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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_695/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Teilurteil vom 14. April 2014 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe von A.________ und B.________. Mit Teilurteil vom 20. Mai 2014 erfolgte der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 lauten dabei wie folgt: 
 
"3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C.________ (Grundbuchblatt xxx, Kat. Nr. yyy) auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. 
 
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C.________ (Grundbuchblatt xxx, Kat. Nr. yyy) lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht notwendig sind." 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 31. August 2015 verlangte B.________ die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20 Mai 2014 (s. Bst. A). Gleichzeitig beantragte sie, A.________ zu verbieten, seine Mitwirkung an der Übertragung des Eigentumsanteils von ihrer Zustimmungserklärung zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer abhängig zu machen.  
 
B.b. Am 26. April 2016 entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen wie folgt:  
 
"1. Der Gesuchsgegner wird - unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 (Busse bis zu CHF 10'000.--) - verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C.________ (Grundbuchblatt xxx, Kat. Nr. yyy) unverzüglich auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen." 
 
 
B.c. Dagegen wandte sich A.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. August 2016 wies dieses die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 15'000.-- auferlegte das Gericht A.________ (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 4).  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 22. September 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, "in Gutheissung der Beschwerde " die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und "die Beschwerde gutzuheissen " (Ziffer 1). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Ziffer 2). Ferner seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen (Ziffer 3). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren eine der anwaltlichen Vertretung angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Ziffer 4). 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft die Vollstreckung eines Scheidungsurteils. Es unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 BGG; Urteil 4A_373/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2). Es ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 75 BGG als Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 BGG). Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in der Rechtsmitteleingabe selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder sonstige Dokumente genügen nicht (BGE 133 II 396 E 3.2 S. 400). Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Vorinstanz verweist, "um Wiederholungen zu vermeiden".  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen; ein blosser Rückweisungsantrag ist nicht zulässig, ausser das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren, in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen (s. Sachverhalt Bst. C). Zumindest unter Berücksichtigung der Begründung seiner Beschwerde an das Bundesgericht ergibt sich aus dieser wenig verständlichen Formulierung, dass der Beschwerdeführer damit die Abweisung des Vollstreckungsbegehrens der Beschwerdegegnerin meint. Gestützt darauf ist von einem genügenden Rechtsbegehren auszugehen (vgl. zur Auslegung der Begehren: BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.).  
 
2.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252). Demgegenüber ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Zum Sachverhalt zählt auch der Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). 
 
3.  
Umstritten ist, in welchem Verhältnis die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 (s. Sachverhalt Bst. A) zueinander stehen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 3 des besagten Teilurteils habe. Ihr sei es unbenommen, unabhängig von einer allfälligen (bedingungslosen oder an Bedingungen geknüpften) Zustimmung des Beschwerdeführers eine gerichtliche Vollstreckung ihrer Ansprüche zu verlangen. Eine Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer bilde kein Hindernis der Vollstreckung und könnte allenfalls im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Die erste Instanz sei daher zu Recht auf das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin eingetreten.  
 
3.1.2. In materieller Hinsicht hält die Vorinstanz dafür, dass die beiden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 (s. Sachverhalt Bst. A) zwar in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Indessen könnten beide Dispositiv-Ziffern unabhängig voneinander vollstreckt werden, sei doch die Übertragung einer Liegenschaft auch ohne Entlassung aus der Schuldpflicht möglich. Mit der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Beschwerdegegnerin "auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum" sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Schulden zu übernehmen habe, werde lediglich der Fälligkeitszeitpunkt für die Schuldübernahme festgelegt. Es gehe vorliegend nicht um die Vollstreckung einer von einer Gegenleistung abhängigen Leistung im Sinne von Art. 342 ZPO. Damit könne offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen habe oder nicht. Diese Frage berühre nämlich unbestrittenermassen die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Bereits vor erster Instanz habe er ausgeführt, dass das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich sei, da sie gestützt auf das Scheidungsurteil dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zuzustimmen, die Unterzeichnung des vom Grundbuchamt ausgearbeiteten Übertragungsvertrags aber verweigert habe. Darauf seien weder das Bezirksgericht noch die Vorinstanz eingegangen. Stattdessen halte die Vorinstanz fälschlicherweise fest, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen hat, offenbleiben könne, da sie sich nur im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Dispostiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 stelle. Tatsächlich richte sich die Rüge des Rechtsmissbrauchs aber gegen die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils.  
 
3.2.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht zu haben. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch und entbehrten jeglicher Grundlage; damit seien sie willkürlich. In Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 werde festgehalten, wie er, der Beschwerdeführer, seinen Eigentumsanteil auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen habe. Er habe seinen Eigentumsanteil auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen bzw. die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Beschwerdegegnerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. Er habe bereits vor Einreichen des Vollstreckungsgesuchs versucht, den Miteigentumsanteil auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen, was zu Recht unbestritten geblieben sei. Indem er den - nota bene vom Grundbuchamt verfassten - Übertragungsvertrag unterzeichnen wollte, sei er der Verpflichtung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 vollumfänglich nachgekommen. Gestützt auf diese Bestimmung habe die Beschwerdegegnerin nicht das Recht, sich dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu widersetzen bzw. an ihre Zustimmung zur Übertragung Bedingungen zu knüpfen, die im Scheidungsurteil vom 20. Mai 2014 nicht geregelt seien. Genau dazu führte jedoch die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs.  
Für die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beschwerdegegnerin sei deren Mitwirkung notwendig. Diese Mitwirkung verweigere die Beschwerdegegnerin. Lasse die Vorinstanz seinen Übertragungsversuch nicht gelten, führe dies dazu, dass er letztlich den von der Beschwerdegegnerin einseitig bestimmten Übertragungsvertrag akzeptieren müsse, nämlich denjenigen, in welchem auf den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer verzichtet werde. Damit entscheide die Vorinstanz indirekt und ohne nähere Auseinandersetzung auch über die Verteilung der Grundstückgewinnsteuer. Die Frage der Übernahme der Grundstückgewinnsteuer hätte die Vorinstanz beantworten müssen, weil diese Frage Teil der Frage sei, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ihre Mitwirkung an der Vertragsunterzeichnung verweigert habe bzw. ob ihr Handeln rechtsmissbräuchlich gewesen sei, was wiederum eine Frage des Rechtsschutzinteresses darstelle und somit anlässlich des Vollstreckungsgesuchs hätte beurteilt werden müssen. Indem die Vorinstanz auf das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten sei, verfalle sie in Willkür und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 
 
3.2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens die Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer verlangt habe. Damit habe sie ihre Zustimmung zum Aufschub erteilt. Das Scheidungsgericht habe die Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer jedoch verweigert, weil die Beschwerdegegnerin diese nicht substantiiert dargelegt hatte.  
Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer auch direkt aus Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils, gemäss welcher sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Schulden (insbes. Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen seien. In Ziffer 3.4.2 der Erwägungen habe das Scheidungsgericht explizit festgehalten, dass der Zuweisungsanspruch nur gegen volle Entschädigung gutgeheissen werden könne, wobei für die Höhe der Entschädigung auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuweisung abzustellen sei. Mit Dispositiv-Ziffer 3 werde somit klar festgehalten, dass darunter offensichtlich auch die Grundstückgewinnsteuer falle. Andernfalls hätte das Scheidungsgericht explizit festgehalten, dass bei sämtlichen Schulden die latente Grundstücksgewinnsteuer nicht erfasst wäre. Ein solcher Ausschluss sei jedoch explizit nicht festgehalten worden und entspreche im Übrigen auch nicht der Praxis, gemäss welcher in Scheidungsverfahren die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben werde. 
 
4.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1EMRK) verlangt nicht, dass sich das Gericht zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil ergibt sich, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass dem Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin zu entsprechen ist. Dass der Beschwerdeführer die Rechtslage anders einschätzt und der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vorwirft, hat mit der Frage des rechtlichen Gehörs nichts zu tun. 
 
5.  
Nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin, die Vollstreckung zu verlangen, bejaht hat. Wie im Fall einer Klage darf die Frage des schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) nicht mit der (fehlenden) Legitimation in der Sache verwechselt werden. Auf ein Vollstreckungsgesuch ist einzutreten und dieses abzuweisen, wenn es sich in der Sache als unbegründet erweist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz stehen im Einklang mit dem Bundesrecht und sind nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 einer getrennten Vollstreckung zugänglich sind. Die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, betreffen das Erkenntnis- und nicht das Vollstreckungsverfahren. Auch der Hinweis darauf, dass der Entwurf des Übertragungsvertrags vom Grundbuchamt stammt, belegt keine Abhängigkeit der Dispositiv-Ziffer 3 von Dispositiv-Ziffer 4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffer 3 das Vorliegen einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung (Art. 342 ZPO) verneint hat. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, seinerseits die Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 4 zu verlangen, wenn er der Meinung ist, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an das Scheidungsurteil hält. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn