Urkunden verfügt, welche direkt mit den strittigen 24'400 Festplattenspeichern (FPS) zusammenhingen ("Obergerichtliche Erwägung 3"). Diese Feststellung des Obergerichts steht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht mit den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Arbon im Widerspruch, sondern stimmt fast wörtlich mit den Ausführungen auf S. 500 des erstinstanzlichen Urteils überein. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass sie ihre im Ergebnis gegen die erstinstanzliche Begründung gerichteten Rügen, die sie mit eingelegten Beilagen stützen, schon vor Obergericht erhoben hätten. 
5.2 Die Beschwerdeführer rügen als Widerspruch zu den Prozessakten und den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Arbon, die "Obergerichtliche Erwägungen 4 und 7", in denen das Obergericht zum Schluss kam, dass in den beiden Verträgen vom 13. Februar 1990 die insgesamt 24'400 FPS als Vertragsgegenstand wohl erwähnt worden seien, dass jedoch die beiden Verträge im Zusammenhang mit den weiteren vorhandenen Dokumenten zahlreiche Fragen aufgeworfen hätten. Die beanstandeten Feststellungen stehen mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Arbon nicht in Widerspruch, denn das erstinstanzliche Gericht führte auf S. 500 seines Urteils aus: "Hält man nur die nackten Vertragsdokumente (kläg. act. E-13 f.) in Händen und würdigt diese auf dem Hintergrund der zum Teil zunächst widersprüchlich erscheinenden Dokumente (kläg. act. E-1, 6 und 40 f.), so kann in der Tat leicht der Eindruck entstehen, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei." Dass die Beschwerdeführer diese vom Obergericht im Wesentlichen übernommene Feststellung im kantonalen Verfahren beanstandet hätten, weisen sie nicht nach. 
5.3 Unter "Obergerichtliche Erwägungen 8 und 9" rügen die Beschwerdeführer, das Obergericht sei im Widerspruch zu den Prozessakten und den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Arbon zum Schluss gekommen, bis heute gebe es keine Belege für den Erhalt der 24'400 FPS. Auch die Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass es mögliche Erklärungen für das Fehlen solcher Unterlagen gebe, und dieser Umstand noch kein Indiz dafür bilde, dass die zusätzlichen FPS nicht geliefert worden seien, sei willkürlich. Die Feststellungen des Obergerichts können so verstanden werden, dass sich aus den schriftlichen Unterlagen allein keine schlüssigen Beweise für die Lieferung der FPS ergeben. Dies entspricht den von den Beschwerdeführern angeführten Zitaten auf Seite 457 ff. des erstinstanzlichen Urteils, das in gesamter Würdigung sämtlicher vorliegenden Beweise (insbesondere Transportdokumenten und Zeugeneinvernahmen) zum Schluss kommt, die umstrittenen FPS seien tatsächlich geliefert worden. 
5.4 Unter "Obergerichtliche Erwägungen 11, 14 und 15" rügen die Beschwerdeführer die Bemerkung des Obergerichts als willkürlich, die Behauptung wonach die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass die umstrittenen 24'400 FPS geliefert worden seien, stehe im Widerspruch zu den Prozessakten. Sie halten daran fest, das entsprechende Wissen der Beschwerdegegnerin habe sich aus den Ergebnissen der beiden Strafuntersuchungen, die eingestellt wurden, ergeben. Auf den von den Beschwerdeführern angeführten Seiten 458 f. setzt sich das Bezirksgericht mit den Ergebnissen des deutschen Strafverfahrens auseinander und insbesondere mit den kläg. act. 0-2 und 0-3. Danach kommen die eingelegten Berichte zum Schluss, dass eine Sichtung des vorhandenen Zahlenmaterials beim VEB REZ in Meiningen über die tatsächlich gelieferten FPS lediglich ergeben habe, dass ohne Einbeziehung der fraglichen Lieferung eine erheblich zu hohe Stückzahl den Betrieb erreicht habe; unter Einbezug der fraglichen Lieferung bleibe die Frage offen, wo eine erhebliche Anzahl von FPS geblieben sei. Aus diesem Grund war nach den Erwägungen des Bezirksgerichts das deutsche Strafverfahren nicht vom Fleck gekommen und inzwischen offenbar zufolge Verjährung eingestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus diesen Ausführungen der ersten Instanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Unterlagen um die im Zivilprozess umstrittene Lieferung der 24'400 FPS vor Einleitung der Klage gewusst habe oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte wissen müssen; mindestens konnte das Obergericht diesen Schluss willkürfrei verneinen. Dass die Beschwerdegegnerin Zugang zu den Strafprozessakten hatte und durch Vertreter bei den strafprozessualen Einvernahmen anwesend war, lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht auf ein zusätzliches Wissen der Beschwerdegegnerin schliessen. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführer wiederum nicht nach, dass sie sich auf die von ihnen in der staatsrechtlichen Beschwerde angerufenen Prozessakten schon in der Beschwerde an das kantonale Obergericht berufen hätten. 
5.5 Als willkürlich beanstanden die Beschwerdeführer unter "Obergerichtliche Erwägung 17" die Feststellung, dass keiner der Befragten positiv die Lieferung der zusätzlichen FPS habe bestätigen können. Sie weisen insofern wiederum nicht nach, dass sie entsprechende Vorbringen schon vor Obergericht vorgetragen hätten. Im Übrigen wird in den von ihnen zitierten Zeugenaussagen nicht bestätigt, dass die umstrittenen FPS tatsächlich geliefert worden seien; zumindest verletzt dieser Schluss des Obergerichts das Willkürverbot nicht. 
5.6 Unter "Obergerichtliche Erwägung 20, 21, 23 und 24" beanstanden die Beschwerdeführer die Erwägung, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 rechtzeitig Licht ins Dunkel hätten bringen können, sich aber gegenüber den Strafverfolgungsbehörden absolut unkooperativ verhalten hätten, was zwar strafprozessual zulässig sei, in einem nachfolgenden Zivilprozess aber bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden könne; auch hätten sie durch dieses Verhalten die Beschwerdegegnerin geradezu genötigt, einen Zivilprozess anzustrengen. Dass in den Strafakten die massgebenden Aussagen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht zu finden sind, welche das Bezirksgericht Arbon zur Abweisung der Klage führten, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Für eine Kooperation bei der Sachverhaltsabklärung ist eine persönliche Vorladung ebenso wenig erforderlich wie eine ausdrückliche Aufforderung. Mindestens lässt sich willkürfrei auf unkooperatives Verhalten schliessen, auch wenn entsprechende ausdrückliche Aufforderungen nicht erfolgt sind. Die Beschwerdeführer behaupten denn auch nicht, sie hätten nichts von der Strafuntersuchung gewusst. Im Übrigen wenden sie nichts Substanziiertes dagegen ein, dass sie es in der Hand gehabt hätten, die bestehenden Unklarheiten rechtzeitig aus dem Weg zu räumen und der Beschwerdegegnerin die nötigen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen. Das Bezirksgericht Arbon hatte auf Seite 500 dargelegt, dass z.B. die Beschwerdeführer über die einschlägigen Transportdokumente verfügten und nur für den Beschwerdeführer 3 erkennbar gewesen sei, dass der Zeuge C.________ eine derart wichtige Rolle spielte. Dass den Beschwerdeführern nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechendes Wissen spätestens zu Beginn des Zivilprozesses bekannt zu geben, ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan. Der Schluss des Obergerichts, dass die Beschwerdeführer durch zumutbare Mitwirkung die Durchführung des aufwändigen Zivilprozesses hätten verhindern können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5.7 Die Beschwerdeführer beanstanden unter "Obergerichtliche Erwägung 25 bis 28" den Vorwurf des Obergerichts, dass sie es auch während des Prozesses versäumt hätten, zur Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens beizutragen, und insbesondere nicht auf die zentrale Rolle von C.________ hingewiesen hätten. Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung ihrer Willkürrüge auf drei Absätze ihrer Klageantwort, wo sie auf Seiten 18, 19 und 41 Zusammenkünfte des Beklagten 3 mit "D.________" erwähnen. Auf eine zentrale Rolle dieses "D.________" oder C.________ wird an diesen Stellen nicht hingewiesen. Mindestens lässt sich in vertretbarer Weise und damit willkürfrei schliessen, in den zitierten Stellen der Klageantwort fehle eine hinreichende Information über die zentrale Rolle des Zeugen C.________ alias D.________. Aus den von den Beschwerdeführern selbst angeführten Zitaten lässt sich sogar in haltbarer Weise und damit willkürfrei schliessen, die Beschwerdeführer hätten den ihnen bekannten Ablauf der Ereignisse in den Rechtsschriften eher verschleiert. Der Schluss des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten durch ihre Mitwirkung im Zivilprozess den Prozessaufwand erheblich vermindern können, hält vor dem Willkürverbot stand. Inwiefern willkürlich sein sollte, die Beweis- und Behauptungslast für die Verursachung des Prozessaufwands als unerheblich zu erachten, ist im Übrigen der Begründung der Beschwerde zu "Obergerichtliche Erwägung 33" nicht zu entnehmen. 
5.8 Unter "Obergerichtliche Erwägung" 35-38 beanstanden die Beschwerdeführer schliesslich die Schlussfolgerung des Obergerichts als willkürlich, dass sie durch mangelnde Kooperation den Zivilprozess mitveranlasst und Mehraufwand verursacht hätten. Zur Begründung berufen sie sich auf ihre eigene Sachdarstellung, welche von den Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, die sich ihrerseits jedoch nicht als willkürlich erwiesen haben. Dass die kantonalen Instanzen angesichts der willkürfrei festgestellten mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegten und die Parteien verpflichteten, ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen, lässt sich im Ergebnis gerade noch vertreten, und ist somit nicht geradezu willkürlich. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, vermag die Willkür nach konstanter Rechtsprechung nicht zu begründen. Der angefochtene Kostenentscheid scheint zwar Art. 75 ZPO TG und der allgemeinen Regel zu widersprechen, dass die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen gleich aufzuerlegen sind, in der Regel der unterliegenden Partei. Den Beschwerdeführern gelingt es jedoch nicht darzulegen, dass der Entscheid willkürlich ist, weil der von ihnen verlangte "Gleichlauf von Gerichtskosten und ausserrechtlichen Entschädigungen" nicht beachtet wurde. Sie legen nicht dar, dass eine Art. 75 ZPO TG entsprechende Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte. Vielmehr hätten die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführern einen Teil der Gerichtskosten auferlegen und eine reduzierte Parteientschädigung zusprechen können, denn es ist nicht willkürlich, wenn der obsiegenden Partei unter den hier vorliegenden Umständen ein Teil der Gerichts- und Parteikosten überbunden wird. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. April 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: