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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_376/2021  
 
 
Urteil vom 10. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2021 (VBE.2019.191). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1968, war seit August 2003 bei der B.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nachdem er sich am 19. Mai 2013 den linken Fuss gebrochen hatte (Metatarsale III), zog er sich am 2. September 2013 bei der Arbeit eine schwere Schnittverletzung am rechten Unterarm zu. Die Suva schloss die Fälle per 1. August 2017 ab (Mitteilung vom 24. Mai 2017) und sprach A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2017 für die beiden Unfälle ab 1. August 2017 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 18. September 2018 erhöhte sie die Invalidenrente unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019). 
 
B.  
A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte den Parteien die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung in Aussicht und bot dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Rückzug seiner Eingabe. Mit Urteil vom 31. März 2021 wies es die Beschwerde ab, soweit der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 die Integritätsentschädigung betraf. Im Übrigen hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Suva zurück. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (polydisziplinäres Gutachten und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL) sowohl hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit als auch bezüglich der Integritätseinbusse an die Suva zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Suva zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. 
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3). Diesfalls liegt - materiell betrachtet - kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor (BGE 140 V 282 E. 4.2; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).  
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Er entsteht regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird oder dass das zurückweisende Gericht dabei bereits gewisse Rechtsfragen für die Vorinstanz verbindlich beantwortet hat, solange nicht über einzelne Rechtsbegehren entschieden ist. Denn das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.3 und E. 3.6; Urteil 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 1.1). 
 
2.2. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Indessen stellte sich die Frage, ob bei dem vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise zu erzielenden Verdienst (Invalideneinkommen) gleich wie bei dem ohne Gesundheitsschädigung hypothetisch erzielbaren Lohn (Valideneinkommen) Nebenverdienste zu berücksichtigen seien. Gemäss Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer neben seinem Einkommen bei der B.________ AG von mindestens Fr. 76'115.- bei der Genossenschaft C.________ wo er als Raumpfleger beschäftigt war, sowie als Hauswart bei der D.________ GmbH zusätzlich je rund Fr. 12'000.- verdient. Es bedurfte nach dem kantonalen Gericht weiterer Abklärungen, ob die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nach Eintritt der Gesundheitsschädigung ein 100%-Pensum übersteige und ihm ein entsprechend erhöhtes Invalideneinkommen anzurechnen sei.  
 
2.3. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht damit noch nicht abschliessend über das von ihm vorinstanzlich gestellte Eventualbegehren auf Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % entschieden. Weshalb der entsprechende neue Entscheid darüber vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht mehr angefochten werden könnte, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist diesbezüglich daher nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
3.  
Streitig ist im Übrigen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte. 
 
3.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteile 8C_553/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3; 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung des Integritätsschadens gestützt auf das MEDAS-Gutachten fest, es bestünden eine Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit, eine Lähmung des Nervus radialis sowie zusätzliche Einschränkungen an der rechten Hand. Diese begründeten eine Integritätseinbusse von 20 %. Die Beeinträchtigungen am linken Fuss erreichten nicht das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Integritätseinbusse.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, zusätzlich zur Radialislähmung (Einbusse von 10 %) seien die Einschränkungen am Ellbogen und an der Hand mit einer Integritätseinbusse von je 10 % zu entschädigen. Zudem sei auch eine Versteifung von drei Zehen zu berücksichtigen. 
 
3.3. Inwiefern die Vorinstanz unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte, ist nicht erkennbar. Dies betrifft zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen am linken Fuss. Entgegen seinen Vorbringen sind die Zehen 2-4 gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten in der Funktion eingeschränkt, aber nicht versteift. Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte, indem es mit dem Gutachter davon ausging, es lägen diesbezüglich keine gemäss Suva-Tabelle 2 entschädigungspflichtigen Funktionsausfälle an den Zehen vor, wird nicht substanziiert dargetan und ist nicht erkennbar. Gleiches gilt auch insoweit, als die zugesprochene Entschädigung für die Einbussen am rechten Arm beanstandet wird. Zu berücksichtigen war dabei gemäss einhelliger und beschwerdeweise unbestritten gebliebener Auffassung der Experten eine gemäss Suva-Tabelle 1 mit 10 % veranschlagte Radialislähmung. Nach dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten war die Pronation des rechten Ellbogens nur teilweise eingeschränkt, im Übrigen war die Ellbogen-Beweglichkeit weitgehend intakt, was nach grosszügiger Schätzung eine Einbusse um 5 % begründe. Die Funktion der rechten Hand werde - neben der Radialislähmung - durch die geschädigte Vorderarm-Muskulatur beeinträchtigt, wobei aber keine vollständige Einsteifung des Handgelenks und der Fingergelenke bestehe (Dorsal-Extension/Palmarflexion 20-0-20°, unvollständige Abspreizung der Finger). Der Experte schätzte die dadurch bedingte Einbusse auf 5 %. Gemäss Suva-Tabelle 1 wird für eine Entschädigung die gänzliche Aufhebung der Pronation und/oder der Supination des Vorderarms beziehungsweise die Versteifung der Hand vorausgesetzt. Inwiefern die Vorinstanz mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung von insgesamt 20 % unter Berücksichtigung auch der weniger weit gehenden Einschränkungen am rechten Arm und Handgelenk die massgeblichen Grundsätze verletzt hätte oder ihr eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorzuwerfen wäre, ist nicht erkennbar. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt damit nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo