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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_74/2009 
 
Verfügung vom 30. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, 
 
gegen 
 
Kanton St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2008 des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2008 des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, das dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für Fr. 47'974.70 (samt Kosten) erteilt hat, 
in den Entscheid vom 12. März 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den kreisgerichtlichen Entscheid vom 12. Dezember 2008 (in Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde) aufgehoben hat, 
in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens, die Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner und dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung beantragt, 
in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners, der auf Verfahrensabschreibung, Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin und Wettschlagung der Parteikosten schliesst, 
in die Replik der Beschwerdeführerin, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben ist, 
dass die Kosten im Falle der Gegenstandslosigkeit auf Grund des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), zumal die zusätzliche Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde in Anbetracht der engeren Kognition des Kantonsgerichts im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde zumindest vertretbar war, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit - mangels Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels für das behauptete Pfandrecht - wahrscheinlich hätte gutgeheissen werden müssen, 
dass deshalb der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig wird, wobei die Entschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 Reglement (SR 173.110.210.3) zu reduzieren ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_74/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann