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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_11/2010 
 
Urteil vom 18. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1962, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1968, heirateten am xxxx 1994. Sie wurden Eltern zweier Kinder, geboren am xxxx 1996 und am xxxx 2000. Die Ehefrau war als ausgebildete kaufmännische Angestellte mehrere Jahre in ihrem Beruf sowie im Bereich Werbung und Marketing tätig, in dem sie zusätzlich eine Grundschulung erhielt. Ab März 1991 arbeitete sie bei der Swissair zunächst als Flight Attendant und ab September 1994 in der Personalabteilung für das Kabinenpersonal. Kurz vor der Geburt des ersten Kindes gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. Sie übernahm die Betreuung und Erziehung der Kinder und die Führung des Familienhaushalts. Der Ehemann, eidg. dipl. Marketingleiter, war beim D.________ auf Direktionsebene angestellt. Seit 6. Oktober 2003 leben die Ehegatten getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden. Streitig war dabei der Unterhalt (vgl. Urteil 5P.347/2006 vom 4. April 2007). Ein Abänderungsverfahren ist hängig. 
 
B. 
Am 6. Oktober 2005 klagte K.________ (Beschwerdeführer) auf Scheidung, der sich B.________ (Beschwerdegegnerin) nicht widersetzte. Das Bezirksgericht G.________ schied die Ehe. Es teilte die elterliche Sorge über die Kinder der Beschwerdegegnerin zu, regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 1'600.-- monatlich (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. In diesen Punkten wurde das Urteil vom 4. Dezember 2008 rechtskräftig. Die Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten hingegen fochten beide Parteien an. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied wie folgt: 
B.a Auf die Eingabe vom 11. September 2009, mit der der Beschwerdeführer seine Kündigung angezeigt und neu die Aufhebung der Unterhaltspflicht beantragt hatte, trat das Obergericht nicht ein (Beschluss vom 15. September 2009). 
B.b In güterrechtlicher Hinsicht anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Parteien erst nach der begehrten Zuweisung eines Kontos der 3. Säule an den Beschwerdeführer güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Gestützt auf das Anerkenntnis fasste das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil in diesem Punkt neu (Beschluss vom 22. Oktober 2009). 
B.c Das Obergericht trat auf die Anschlussappellation nicht ein, mit der die Beschwerdegegnerin die Verzinsung der ihr zustehenden Austrittsleistung des Beschwerdeführers von Fr. 178'784.-- beantragt hatte (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 22. Oktober 2009). 
B.d Gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil erhöhte das Obergericht den vom Beschwerdeführer monatlich zu bezahlenden nachehelichen Unterhalt auf folgende Beträge: 
Fr. 6'200.-- anstelle von Fr. 5'305.-- bis Ende Februar 2010; 
Fr. 5'020.-- anstelle von Fr. 4'115.-- ab 1. März 2010 bis Ende Februar 2012; 
Fr. 4'220.-- anstelle von Fr. 3'320.-- ab 1. März 2012 bis Ende Februar 2016; 
Fr. 2'290.-- anstelle von Fr. 1'120.-- ab 1. März 2016 bis Ende Februar 2020. 
Berechnungsgrundlage waren ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 17'300.-- (exkl. Kinderzulagen) und ein hypothetisches Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von monatlich 
Fr. 1'350.-- ab 1. März 2010 bis Ende Februar 2012 (30% von Fr. 4'500.--); 
Fr. 2'250.-- ab 1. März 2012 bis Ende Februar 2016 (50% von Fr. 4'500.--); 
Fr. 5'000.-- ab März 2016 (Erwerbstätigkeit von 100%). 
Das Obergericht stellte fest, dass die Parteien kein nennenswertes Vermögen besitzen, und versah die Unterhaltsbeiträge mit einer Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 22. Oktober 2009). 
B.e Im Übrigen wurden die Appellationen beider Parteien abgewiesen. Das Obergericht auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 5/8 (= Fr. 2'670.--) dem Beschwerdeführer und zu 3/8 (= Fr. 1'602.--) der Beschwerdegegnerin und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1/4 (= Fr. 939.25) ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in gerichtlich genehmigter Höhe von insgesamt Fr. 3'756.90 (inkl. MWSt von Fr. 265.40) zu ersetzen (Dispositiv-Ziffern 3 - 5 des Urteils vom 22. Oktober 2009). 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, die der Beschwerdegegnerin monatlich vorschüssig zu bezahlenden Beiträge seien wie folgt herabzusetzen und zu befristen: 
Fr. 5'306.-- anstelle von Fr. 6'200.-- bis Ende Februar 2010; 
Fr. 3'656.-- anstelle von Fr. 5'020.-- ab 1. März 2010 bis Ende Februar 2012; 
Fr. 2'653.-- anstelle von Fr. 4'220.-- ab 1. März 2012 bis Ende Februar 2016. 
Weitergehende Begehren seien abzuweisen. Das hypothetische Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit sei auf Fr. 5'500.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) festzustellen und betrage somit 
Fr. 1'650.-- ab 1. März 2010 bis Ende Februar 2012 (Erwerbstätigkeit von 30%); 
Fr. 2'750.-- ab 1. März 2012 bis Ende Februar 2016 (Erwerbstätigkeit von 50%). 
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Unterhaltsbeiträge seien auf das Datum des bundesgerichtlichen Urteils zu indexieren, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seine zweitinstanzlichen Parteikosten in richterlich noch zu genehmigender Höhe zu ersetzen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig sind die Beiträge des Beschwerdeführers an den nachehelichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin (Art. 125 ZGB) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im obergerichtlichen Verfahren (§§ 112 ff. ZPO/AG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
 
2. 
Die Ausgangslage für das Urteil, in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag im Sinne von Art. 125 ZGB zu leisten sei, zeigt sich wie folgt: 
 
2.1 Die 1994 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung (2003) gut neun Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung (2009) knapp fünfzehn Jahre gedauert. Es sind aus ihr zwei Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes (1996) aufgegeben und ihren Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie durch Besorgen des Haushalts und Betreuen der Kinder geleistet, während der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und durch Geldzahlungen an den Familienunterhalt beigetragen hat. Es darf von einer sog. lebensprägenden Ehe ausgegangen werden mit einem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ist objektiv schutzwürdig (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160). Die Dauer des Getrenntlebens von knapp sechs Jahren bewirkt nicht, dass auf die Lebenshaltung während der Trennungszeit abzustellen ist (vgl. BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601). 
 
2.2 Die kantonalen Gerichte haben zuerst die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festgestellt und sodann geprüft, inwiefern jeder Ehegatte für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommen kann. In der Annahme, die Eigenversorgung sei der Beschwerdegegnerin nicht möglich und zumutbar, haben die kantonalen Gerichte den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittelt und den geschuldeten Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin bemessen (E. 4.3.1 S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorgehensweise kann nicht beanstandet werden (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Mit Rücksicht auf die guten Einkommensverhältnisse (mehr als Fr. 17'000.-- monatlich) haben die kantonalen Gerichte die tatsächliche Lebenshaltung, von gewissen Pauschalisierungen (z.B. Kinderkosten) abgesehen, konkret ermittelt (E. 4.3.3 S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Methodisch brauchen sich die kantonalen Gerichte auch diesbezüglich nichts vorwerfen zu lassen (vgl. Urteile 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3 und 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3 S. 579). 
 
2.3 Das Obergericht ist von einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 17'000.-- monatlich ausgegangen und hat es abgelehnt, die geltend gemachte Kündigung der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer während des Scheidungsprozesses zu berücksichtigen (E. 2.2 S. 2 f. des Beschlusses vom 15. September 2009). Es hat festgestellt, dass die monatlichen Einkünfte von über Fr. 17'000.-- während der Ehe vollumfänglich für den laufenden Unterhalt der Familie verbraucht wurden (E. 4.3.3 S. 18 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Obergericht die massgebliche Lebenshaltung und entsprechend den nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin auf monatliche Beträge zwischen Fr. 6'206.-- (2010) und Fr. 7'542.-- (2020) bestimmt (E. 4.4 S. 19 ff.). Das Obergericht ist von einem erzielbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'500.-- (März 2010) und von Fr. 5'000.-- (März 2016) und einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit von 30 % ab März 2010, von 50 % ab März 2012 und von 100 % ab März 2016 ausgegangen (E. 4.5 S. 29 ff.). Es hat die Differenz zwischen Bedarf und Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin als angemessenen Unterhaltsbeitrag zuerkannt (E. 4.6 S. 37 f.) und die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Unterhalt bis Ende Februar 2020 befristet (E. 4.7 S. 39 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
3. 
Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4), des nachehelichen Bedarfs und der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin (E. 5) und gegen die Dauer der Unterhaltspflicht (E. 6 hiernach). Dass das Bundesgericht auf diese Fragen eintritt, setzt eine Beschwerdebegründung voraus, in der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb das angefochtene Urteil beanstandet wird (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306). Erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Er darf sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des Obergerichts seine eigene Betrachtungsweise entgegenzuhalten (BGE 135 III 145 E. 6 S. 153). Die formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 
 
4. 
Das Begehren des Beschwerdeführers, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zufolge Kündigung der Stelle zu verneinen, hat das Obergericht für unzulässig erklärt, weil die neue Tatsache der Arbeitslosigkeit und das darauf gestützte neue geänderte Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels im Appellationsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, mit der Eingabe vom 11. September 2009 aber erst danach und deshalb verspätet vorgebracht worden seien (E. 2.2 S. 2 f. des Beschlusses vom 15. September 2009; vgl. E. 4.1 S. 13 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer legt die Rechtslage bezüglich Art. 138 Abs. 1 ZGB - wie das Obergericht - zutreffend dar, regt aber an, eine Anhebung des bundesrechtlichen Minimalstandards anzustreben und von Amtes wegen festzulegen (S. 6 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Seine allgemeinen Ausführungen geben keinen Anlass, die mit BGE 131 III 189 eingeleitete und seither befolgte Rechtsprechung zu überprüfen. Es bleibt dabei, dass gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB in der oberen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen und dass das kantonale Recht den Zeitpunkt bestimmt und auch eine weitergehende Zulässigkeit von Noven und Klageänderung vorsehen kann (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.). Dass das kantonale Verfahren bundesrechtlichen Anforderungen genügt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Eine willkürliche oder sonstwie verfassungswidrige Anwendung kantonalen Rechts rügt er ebenso wenig (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verbindlich sind damit die obergerichtlichen Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers (Art. 105 Abs. 1 BGG), von dem der Beschwerdeführer in der heutigen Bemessung des nachehelichen Unterhalts auch selber ausgeht. Ob sich zufolge Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle die Einkommensverhältnisse erheblich und dauernd verändert haben, ist in einem allfälligen Abänderungsprozess zu klären (Art. 129 ZGB; vgl. BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 f.). 
 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin sei auch ab März 2016 nicht in der Lage, vollumfänglich selbst für ihren Bedarf aufzukommen, als unbegründet und unrichtig. Das Obergericht gehe von zu hohen Positionen beim Existenzminimum der Beschwerdegegnerin bzw. beim gebührenden Unterhalt aus und lege der ganzen Berechnung auch eine zu geringe Eigenversorgungskapazität zugrunde (S. 12 f. Ziff. 4.4 der Beschwerdeschrift). Den formellen Anforderungen genügende Rügen gegen die Festsetzung des nachehelichen Bedarfs und gegen die Bestimmung der Eigenversorgungskapazität erhebt der Beschwerdeführer damit und in seinen weiteren Ausführungen nicht. 
 
5.1 Zum nachehelichen Bedarf ergibt sich Folgendes: 
5.1.1 Das Bezirksgericht hat dafürgehalten, Aufwendungen, die den Lebensstandard der Beschwerdegegnerin ausmachten, kämen zu einem grossen Teil auch den beiden Kindern zugute und seien durch die Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'600.-- gedeckt, was beim Lebensstandard der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden müsse. Es hat deshalb als Anteile der beiden Kinder je Fr. 1'000.-- vom Lebensstandard der Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht (E. 5.8 S. 26 des bezirksgerichtlichen Urteils). 
5.1.2 Gegen Abzüge in dieser Höhe hat sich die Beschwerdegegnerin verwahrt. Das Obergericht hat eingeräumt, das Bezirksgericht habe den nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin unter Ausklammerung der in ihrem Haushalt lebenden Kinder ermittelt. Ein Teil der vom Beschwerdeführer für den Unterhalt der Kinder geschuldeten Beiträge sei allerdings für die Wohnkosten der Kinder bestimmt, so dass von den gesamten, im nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin zugelassenen Wohnkosten (Fr. 2'700.--, inkl. Nebenkosten) ein Anteil der Kinder auszuscheiden und vom nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin in Abzug zu bringen sei. Das Obergericht hat diesen Wohnkostenanteil der beiden Kinder auf je Fr. 550.-- bestimmt und weiter festgehalten, inwiefern am nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin ein Abzug von zusätzlichen Fr. 450.-- pro Kind vorzunehmen sei, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdegegnerin zu Recht bestritten, da hinsichtlich weiterer Bedarfspositionen der Kinder und der Beschwerdegegnerin - wie beispielsweise die im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie für Kulturelles, Freizeit und Ferien - keine Überschneidungen erkannt werden könnten und nicht beziffert dargelegt sei, inwiefern die diesbezüglichen Auslagen für die Kinder bereits im Bedarf der Beschwerdegegnerin enthalten seien (E. 4.4.8 Abs. 3 S. 27 f. des angefochtenen Urteils). 
5.1.3 Einzig auf diese Beurteilung des nachehelichen Bedarfs nimmt der Beschwerdeführer erkennbar Bezug (S. 15 Ziff. 5.1 der Beschwerdeschrift). Der Wohnkostenanteil für zwei Kinder beläuft sich auf rund 40 % von Fr. 2'700.-- und damit auf Fr. 1'080.--, gerundet auf Fr. 1'100.-- oder je Fr. 550.-- (vgl. Urteil 5C.119/1991 vom 3. März 1992 E. 3b Abs. 2, in: SJ 1992 S. 381; Urteil 5P.69/2001 vom 26. März 2001 E. 3, mit Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 37 zu Art. 285 ZGB). Zu weiteren Überschneidungen und damit der doppelten Berücksichtigung einzelner Bedarfspositionen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, das bezirksgerichtliche Urteil inhaltlich wiederzugeben und allgemein zu monieren, der Eingriff des Obergerichts sei massiv und ohne zureichende Begründung erfolgt. Mit diesen Vorbringen lässt sich weder begründen noch beziffern, welche zusätzlichen Positionen im Bedarf der Beschwerdegegnerin gestrichen werden müssten, weil sie durch die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an die Kinder, die im Haushalt der Beschwerdegegnerin leben, bereits gedeckt sein sollen. Es hat damit beim obergerichtlich festgesetzten nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin sein Bewenden. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer will der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aus vollzeitlicher Erwerbstätigkeit von Fr. 5'500.-- monatlich anrechnen und weicht damit von den obergerichtlichen Annahmen ab, der Beschwerdegegnerin sei ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'500.-- ab März 2010 und von Fr. 5'000.-- ab März 2016 tatsächlich möglich und zumutbar. 
5.2.1 Das Obergericht ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, das monatliche Mindesteinkommen im kaufmännischen Bereich betrage Fr. 5'500.--, eingegangen (E. 4.5.3.2 Abs. 2 S. 32 f.) und hat festgestellt, der ausweislich erzielbare Lohn einer kaufmännischen Angestellten betrage unter anteilsmässiger Hinzurechnung des 13. Monatslohns netto rund Fr. 5'420.-- bzw. Fr. 5'520.-- monatlich. Davon seien wegen der zum Teil erheblichen regionalen Lohnunterschiede für den Kanton Graubünden 9 % in Abzug zu bringen. Ein Einkommen von Fr. 4'930.-- bzw. Fr. 5'020.-- monatlich könne von der Beschwerdegegnerin auf Grund ihrer vierzehnjährigen Berufsabstinenz (März 1996 bis März 2010) nicht bereits ab Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ab März 2010 erwartet werden. Abzustellen sei vielmehr auf die bezirksgerichtliche Bemessungsgrundlage von netto Fr. 4'500.-- monatlich. Den Nachteil des längeren, betreuungsbedingten Berufsunterbruchs dürfte die Beschwerdegegnerin bis im März 2016 wettgemacht haben. Ab diesem Zeitpunkt, in dem das jüngere der beiden Kinder das 16. Altersjahr erreiche und die Beschwerdegegnerin ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf ein volles Pensum ausdehnen müsse, sei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- anzurechnen (E. 4.5.3.4 Abs. 3 S. 36 f. des angefochtenen Urteils). 
5.2.2 Mit den obergerichtlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hält ihnen schlicht seine eigene Sicht der Einkommensverhältnisse entgegen (S. 11 f. Ziff. 4.2 und 4.3) und legt seiner Unterhaltsberechnung ein ab März 2010 erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 5'500.-- zugrunde, ohne zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin als Ehefrau und Mutter zweier Kinder während mehr als zehn Jahren nicht auf ihrem Beruf gearbeitet hat, und ohne darzulegen, weshalb der vorgenommene Abzug von 9 % wegen regionaler Lohnunterschiede unzulässig sein soll. Dass am Wohnort der Beschwerdegegnerin Löhne bezahlt würden wie in zürcherischen Verhältnissen, ist eine unbelegte Behauptung (S. 16 Ziff. 5.2 der Beschwerdeschrift). Damit vermag der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen nicht zu begründen, so dass von den obergerichtlichen Annahmen auszugehen ist. 
5.2.3 Nicht mehr angefochten vor Bundesgericht ist der Umfang der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdeführer wie das Obergericht (E. 4.5.2.2 S. 30 f.) bei 30 % ab März 2010 bis Ende Februar 2012 und auf 50 % ab März 2012 bis Februar 2016 ansetzt (S. 16 Ziff. 5.2 der Beschwerdeschrift). 
 
5.3 Die Gegenüberstellung des nachehelichen Bedarfs und des Einkommens der Beschwerdegegnerin ergibt für die einzelnen Zeitabschnitte folgende Fehlbeträge: 
Zeitabschnitt: nachehelicher Bedarf: Einkommen: Fehlbetrag: 
 
bis Ende Februar 2010 Fr. 6'206.-- Fr. 0.-- Fr. 6'206.-- 
März 2010 bis Februar 2012 Fr. 6'367.-- Fr. 1'350.-- Fr. 5'017.-- 
März 2012 bis Februar 2016 Fr. 6'472.-- Fr. 2'250.-- Fr. 4'222.-- 
März 2016 bis Februar 2020 Fr. 7'292.-- Fr. 5'000.-- Fr. 2'292.-- 
ab März 2020 Fr. 7'542.-- Fr. 5'000.-- Fr. 2'542.-- 
Beim nachehelichen Bedarf handelt es sich um den sog. Verbrauchsunterhalt und nicht um den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB, der eine angemessene Altersvorsorge einschliesst. Denn mangels Substantiierung hat es das Obergericht abgelehnt, im nachehelichen Bedarf der Beschwerdegegnerin einen Betrag für den sog. Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen (E. 4.4.7.3 S. 25 f. des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat die errechneten Fehlbeträge gerundet als angemessene Beiträge des Beschwerdeführers an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin zuerkannt (E. 4.6 S. 37 f.), die Beitragspflicht aber bis Ende Februar 2020 befristet (E. 4.7 S. 39 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
6. 
Eine Bundesrechtsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht die Dauer seiner Unterhaltspflicht nicht auf Ende Februar 2016 und damit auf den Zeitpunkt befristet hat, in dem das jüngere Kind das 16. Altersjahr erreichen wird (S. 8 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten aus. Bereits unter dem Scheidungsrecht von 1907/12 wurde die Dauer der Unterhaltspflicht nicht einfach entsprechend der halben oder ganzen Dauer der Ehe befristet, obwohl es eine derartige Praxis in einzelnen Kantonen offenbar gegeben hat (vgl. BGE 109 II 286 E. 5b S. 290). Entscheidend war vielmehr, ob sich der geschiedene Ehegatte auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation wird schaffen können, die die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen vermag und die Zusprechung einer Unterhaltsersatzrente nur für eine bestimmte Zeit rechtfertigt (vgl. zuletzt: BGE 117 II 211 E. 4a S. 216). 
 
6.2 An der Fragestellung hat die ZGB-Revision von 1998/2000 nichts Grundsätzliches geändert (vgl. BGE 127 III 136 E. 2a Abs. 2 S. 138). Vermag der geschiedene Ehegatte für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge auf Dauer nicht selber aufzukommen, ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet oder zumindest bis zum Eintritt des Leistungspflichtigen in das Rentenalter, weil in diesem Zeitpunkt die verfügbaren Mittel häufig zurückgehen und der bisher gepflegte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (vgl. BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596). 
 
6.3 Dass die Beschwerdegegnerin für den ihr gebührenden Unterhalt nie mehr selbst aufzukommen vermag und deshalb im Grundsatz einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, belegen die obergerichtlich festgestellten Bedarfs- und Einkommenszahlen, die der Beschwerdeführer erfolglos anzufechten versucht hat (E. 5.3 hiervor). Gleichwohl ist das Obergericht davon ausgegangen, nachehelicher Unterhalt sei hier nicht lebenslänglich oder - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - bis zu ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung (Ende April 2033) geschuldet. Dass es die Unterhaltsbeitragspflicht bis Ende Februar 2020 befristet hat, bedeutet insoweit ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dessen Berechtigung mangels Anfechtung von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht zu prüfen ist. Stichhaltige Gründe für eine noch kürzere Unterhaltsdauer aber sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Die Beschwerde muss deshalb auch abgewiesen werden, was die Dauer der Leistung von nachehelichem Unterhalt angeht. 
 
7. 
Mit Bezug auf die Verlegung der Parteikosten beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm seine zweitinstanzlichen Parteikosten "in richterlich noch zu genehmigender Höhe" zu ersetzen. Begehren betreffend die Abänderung der kantonalen Gerichts- und Parteikostenfolgen sind zu beziffern, wie es für Geldbeträge nach dem Bestimmtheitsgebot in ständiger Rechtsprechung verlangt wird. Ein bestimmter Betrag der zu ersetzenden Parteikosten wird im Begehren nicht genannt und lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Das Begehren auf Parteikostenersatz genügt den formellen Anforderungen nicht (allgemein: BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; für die Gerichtskosten, z.B. Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f., und für die Parteikosten, z.B. Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3). Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
8. 
Das Obergericht hat die Gerichtskosten der Appellationsverfahren gemäss §§ 112 ff. i.V.m. § 334 ZPO/AG verlegt und 5/8 der zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer rügt die Kostenverlegung als willkürlich und macht geltend, die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens hätte zu einer Kostenverteilung von 1/6 zu seinen Lasten und 5/6 zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. unter Berücksichtigung des weiten Ermessens des Gerichts zu einer vollständigen Kostenauflage auf die Beschwerdegegnerin führen müssen (S. 17 ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). 
 
8.1 Das Obergericht hat die Grundsätze der Kostenverlegung dargestellt und festgehalten, die Beschwerdegegnerin vermöge mit Appellation betreffend Höhe und Dauer ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zu rund 47 % durchzudringen. Dagegen erweise sich die vom Beschwerdeführer mit Appellation beantragte Reduktion und Verkürzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge als unbegründet. Jedoch werde auf das Anschlussappellationsbegehren der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nicht eingetreten und anerkenne die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers im Güterrechtspunkt, womit sie diesbezüglich unterliege. Bei gleicher Gewichtung der beiden Appellationen und angesichts der Tatsache, dass Unterhalt, Güterrecht und Vorsorge im Verhältnis 8 : 1 : 1 stünden, seien die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu 5/8 und der Beschwerdegegnerin zu 3/8 aufzuerlegen (E. 5 S. 44 f. des angefochtenen Urteils). 
 
8.2 Gegen die Kostenverlegung wendet der Beschwerdeführer ein, die richtige Berücksichtigung der Appellationsbegehren führe zu einer wesentlich anderen Aufteilung. Er rechnet dem Bundesgericht in allen Einzelheiten vor, dass die von ihm verlangten Herabsetzungen der Unterhaltsbeiträge im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin geforderten Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge in den zeitlich abgrenzbaren fünf Phasen zu einer Kostenverteilung von 1/6 zu seinen Lasten und 5/6 zu Lasten der Beschwerdegegnerin führen müssten, namentlich auch unter stärkerer Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beschwerdegegnerin im Güterrechtspunkt und der unzulässigen Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin betreffend Vorsorgeausgleich. Willkür im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer damit nicht darzutun, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob seine Berechnung der von der zürcherischen abweichenden aargauischen Praxis entspricht (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau 1998, N. 7 Abs. 2 zu § 112 ZPO/AG). Der Beschwerdeführer verschweigt dem Bundesgericht in seiner ausführlichen Abrechnung des anteilsmässigen Obsiegens und Unterliegens, dass er selber nicht bloss die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern mit Eingabe vom 11. September 2009 begehrt hat, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin überhaupt kein nachehelicher Unterhalt zusteht. Wird dieses bedeutend weitergehende und erfolglose Begehren richtig berücksichtigt, erweist sich die Abrechnung des Beschwerdeführers von vornherein als untauglich zum Beleg von Willkür. Mit seinem zuletzt gestellten Feststellungsbegehren und damit seiner Appellation durfte er unter Willkürgesichtspunkten als vollständig unterliegend betrachtet werden, während die Beschwerdegegnerin mit ihren Appellationsbegehren gemäss obergerichtlicher Feststellung rund zur Hälfte obsiegt hat, was eine Kostentragung im Verhältnis von 3/4 (Beschwerdeführer) zu 1/4 (Beschwerdegegnerin) zur Folge hat (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 7 Abs. 1 zu § 112 ZPO/AG). Die Verschiebung der Kostenverlegung um einen Achtel zu Lasten der Beschwerdegegnerin lässt sich willkürfrei mit deren Unterliegen mit den wertmässig nebensächlichen Vorsorge- und Güterrechtsbegehren begründen, so dass die Kostenverlegung von 5/8 (Beschwerdeführer) zu 3/8 (Beschwerdegegnerin) nicht als willkürlich erscheint (Art. 9 BV; vgl. BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4). Inwiefern die Kostenverlegung aus anderen Gründen willkürlich sein könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). 
 
8.3 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos, was die Willkürrügen gegen die Verlegung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten betrifft 
 
9. 
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher von Roten