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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.235, 5C.236/2001 /min 
 
Urteil vom 25. November 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
S.________, 
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
T.________, 
Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich. 
 
Ehescheidung, 
 
Berufungen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 24. Mai 2000 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe von S.________ (Ehefrau) (geboren 1954) und T.________ (Ehemann) (geboren 1949). Es sprach S.________ einen indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'230.-- vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2003 sowie von monatlich Fr. 2'980.-- vom 1. Juli 2003 bis zum Erreichen ihres AHV-Alters zu und ordnete die hälftige Teilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge von T.________ an. Es verpflichtete T.________ zudem, S.________ unter güterrechtlichen Titeln Fr. 284'863.50 zu bezahlen, sprach ihr den Stockwerkeigentumsanteil Nr. aaa in X.________ zu Alleineigentum zu, unter Übernahme der darauf lastenden Hypothekarschuld von Fr. 190'000.--, und erklärte die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinander gesetzt. Die Kosten wurden halbiert und Parteientschädigungen keine zugesprochen. 
B. 
Auf Berufung beider Parteien legte das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Juni 2001 den Unterhaltsbeitrag von S.________ auf Fr. 2'850.-- bis zum Erreichen ihres AHV-Alters fest, verpflichtete T.________ aus Güterrecht zur Zahlung von Fr. 189'548.-- an S.________, sprach ihr die Stockwerkeigentumsanteile Nr. aaa, Nr. bbb und Nr. ccc in X.________ zu, unter Übernahme der darauf lastenden Hypothekarschulden von Fr. 190'000.-- bzw. Fr. 32'000.--. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde bestätigt und die Berufungskosten wurden zu 2/3 S.________ und zu 1/3 T.________ auferlegt. S.________ wurde zu einer reduzierten Parteientschädigung an T.________ für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verpflichtet. 
C. 
S.________ und T.________ sind gegen das Urteil des Obergerichts je mit Berufung ans Bundesgericht gelangt. 
Sie verlangt einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters und aus Güterrecht den Betrag von Fr. 250'560.40. Zudem sei er zur Tragung der gesamten Kosten des kantonalen Verfahrens und zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. 
Er beantragt, ihren Unterhaltsanspruch für die Dauer von drei Jahren (1. Juni 2000 - 31. Mai 2003) auf Fr. 1'500.-- und anschliessend für die Dauer von acht Jahren (1. Juni 2003 - 31. Mai 2011) auf Fr. 1'000.-- sowie ihren Anspruch aus Güterrecht auf Fr. 116'866.-- festzusetzen, unter Einräumung von angemessenen Zahlungsfristen. Die Übertragung des Stockwerkeigentumsanteils Nr. aaa habe zu einem Anrechnungswert von Fr. 265'000.-- zu erfolgen, Nr. bbb zu Fr. 28'000.-- und Nr. ccc zu Fr. 45'000.--. Die Sache sei zur neuen Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
S.________ schliesst auf Abweisung der Berufung von T.________. T.________ beantragt die Berufung von S.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Berufungen verzichtet. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Nichtigkeitsbeschwerde von S.________ gegen das Obergerichtsurteil mit Beschluss vom 24. März 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beide Parteien fechten das gleiche Urteil an und und ihre Anträge beschlagen jeweils unterhalts- und güterrechtliche Ansprüche der Klägerin, weshalb ihre Berufungen gemeinsam zu behandeln und die beiden Verfahren zu vereinigen sind (BGE 111 II 270 E. 1). Die gesetzliche Streitwertgrenze für diese Zivilrechtsstreitigkeiten ist in beiden Fällen offensichtlich erreicht (Art. 46 OG). 
2. 
In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65 mit Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere die Vorbringen der Klägerin, weshalb die Ehe geschieden wurde, wie sehr sie unter dem Verfahren gelitten hat und dass sie über längere Zeit vom Beklagten keine Alimente erhalten und sich daher an die öffentliche Hand wenden musste. Dies gilt auch für die Behauptung des Beklagten, die Klägerin verfüge über ausgezeichnete PC-Kenntnisse. 
3. 
Dass der Klägerin ein nachehelicher Unterhalt zusteht, wurde vom Beklagten bereits im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Hingegen gehen die Meinungen über die massgeblichen Elemente, die Berechnungsweise, die Höhe und Dauer nach wie vor auseinander. Die Klägerin strebt eine Heraufsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages an. Der Beklagte seinerseits wehrt sich gegen die Bemessung der von ihm zu zahlenden Rente und gegen die Unterhaltspflicht über seine Pensionierung hinaus. 
 
Gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB schuldet ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag, wenn diesem nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt einschliesslich der Altersvorsorge selber aufzukommen. Damit wird einerseits festgehalten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt möglichst selber besorgt sein muss und die dazu notwendige Eigenständigkeit anzustreben hat. Gleichzeitig wird der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, da diese Autonomie durch die Ehe allenfalls eingeschränkt war. Es ist von der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung auszugehen. Die Höhe des Beitrages hängt wesentlich davon ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Richter hat bei der Festsetzung des Beitrages von den nicht abschliessenden Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszugehen, wobei ihm im Einzelfall ein gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzustellen (BGE 127 III 136 E. 2a und 3a mit Hinweisen; 127 III 289 E. 2a/aa). 
3.1 Vorerst gilt es, die Einwände gegen das von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Einkommen der Parteien zu beurteilen. 
3.1.1 Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass die Klägerin seit anfangs 1995 mit dem Ende ihrer Ehe konfrontiert war und damit rechnen musste, nach der Scheidung zumindest teilweise für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Angesichts ihrer guten Gesundheit und des Umstands, dass die beiden gemeinsamen Kinder U.________ (geboren 1975) und V.________ (geboren 1978) zwischenzeitlich erwachsen seien und wirtschaftlich auf eigenen Füssen ständen, sei ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr zuzumuten. Ihre Lehre als Apothekenhelferin habe sie seinerzeit im Hinblick auf die Geburt des ersten Kindes und die Heirat nicht abgeschlossen und dies auch später nie nachgeholt. Während der Ehe habe sie im Jahr 1987 während eines halben Jahres sechs Stunden pro Woche in einer Boutique gearbeitet. Sie sei zwar literarisch tätig, woraus sie aber kein Einkommen erziele. Angesichts der schon Jahre zurückliegenden und nicht abgeschlossenen Ausbildung sei der Einstieg ins Berufsleben nicht einfach. Immerhin erscheine ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'500.-- möglich. In den sechs Jahren des Scheidungsverfahrens habe sich die Klägerin auf diese neue Situation vorbereiten können, weshalb ihr keine Übergangszeit mehr eingeräumt werde. 
3.1.2 Die Klägerin betont demgegenüber, beide Parteien seien von der Vorstellung ausgegangen, dass sie nach der Heirat keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen müsse. Mit dieser Sichtweise übersieht die Klägerin, dass ihr kein uneingeschränkter Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zusteht. Steht einmal fest, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist, was für die Klägerin seit anfangs 1995 klar sein musste, haben beide Partner für ihr wirtschaftliches Auskommen grundsätzlich selber zu sorgen. Dies gilt nach der neueren Praxis nicht erst im Falle der Scheidung, sondern gegebenenfalls bereits im Stadium des Eheschutzverfahrens (BGE 128 III 65 E. 4a). Auch wenn sich die Klägerin somit nicht einfach auf die bisherige Rollenverteilung berufen kann, wirkt sich diese für die Beantwortung der Frage aus, in welchem Mass dem haushaltsführenden Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Einen eigentlichen Eheschaden im Sinne eines Ersatzes für den Verzicht auf eine eigene berufliche Laufbahn kennt die Praxis hingegen nicht (zu dieser Kontroverse: Heinz Hausheer/Thomas Geiser, Scheidungsunterhalt bei ausreichenden Mitteln, in: Festschrift für Jean Nicolas Druey zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, S. 157 Ziff. 1.4). Dies scheint die Klägerin auch nicht zu fordern, wenn sie zwar in allgemeiner Weise von ehebedingten Nachteilen spricht, die ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar machen, indes keinen konkreten Anspruch auf Abgeltung für die bei Eheschluss gewählte Lebensform stellt. 
3.1.3 Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht in Betracht gezogen, dass die Klägerin während rund 20 Jahren nur sehr begrenzt ausserhäuslich tätig, sondern Hausfrau und Mutter war, und dass sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Entgegen der Behauptung der Klägerin geht der angefochtene Entscheid bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von deren aktuellen Alter (gut 46 Jahre) und nicht von demjenigen bei Einleitung der Klage aus. Gleichzeitig wird aber auch betont, dass sie keine Kinder mehr zu betreuen habe. Während der erstinstanzliche Richter ihr in der Verkaufsbranche ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.-- zumutete, befand die Vorinstanz dies als zu hoch und setzte es auf Fr. 2'500.-- herab. Mit diesem Ansatz wird sie den persönlichen Verhältnissen der Klägerin und der Lohnsituation ungelernter Arbeitskräfte im Rahmen ihres Ermessens durchaus gerecht. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - um das Gehalt für eine vollzeitliche Tätigkeit, mit dem die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den eigenen Unterhalt beizutragen hat. 
3.1.4 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin die ihr im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung anfallenden Vermögenserträge und die Mieteinnahmen aus der Mansarde sowie der Garage in X.________ ausser Acht gelassen zu haben. Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB sind bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages Vermögen und Einkommen zu berücksichtigen. Darunter fällt ohne weiteres auch der Vermögensertrag in Gestalt von Zinsen und Mieten. Bei der Berechnung des Existenzbedarfs hat die Vorinstanz den Parteien jeweils Wohnkosten von Fr. 1'200.-- zugestanden. Seitens der Klägerin schliesst dieser Betrag auch eine Garage ein, die sie nicht benötigt, da sie keinen Führerschein besitzt. Damit wird ihr ein möglicher Mietertrag von Fr. 100.-- aus der Garage zwar nicht als Einkommen angerechnet, sondern bildet Bestandteil ihrer Wohnkosten. Bei deren Bemessung steht dem Gericht immer ein gewisses Ermessen zu, um den Wohnungsmarkt und die Lebenshaltung des Betroffenen zu beurteilen. Angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und des geringen Betrages, der in Frage steht, kann hier von einer Überschreitung des Ermessens nicht ernsthaft die Rede sein. Über den möglichen Mietertrag (nach Abzug der Hypothekarzinsen) für die Mansarde schweigt sich der angefochtene Entscheid aus. Ebenso wenig finden sich daselbst Angaben über die Rendite auf dem Betrag, den die Klägerin aus der Vorschlagsteilung beziehen wird. Da der Beklagte sich zu diesen Einkommensbestandteilen im kantonalen Berufungsverfahren nicht geäussert hat, sind beide Vorbringen als neu und damit unzulässig zu erachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3.1.5 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beklagte seit 1. November 1998 als Leiter der Bank B.________ in X.________ tätig ist. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf Fr. 10'040.45 netto. Im März 2001 habe er gemäss eigenen Angaben von seiner Arbeitgeberin einen einmaligen Bonus von Fr. 4'500.-- erhalten. Daraus leitet die Klägerin nun ein monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 375.-- ab, da leitende Bankangestellte jährlich Boni erhalten würden. Weshalb der Beklagte gerade diesen Bonus erhalten hat, geht aus dem Urteil der Vorinstanz bzw. der Einvernahme des Beklagten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht hervor. Anhaltspunkte für wiederkehrende Zahlungen sind jedoch nicht auszumachen. Ob und inwieweit in (gehobenen) Bankkreisen das Kader regelmässige Boni erhält, mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall genügt es nicht, eine (erstmalige) Behauptung aufzustellen und deren Inhalt als gerichtsnotorisch zu qualifizieren, um damit allfällige Versäumnisse im kantonalen Verfahren gutzumachen. Das Vorbringen der Klägerin stellt eine unzulässige Sachverhaltsergänzung dar und ist damit nicht zu berücksichtigen. 
3.2 Im Hinblick auf die Berechnung seines Existenzminimums macht der Beklagte ein offensichtliches Versehen geltend und verlangt die Berichtigung des angefochtenen Entscheides. Die Vorinstanz passte die von der ersten Instanz berücksichtigten Lebenshaltungskosten des Beklagten um Fr. 1'000.-- an, indem sie neu den Betrag von Fr. 500.-- für den beruflichen Gebrauch eines Personenwagens einsetzte und zudem die Steuerlast um Fr. 500.-- auf nunmehr Fr. 1'000.-- veranschlagte. Das Total von bisher Fr. 3'144.-- setzte sie dann aber nur auf Fr. 3'644.-- statt auf Fr. 4'144.-- fest. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides sind damit antragsgemäss zu korrigieren, so dass das Existenzminimum des Beklagten nunmehr Fr. 4'144.-- beträgt. 
3.3 Im Weitern verlangt der Beklagte bei der Aufteilung des Freibetrages die Berücksichtigung seiner Auslagen für das Ferienchalet 'N.________' auf der Riederalp. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beklagten aus dieser Liegenschaft angesichts der erheblichen Auslagen kein Vermögensertrag anzurechnen sei, liess gleichzeitig aber offen, ob daraus nicht allenfalls Erträge in Form von Mieteinnahmen zumindest im Umfang der regelmässigen Lasten anfallen würden. Sie lehnte es ab, die geltend gemachten Aufwendungen für das im Eigengut des Beklagten stehenden Chalets bei der Aufteilung des Freibetrages zu berücksichtigen. Diese (vereinfachte) Betrachtungsweise ist angesichts des dem Richter im Unterhaltsrecht zustehenden Ermessens im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass auf die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung an dieser Stelle einzugehen ist (BGE 127 III 292). 
3.4 Beide Parteien stellen schliesslich die Berechnung des Unterhaltsbeitrages in Frage. 
3.4.1 Der Beklagte vergleicht den ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens auferlegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'500.--, der die damaligen Wohnkosten der Klägerin von Fr. 2'170.-- berücksichtige, mit dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'850.--, der von künftigen Wohnkosten der Klägerin von Fr. 1'200.-- ausgeht. Der gebührende Aufwand der Klägerin sei deshalb im Umfang der gesunkenen Miete anzupassen und betrage daher nur mehr Fr. 4'530.--, wovon die Klägerin Fr. 3'000.-- selber beitragen könne. Eine monatliche Rente von Fr. 1'500.-- erweise sich damit als angemessen. Bei dieser Betrachtungsweise übersieht der Beklagte, dass die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nicht einfach in der rechnerischen Anpassung eines Massnahmeentscheides an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, sondern das Ergebnis einer eigenständigen und in die Zukunft gerichteten Beurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 ZGB darstellt. Zudem blendet er mit seiner Argumentationsweise die Aufteilung des Freibetrages völlig aus. 
3.4.2 Für die Klägerin ist der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar und sie fordert, abgesehen von der ihrer Ansicht nach unzulässigen Anrechnung des Einkommens von Fr. 2'500.--, eine monatliche Rente von Fr. 3'000.--. Die Vorinstanz hat ausgehend vom Bedarf der Klägerin (Fr. 3'293.--) den Freibetrag hälftig geteilt (Fr. 2'782.--) und daraufhin festgestellt, dass die Klägerin auf diese Weise mehr erhalten würde (Fr. 6'075.--), als sie selber als notwendig erachtet (Fr. 5'842.--). Mit Hinweis auf die Dispositionsmaxime hat sie schliesslich einen Unterhalt von Fr. 2'850.-- als angemessen erachtet. Damit steht der Klägerin unter Einbezug eines Einkommens von Fr. 2'500.-- nach Auffassung der Vorinstanz monatlich Fr. 5'350.-- zur Verfügung. Diese Berechnung ist durchaus verständlich. 
3.4.3 Eine andere Frage ist, ob der Freibetrag bis zur Höhe der von der Klägerin als angemessen erachteten Mitteln gleichmässig hätte aufgeteilt werden müssen (Fr. 5'842.-- minus Fr. 2'500.--), was nach der Berechnungsweise des Obergerichts einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'342.-- statt Fr. 2'850.-- ausmachen würde. Unter Berücksichtigung des korrigierten Existenzminimums des Beklagten von Fr. 4'144.-- ergäbe sich immerhin noch ein Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von Fr. 3'325.-- (Fr. 5'825-- minus Fr. 2'500.--). Sie selber erachtet Fr. 3'000.-- nur im Rahmen der angefochtenen Berechnung als angebracht, bestreitet aber grundsätzlich ein zumutbares Einkommen von Fr. 2'500.-- und fordert demnach einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.--. Die Differenz zwischen dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'850.-- und der soeben gemachten Berechnung von Fr. 3'325.--- beträgt immerhin Fr. 475.--. Eine Begründung für diesen Umstand ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Wenn auch dem Gericht bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages ein Ermessen zusteht, wovon bei der Bemessung des zumutbaren Einkommens und des Vermögensertrages bereits die Rede war (E. 3.1.3, 3.1.4 und 3.3 hiervor), so scheint der Unterhaltsbeitrag vorliegend als zu knapp bemessen. Eine Anpassung auf gerundet Fr. 3'300.-- ist somit angebracht. 
3.5 Strittig ist ebenfalls der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht. Nach Ansicht des Beklagten soll die Scheidungsrente am 1. Juni 2000, allenfalls 1. November 2000 zu laufen beginnen. Für die Vorinstanz ist hingegen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides massgebend. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. In der Regel soll dies der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils sein. Doch steht es im Ermessen des Sachrichters, einen anderen Zeitpunkt festzusetzen. Damit sollen die Modalitäten des Unterhaltsbeitrages bestmöglich an den konkreten Fall angepasst werden. Das Bundesgericht greift in solchen Situationen nur ein, wenn sachfremde Kriterien berücksichtigt werden, von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen wird oder schliesslich, wenn sich das Ergebnis als stossend erweist (BGE 128 III 121 E. 3b). Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung der Frage, in welchem Mass der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei und welches Einkommen sie daraus erzielen könnte, von ihrem Alter von gut 46 Jahren ausgegangen und hat ihr mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid keine Übergangsfrist für die berufliche Integration mehr zugestanden. Diese beiden Elemente sprechen dafür, die nacheheliche Unterhaltspflicht erst mit der Beurteilung der beiden vorliegenden Berufungen beginnen zu lassen. Der Vorinstanz kann in diesem Punkt zumindest kein Ermessensfehler vorgeworfen werden. 
3.6 Der Beklagte möchte schliesslich die nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Eintritt seines Pensionsalters begrenzt haben. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beklagte der Pensionskasse der Bank B.________ angeschlossen. In dieser Eigenschaft werde er ordentlicherweise, aber nicht zwingend, mit 62 Jahren in den Ruhestand treten. Wie sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit alsdann darstelle, sei nicht abzusehen. Hinzu komme, dass durch die Aufteilung des Vorsorgeguthabens seine Altersrente auf jeden Fall geschmälert werde. Der Klägerin werde aufgrund des Altersunterschiedes der Ehegatten erst später eine AHV-Rente und ein Anspruch auf eine Pension gegenüber der Vorsorgekasse zustehen. Bei einer Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf die zuvor eintretende Pensionierung des Beklagten könne die Klägerin mit ihrem Erwerbseinkommen den Notbedarf für die Zeit bis zu ihrer eigenen Pensionierung nicht mehr decken. Diese Lösung wäre aber nur dann zulässig, wenn der Beklagte seinerseits nicht ohne Eingriff in sein Existenzminimum weiterhin an deren Unterhalt beitragen könnte. Um dieser ganzen Situation Rechnung zu tragen, sei die Befristung der Unterhaltspflicht auf das Pensionsalter der Klägerin angebracht. Dem Beklagten stehe gegebenenfalls die Möglichkeit einer Abänderungsklage offen. 
 
Angesichts dieser einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz ist die Behauptung des Beklagten, sie begründe die seiner Ansicht nach übermässige Rentendauer nicht, kaum nachvollziehbar. Soweit er im Übrigen sein rechtliches Gehör durch die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides verletzt sieht, wäre ihm die staatsrechtliche Beschwerde offen gestanden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 43 Abs. 1 OG). In der Sache scheint die Vorinstanz den Gegebenheiten des vorliegenden Falles durchaus gerecht zu werden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin dereinst in einem Masse in das Erwerbsleben integriert haben wird, dass sie für die letzten Jahre vor der eigenen Pensionierung auf einen Unterhaltsbeitrag wird verzichten können. In Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der langen Ehedauer und der fehlenden Berufsausbildung der Klägerin hat die Vorinstanz ihr zu Recht eine unbefristete Rente bis zu ihrer Pensionierung zugesprochen. Der Zeitpunkt und die Auswirkungen der Pensionierung des Beklagten können hingegen nicht abgeschätzt und damit auch nicht im Rentenurteil berücksichtigt werden, was an sich wünschbar wäre (Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 15 zu Art. 129 ZGB). Damit bleibt keine andere Möglichkeit, als den Unterhaltspflichtigen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage hinzuweisen (Art. 129 Abs. 1 ZGB). 
4. 
Die güterrechtliche Auseinandersetzung gibt beiden Parteien Anlass zur Kritik. Die Klägerin bestreitet die Höhe einer Ersatzforderung des Beklagten gegen seine Errungenschaft und beanstandet die Reduktion des Vorschlages durch Vermögensverzehr und Prozesskostenvorschüsse. Der Beklagte richtet sich ebenfalls gegen die Berechnung des Vorschlags sowie gegen dessen Tilgung. 
4.1 Der Beklagte machte im kantonalen Verfahren eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber seiner Errungenschaft geltend, da er im Hinblick auf die Auszahlung seiner Geschwister für den Erwerb des Chalets 'N.________' auf der Riederalp sowie für die dringenden Renovationsarbeiten an dieser Liegenschaft ein Hypothekardarlehen in der Höhe von Fr. 270'000.-- aufgenommen habe. Die Klägerin bestritt den Umfang der Ersatzforderung und machte geltend, den Beweis, dass der Betrag von Fr. 60'000.-- in seiner Errungenschaft geblieben sei, habe der Beklagte nicht erbracht. Vor Bundesgericht wirft sie diese Frage erneut auf und macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Ihrer Ansicht nach hat der Beklagte den Sachverhalt, der die Zusprechung einer Ersatzforderung rechtfertigen würde, nicht bewiesen. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Kontobewegungen im Vermögen des Beklagten hin. Damit macht sie - wie der Beklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht betont - in Tat und Wahrheit blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geltend, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen Zivilrechtsstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Antrag den kantonalen Prozessvorschriften Genüge tut. Gelangt der Richter nach der Klärung der rechtserheblichen Umstände zur Überzeugung, eine Behauptung sei erwiesen oder widerlegt, so liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist. Insbesondere schreibt Art. 8 ZGB dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 126 III 189 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieses Vorbringen der Klägerin ist somit nicht zu berücksichtigen. 
4.2 Die Klägerin ficht sodann die Reduktion des aufgrund der Errungenschaft des Beklagten errechneten Vorschlags an. Der Beklagte seinerseits möchte, dass mehr Aufwendungen zu Lasten seines Vorschlags berücksichtigt werden. 
4.2.1 Die Klägerin wehrt sich gegen die ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigte Reduktion des gegnerischen Vorschlags durch Unterhaltskosten und wirft der Vorinstanz erneut die Verletzung von Art 8 ZGB vor. Die Vorinstanz gestand dem Beklagten zu, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 1. November 1998 (Fr. 71'500.--) abzüglich seiner Einkünfte aus Vermögen und Stempelgeldern (Fr. 24'434.30) sowie die Kosten seiner eigenen Lebenshaltung (Fr. 47'372.--) der Errungenschaft zu belasten und damit den Vorschlag zu reduzieren. Was die Klägerin dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in der Darstellung der Prozessgeschichte der verschiedenen Verfahren und in neuen Sachverhaltsschilderungen. Zudem kritisiert sie wiederum die Würdigung von Beweisen, indem sie insbesondere behauptet, der Beklagte hätte in der fraglichen Zeit ein Einkommen in der heutigen Grössenordnung erzielen können, womit eine Vermögensanzehr nicht notwendig sei. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist auf diese Weise nicht auszumachen. 
4.2.2 Der Beklagte seinerseits strebt eine höhere Reduktion seines Vorschlags an. Er stellt die Berechnung der Vorinstanz insoweit in Frage, als diese bei der Berücksichtigung seiner anrechenbaren Lebenshaltungskosten von einem zu tiefen Existenzminimum ausgegangen sei (Fr. 3'644.-- statt Fr. 4'144.--). Der angefochtene Entscheid basiert in dieser Frage auf dem künftigen Aufwand, obwohl es um den Zeitraum vom Oktober 1997 bis November 1998 geht. Dieses Vorgehen wird von der Klägerin zwar nicht grundsätzlich bestritten. Hingegen betont sie in der Berufungsantwort zu Recht, dass die Steuerlast dannzumal noch Fr. 500.-- und nicht Fr. 1'000.-- betragen habe. Damit zeigt der Rechnungsfehler der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) an dieser Stelle keine Folgen. Im Weitern macht der Beklagte in diesem Zusammenhang erneut seine Aufwendungen für das Ferienchalet 'N.________' auf der Riederalp geltend, welche er in die Lebenshaltungskosten seiner erwerbslosen Zeit wie auch ab Antritt der neuen Stelle bis zum Scheidungsurteil der ersten Instanz aufnehmen will (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus dem angefochtenen Entscheid gehen zwar Aufwendungen für diese Liegenschaft hervor, indes hat die Vorinstanz offen gelassen, inwieweit ihnen Erträge gegenüber stehen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen zu Lasten des Vorschlags nicht angezeigt. 
4.2.3 Die Klägerin will ferner die ihr während des Scheidungsprozesses vom Beklagten geleisteten Vorschüsse der Errungenschaft und nicht ihrem Vorschlagsanteil belasten. Wie der Beklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht betont, setzt sich die Klägerin in diesem Punkt mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Da eine Bundesrechtsverletzung nicht einmal ansatzweise begründet wird, ist auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749). Beizufügen bleibt, dass die vom Beklagten im Anschluss an den angefochtenen Entscheid an die Klägerin geleisteten Prozesskostenvorschüsse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern die Parteien darüber direkt abzurechnen haben. 
4.3 Die Vorinstanz hat der Klägerin zusätzlich zur 3-Zimmer-Wohnung in X.________ (STWE Nr. aaa) die dazu gehörige Mansarde (STWE Nr. bbb) sowie die Garage (STWE Nr. ccc), die beide später aus Errungenschaftsmitteln dazu gekauft wurden, zu Alleineigentum zugesprochen, unter Übernahme der darauf lastenden Hypothekarschulden. Bei der güterrechtlichen Qualifikation hat sie die genannten Objekte der Errungenschaft der Klägerin gutgeschrieben, ohne sich zur sachenrechtlichen Zuordnung zu äussern. Der Beklagte wirft der Vorinstanz nun ein offensichtliches Versehen vor, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Wohnung im Gesamteigentum beider Parteien und die Mansarde samt Garage in seinem Alleineigentum stehe, wobei er letztere beiden während des Scheidungsverfahrens aus Mitteln seiner Errungenschaft erworben habe. Zwar ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht alle tatsächlichen Einzelheiten, die die güterrechtliche Zuordnung des Grundeigentums in X.________ ohne weiteres und auf ersten Blick erlauben würden. Hingegen kann von einem offensichtlichen Versehen, das zu einer Korrektur des festgestellten Sachverhaltes führen muss, im vorliegenden Zusammenhang nicht die Rede sein. Der Beklagte stellt die Errungenschaft der Klägerin von Fr. 183'670.-- nicht in Frage, womit auch die güterrechtliche Zuordnung der Wohnung, der Mansarde und der Garage, unabhängig der grundbuchrechtlichen Situation nicht zu überprüfen ist. Ohne die entsprechende Qualifikation käme die Vorinstanz nicht zu diesem rechnerischen Ergebnis. 
 
Der Beklagte wirft dem Obergericht weiter vor, die gegenseitigen Ansprüche der Parteien falsch berechnet zu haben. Er zielt darauf ab, den (unbestrittenen) Anspruch der Klägerin mit Bezug auf die Übertragung der Wohnung zur Hälfte und mit Bezug auf die Mansarde samt Garage zum vollen Wert zu tilgen. Statt - wie die Vorinstanz - seinen hälftigen Vorschlag, abzüglich der Prozesskostenvorschüsse, (Fr. 302'383.-- minus Fr. 21'000.-- = Fr. 281'383.--), mit demjenigen der Klägerin (Fr. 91'835.--) zu verrechnen, was einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von Fr. 189'548.-- ergibt, bringt er von seinem errechneten Vorschlag, abzüglich der Prozesskostenvorschüsse, den Nettowert der halben Wohnung (Fr. 37'500.--) und den Nettowert der ganzen Mansarde samt Garage (Fr. 47'000.--) in Abzug, womit der Klägerin nach Verrechnung mit ihrem Vorschlag (Fr. 61'670.--), ein Saldo von Fr. 166'048.-- zustehe. Diese Berechnungsweise übergeht den Umstand, dass die Vorinstanz die Wohnung der Errungenschaft der Klägerin zuordnet, womit sich der Beklagte in Widerspruch zu seiner Anerkennung des güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin setzt. Immerhin würde sich die Zuordnung der Wohnung in die Errungenschaft des Beklagten beim Vergleich der beiden Berechnungen nicht auswirken, da auf keiner Seite ein Rückschlag auszumachen ist. Hingegen kann es nicht angehen, die Mansarde und Garage zum ganzen Wert aus der Errungenschaft des einen oder des andern herauszunehmen und bei der Tilgung des güterrechtlichen Anspruchs dem Beklagten in vollem Umfang gutzuschreiben. Im Ergebnis läuft diese Betrachtungsweise auf eine Zuordnung ins Eigengut hinaus, wozu der angefochtene Entscheid keine sachverhaltliche Stütze bietet. 
4.4 Angesichts seines aktuellen Vermögensstandes sieht sich der Beklagte nicht in der Lage, Forderungen der Klägerin aus Güterrecht über den von ihm im kantonalen Berufungsverfahren beantragten Betrag von Fr. 71'479.-- hinaus zu begleichen, weshalb er um die Einräumung von Zahlungsfristen ersucht. Das neue Recht sieht diese Möglichkeit unter anderem für die Beteiligungsforderung vor, sofern deren sofortige Bezahlung den Schuldner in ernsthafte Schwierigkeiten bringen würde (Art. 218 Abs. 1 ZGB). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilt werden. Sie hat sich zu diesem Begehren ohnehin nicht geäussert, obwohl es sich aus der kantonalen Berufung ergibt. Somit handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen und ist daher grundsätzlich zulässig. Indes macht der Beklagte nicht geltend, dass er seinen Antrag im kantonalen Verfahren genügend substantiiert, begründet und die notwendigen Beweise angeboten hat, so dass die Vorinstanz sich dazu nicht hätte äussern können. Damit käme, selbst bei entsprechendem Antrag, eine Ergänzung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG nicht in Frage (BGE 119 II 353 E. 5c/aa mit Hinweis). 
4.5 Zu guter Letzt wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, bei der Zuweisung des Grundeigentums keine Anrechnungswerte ins Dispositiv aufgenommen zu haben, welche in der gerichtlichen Anweisung an das Grundbuchamt zwingend festzulegen seien. Worin die Bundesrechtsverletzung liegen soll, wenn der (unbestrittene) Anrechnungswert nicht in die richterliche Anweisung aufgenommen wird und welcher Nachteil ihm daraus entstehen könnte, begründet der Beklagte nicht. Damit kann auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749). 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin teilweise als erfolgreich. Die Gerichtskosten sind daher verhältnismässig aufzuteilen (Art. 153a, 156 Abs. 3 OG). Da die Klägerin bloss eine (teilweise) Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, nicht jedoch ihres Güterrechtsanspruchs hat durchsetzen können, ist sie zu einer herabgesetzten Parteientschädigung an den Beklagten zu verpflichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Berufung des Beklagten ist insgesamt kein Erfolg beschieden. Er trägt die entsprechenden Kosten und wird zu einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Art. 156 Abs. 1, 159 Abs. 2 OG). 
 
Die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richtet sich nach kantonalem Recht und ist daher vorliegend nicht zu überprüfen. Im Übrigen erweisen sich die entsprechenden Anträge im Umfang der Gutheissung der Berufung der Klägerin ohnehin als gegenstandslos, da die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 5C.235/2001 und 5C.236/2001 werden vereinigt. 
2. 
2.1 Die Berufung von S.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2001 Ziff. 1 "2. wird aufgehoben, und T.________ wird verpflichtet, S.________ ab heutigem Urteilsdatum einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'300.--, fällig jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu leisten. 
2.2 Im Übrigen wird die Berufung von S.________ abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2001 bestätigt. 
2.3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird zu 3/10 T.________ und zu 7/10 S.________ auferlegt. 
2.4 S.________ hat T.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
3. 
3.1 Die Berufung von T.________ wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2001 wird bestätigt. 
3.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird T.________ auferlegt. 
3.3 T.________ hat S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: