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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.7/2003 /zga 
 
Urteil vom 26. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, c/o Spahni Stein Sidler, Genferstr. 21, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Brugg, Hauptstrasse 60, 5200 Brugg AG, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; SVG, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, 
vom 12. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 6. August 2001 wegen Verletzung verschiedener Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, er habe sich am Abend des 3. Mai 2001 als Lenker seines Personenwagens auf der Autobahn bei Mägenwil/AG stark auf die Beifahrerseite gebeugt. Sein Kopf sowie der Schulterbereich seien nicht mehr zu sehen gewesen. Anschliessend habe er eine Flasche seitlich aus dem Fenster seines Autos geworfen. Diese sei gegen die rechte Seite des Fahrzeuges der nachfolgenden Z.________, zwischen Motorhaube und Kotflügel, geprallt. 
B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob mit Verfügung vom 21. August 2001 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das Bezirksamt Brugg verfasste daraufhin den Schlussbericht, der am 4. Dezember 2002 zusammen mit der Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Brugg zur Beurteilung überwiesen wurde. 
 
Dieses verurteilte X.________ am 12. Februar 2002 wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11)) zu 10 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es qualifizierte diese Tat als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Vom Vorwurf der übrigen Delikte sprach es ihn frei. 
C. 
X.________ legte gegen dieses Urteil am 15. Mai 2002 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau ein. Er stellte den Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 12. November 2002 ab. 
D. 
X.________ führt mit Eingabe vom 6. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt dessen Aufhebung und Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
E. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in seinem Urteil die Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV) und die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt. 
2.1 Die Beschwerdeschrift muss eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
 
Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Obergericht zweifelte nicht an der Sachdarstellung der Zeugin, welche hinter dem Beschwerdeführer nachgefahren ist. Die Zeugin werde, als Angestellte der Stadtpolizei Zürich aber privat unterwegs, den Beschwerdeführer nicht grundlos einer Straftat bezichtigt haben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den linken Arm zum Fenster hinausgestreckt und mit einer schwungvollen Armbewegung von unten nach schräg oben eine volle Flasche, möglicherweise aus PET, nach der Zeugin geworfen habe. Diese habe kurz abgebremst und sei nach links ausgewichen. Die Flasche habe ihr Fahrzeug deshalb nur auf der rechten Seite zwischen Motorhaube und Kotflügel gestreift. Diese unter Strafandrohung erfolgten Schilderungen des Tathergangs seien detailliert und glaubhaft, nicht hingegen die Bestreitungen des Beschwerdeführers. Die Aussagen des Zeugen Y.________ hinsichtlich der Lichtverhältnisse und weiterer Vorfälle stünden nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin Z.________. Die technische Unfallanalyse des Beschwerdeführers vermöge die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin auch nicht zu entkräften. Das Gutachten gehe von einer falschen Ausgangslage aus. Die Zeugin habe keine Angaben zum Abstand zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Moment des Flaschenwurfs gemacht. Sie könne daher auch näher als die 100 Meter gemäss Gutachten hinter dem Auto des Beschwerdeführers nachgefahren sein. 
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Obergericht stütze sich einzig auf die Aussagen der Zeugin Z.________. Das technische Gutachten der Unfallgruppe für Unfallmechanik vom 5. September 2002 sei zum Schluss gekommen, dass die von der Zeugin beschriebene Flugbahn der PET-Flasche gar nicht möglich sei. Ein Aufprall der PET-Flasche auf dem Fahrzeug der Zeugin hätte zu deutlichen Deformationen geführt. Die Zeugin habe trotz Suchen die Flasche nicht gefunden. Dies spreche ebenfalls gegen ihre Version. Ihre Aussagen über die Lichtverhältnisse ("heller und klarer Abend") entsprächen auch nicht den Tatsachen. Gemäss dem Zeugen Y.________ sei es ein dunkler Abend gewesen, an welchem man ohne Licht nicht mehr habe fahren können. Die Zeugin habe daher die von ihr geschilderten Vorkommnisse gar nicht beobachten können. Die Minderheit der Richter des Bezirksgerichtes Brugg habe zu Recht festgestellt, dass die Flasche höchstwahrscheinlich - wenn schon - nicht aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers geworfen worden sei, sondern bereits auf der Fahrbahn gelegen habe. Sie sei durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers hoch-, bzw. der Zeugin entgegen geschleudert worden. 
3.3 Die - teilweise rein appellatorischen - Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an den Ausführungen des Obergerichts und damit an seiner Schuld zu wecken. 
 
Gemäss dem technischen Gutachten soll die Zeugin mit einem Abstand von 100 Metern hinter dem Beschwerdeführer nachgefahren sein. Diese führte in der Anzeige vom 8. Mai 2001 jedoch aus, sie habe auf 50 bis 100 Meter zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgeholt, um das Nummernschild ablesen zu können. Der Kleber auf dem Heck des Fahrzeuges sei gut sichtbar gewesen. Während des Aufschliessens habe sie beobachtet, wie sich der Beschwerdeführer auf die Beifahrerseite gebeugt, wieder aufgerichtet, den Arm zum Fenster hinausgestreckt und die Flasche nach hinten geworfen habe . Der Schluss des Obergerichts, die Zeugin könne auch näher als die 100 Meter an das Auto des Beschwerdeführers aufgeschlossen sein, erweist sich daher nicht als willkürlich. 
 
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, wonach sich die Aussagen der beiden Zeugen über die Lichtverhältnisse nicht widersprächen, als willkürlich bezeichnet, ist seine Kritik unbegründet. Die Zeugin folgte dem Beschwerdeführer auf der Autobahn in Fahrtrichtung Westen, das heisst gegen den von der untergegangenen Sonne noch erhellten Horizont. Der Zeuge Y.________ schilderte demgegenüber das angebliche Überholmanöver des Beschwerdeführers auf der Hauptstrasse Lenzburg-Seon im überbauten Bereich und insbesondere in Fahrtrichtung Süden. Die Zeugin Z.________ beobachtete also nach Westen, der Zeuge Y.________ nach Süden. Das Licht der Dämmerung kam einmal von vorne (Autobahn), einmal von rechts (Hauptstrasse). Die Annahme des Obergerichts, die Silhouette des Beschwerdeführers habe sich auf der Autobahn gegen den Himmel (also nach Westen) abgezeichnet und die Zeugin habe die Bewegungen des Beschwerdeführers beobachten können, ist nach dem Gesagten haltbar. 
 
Der Hinweis, die Flasche könne auch bereits auf der Fahrbahn gelegen haben, vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Herunterbeugens auf die Beifahrerseite und wegen der Armbewegung ausserhalb des Fahrzeuges zum Zwecke des Flaschenwurfs verurteilt. Dieser Sachverhalt wurde qualifiziert als Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Schuldspruch erfolgte nicht wegen dem Flaschenwurf als solchem. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Zeugin die genaue Flugbahn der Flasche wahrnehmen und schildern konnte; ausschlaggebend ist, dass sie das in Bezug auf die Vornahme der untersagten Verrichtung im Gegenlicht zuverlässig tun konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, ein Aufprall der Flasche hätte zu deutlichen Deformationen geführt. Diese beruht zudem auf einer einseitigen und unvollständigen Wiedergabe des Gutachtens. Die Expertise räumt abschliessend ausdrücklich ein, dass eine bloss streifende Berührung zu keinen oder nur zu geringfügigen Anprallspuren führte. Die Zeugin hat denn auch dargelegt, die Flasche habe sie nur gestreift. Zu berücksichtigen ist auch, dass das technische Gutachten vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden ist; die Ergebnisse des Gutachtens gelten damit als Bestandteil der Parteivorbringen (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82 mit Hinweis). Schliesslich gibt es viele Gründe, weshalb die Zeugin die Flasche nicht auffinden konnte. 
4. 
Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der in freier richterlicher Beweiswürdigung erfolgte Schuldspruch des Obergerichts nicht als willkürlich. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Brugg, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: