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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_93/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, Zentralstrasse 63, 2502 Biel, 
 
1. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, 
 
2. C.A.________, 
 
 
Gegenstand 
Kindesschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Dezember 2021 (KES 21 650 KES 21 922). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 2010) ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern A.A.________ und D.________. A.A.________ ist ausserdem die Mutter der im Jahr 2019 geborenen C.A.________. Vater von C.A.________ ist E.________, der ebenfalls nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist und von dieser getrennt lebt. Beide Kinder stehen unter der elterlichen Sorge und Obhut von A.A.________.  
 
A.b. Am 21. August 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel (KESB) für B.A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Die hiergegen von der Kindsmutter erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021).  
 
A.c. Gestützt auf eine (dringende) Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste Nidau entzog die KESB der Kindsmutter am 18. September 2020 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A.________ und brachte diesen im Kinderhaus U.________ unter. Am 23. September 2020 bestätigte die KESB diesen Entscheid. A.A.________ gelangte dagegen erfolglos ans Obergericht des Kantons Bern.  
 
A.d. Nach Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter sowie eines psychiatrischen Gutachtens zu dieser und nach ihrer Anhörung wies die KESB mit Entscheid vom 16. Juli 2021 einen Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.A.________ ab, platzierte diesen im Kinderheim F.________, regelte den persönlichen Verkehr zu A.A.________ und passte die bestehende Beistandschaft an. Ausserdem errichtete die KESB auch für C.A.________ eine Beistandschaft und erteilte der Kindsmutter Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 7. Januar 2022) wies das Obergericht die dagegen von A.A.________ eingereichte Beschwerde ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Februar 2022 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie der durch die KESB angeordneten Massnahmen (Unterbringung von B.A.________ im Kinderheim, Regelung des persönlichen Verkehrs, Anpassung der Aufgaben des Beistands, Errichtung einer Beistandschaft für C.A.________, Ernennung von G.________ als Beistand für diese, Anordnung der Weisungen). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Am 23. Juni 2022 hat die KESB ein Gesuch von B.A.________ um Aufhebung der Fremdplatzierung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über Kindesschutzmassnahmen (insbesondere Unterbringung in einem Kinderheim sowie Anordnung einer Beistandschaft) entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert (vgl. etwa Urteile 5A_501/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 1.1; 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig und darauf nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2.; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der sie belastenden Kindesschutzmassnahmen, womit der rein kassatorische Antrag zulässig ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 131 I 366 E. 2.2; 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3, S. 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch hier gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. dazu vorne E. 2.1).  
Unter dem Titel "Sachverhalt/Prozessgeschichte" stellt die Beschwerdeführerin die bisherigen Geschehnisse sowie den Gang des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht dar, ohne dem Obergericht eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, bleiben ihre Ausführungen daher unbeachtlich. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wirft dem Obergericht vor, sich mit ihren Argumenten nicht genügend auseinandergesetzt und daher seinen Entscheid nur ungenügend begründet zu haben. Der Entscheid der Vorinstanz lege insbesondere nicht dar, inwieweit von der Beschwerdeführerin eine Gefährdung ausgehe bzw. inwieweit ihre leichte psychische Erkrankung die Beziehung zu ihren Kindern sowie deren Erziehung beeinträchtige und ob dies in einem Ausmass der Fall sei, welches die angeordneten Kindesschutzmassnahmen rechtfertige oder ob mildere Mittel genügen würden. Ihre Bedenken in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Aussagekraft der eingeholten Gutachten würden im Entscheid der Vorinstanz keine Beachtung finden. Das Obergericht habe ihre Sichtweise nur der Form halber einbezogen.  
 
3.2. Das Gericht begründet seinen Entscheid vor dem Hintergrund des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsanspruchs dann hinreichend, wenn dieser so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).  
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Das Obergericht hat sich in den massgebenden Punkten ausreichend und verständlich geäussert, sodass die Tragweite des Entscheids erkenntlich war und er sachgerecht angefochten werden konnte. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch getan, wohlgemerkt unter Auslassung gewisser Aspekte, die sie in ihrer Beschwerde ans Obergericht noch gerügt hatte und die sich durch den vorinstanzlichen Entscheid offenbar geklärt haben. Keine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dagegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheids (BGE 145 III 324 E. 6.1), wie die Beschwerdeführerin sie etwa mit dem Vorbringen - es trifft ohnehin nicht zu (vgl. hinten E. 6.2 und 6.3) - anspricht, es sei die Anordnung milderer Massnahmen nicht geprüft worden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil das Obergericht entgegen ihrem Antrag keine öffentliche Verhandlung durchgeführt und keine Parteibefragung angeordnet habe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang verkannt, wie einschneidend die streitbetroffenen Massnahmen seien, namentlich die Fremdplatzierung des Sohns. Der massgebende Sachverhalt sei entgegen dem Obergericht strittig und aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten ergebe sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin und des Sohns nicht hinreichend. Die persönliche Anhörung der Kindsmutter sei umso wichtiger, als die beurteilenden Instanzen bisher einen Eindruck von dieser und ihrer Erziehungsfähigkeit gewonnen hätten, der offensichtlich falsch sei und sich nicht mit ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild decke. Dem (bestehenden) Schutzbedürfnis von B.A.________ könne sodann auf andere Weise Rechnung getragen werden, etwa durch eine separate Kinderanhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einer Angelegenheit wie der vorliegenden grundsätzlich Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung. Sodann hat die Beschwerdeführerin nicht (ausdrücklich oder stillschweigend) auf eine derartige Verhandlung verzichtet und kann die Öffentlichkeit im vorliegenden hoheitlich geprägten Kindesschutzverfahren nicht pauschal mit Hinweis auf den in der Konventionsbestimmung als Ausnahmetatbestand vorgesehenen "Schutz des Privatlebens" vom Verfahren ausgeschlossen werden. Ein (ausnahmsweiser) Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf vielmehr spezieller Gründe (BGE 144 III 442 E. 2.2; Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 3.2). Ein solcher Grund liegt etwa in der Beeinträchtigung der Gesundheit und Entwicklung des Kindes (BGE 142 I 188 E. 3.1.2). Ob ein Ausschlussgrund gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei der im Rahmen dieses Entscheids vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der massgebenden Umstände steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 III 442 E. 2.6).  
Aus dem ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren, worunter der Anspruch auf rechtliches Gehör fällt, folgt ausserdem die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und/oder mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass es einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3 [einleitend]). Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind (BGE 142 I 188 E. 3.3.1). 
 
4.3. Nach unbestrittener Darstellung des Obergerichts leidet B.A.________ unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie an einer reaktiven Bindungsstörung. Er ist nicht altersgemäss entwickelt und benötigt Sondermassnahmen. Damit ist er in seiner Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigt, was gegen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spricht. Eine Kinderanhörung in anderem Rahmen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit würde wohl teilweise dem Schutz des Kindes dienen, könnte aber nicht verhindern, dass die B.A.________ betreffenden schützenswerten Angaben im Zusammenhang mit seiner Gesundheit und Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Verhandlung thematisiert würden und so an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Das Obergericht hat entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin durchaus eine Interessenabwägung vorgenommen, in die einzugreifen im Ergebnis kein Anlass besteht, zumal das Bundesgericht sich hier wie gesagt eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Daher konnte das Obergericht ohne Konventionsverletzung von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen.  
Entsprechendes gilt mit Blick auf die Parteibefragung: Das Vorbringen, es sei mit der Befragung ein offensichtlich falsches Bild von der Beschwerdeführerin in den Akten zu korrigieren, stützt sich auf von den tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz - diese vermag die Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen (vgl. hinten E. 5) - abweichende und damit nicht zu berücksichtigende Sachverhaltselemente. Gleichzeitig vermag die Beschwerdeführerin, soweit sie diesbezüglich überhaupt genügende Rügen erhebt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2), die von der Vorinstanz vorgenommene (antizipierte) Würdigung nicht in Frage zu stellen, wonach von einer Parteibefragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 143 III 297 E. 9.3.2). Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorinstanz, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und damit auch der persönliche Eindruck des Gerichts von dieser seien mit Blick auf die umfangreichen Akten nicht notwendig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter eine "offensichtlich falsche und unvollständige bzw. willkürliche" Feststellung des Sachverhalts vor. Dabei rügt sie vorab, die Entscheide der Vorinstanz und der KESB würden auf nicht mehr aktuellen Tatsachen und Fakten basieren. Die eingeholten Gutachten verneinten die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich aufgrund von deren psychischen Situation (Borderline-Persönlichkeitsstörung). Dabei würden die Gutachten sich aber vorab auf die aktenkundige Vorgeschichte stützen und die Situation des Jahres 2014 abbilden. Die seitherige Therapie und insbesondere ein psychiatrisches Fachgutachten vom 29. April 2021, aus dem sich ergebe, dass der Ausprägungsgrad der vorhandenen Störung nur noch leicht sei, würden dagegen nicht berücksichtigt. Weder den Gutachten noch dem angefochtenen Entscheid liesse sich entnehmen, ob die aktuelle psychische Situation der Beschwerdeführerin sich auf deren Erziehungsfähigkeit auswirke und zu einer Kindeswohlgefährdung führe. Willkürlich werde ausserdem die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin verneint. Wie sich den Akten und den Gutachten entnehmen lasse, sei sich die Kindsmutter der Erkrankung des Sohns vielmehr bewusst und habe sie nie geleugnet, dass dieser eine spezifische Betreuung brauche. Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden bestehenden Meinungsverschiedenheiten bezüglich Reichweite, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahmen könnten nicht als mangelnde Kooperation Ersterer qualifiziert werden. Schliesslich sei das Kindesinteresse nur mangelhaft in die Entscheidfindung einbezogen worden. Der Sohn leide an der Fremdplatzierung und führe sich enorm destabilisiert und unter Druck gesetzt. Er habe denn auch explizit gewünscht, wieder nach Hause gehen zu dürfen.  
 
5.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden (Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 313). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich nicht zu beachten (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).  
Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hat die Beschwerdeführerin betreffend ihrer psychischen Situation vor dem Obergericht vorgebracht, deren Symptomatik hätte sich seit Jahren verbessert. Dennoch sei der gutachterlichen Einschätzung zuzustimmen, wonach eine leichte Ausprägung vorliege. Weiter äusserte die Beschwerdeführerin sich zu einer ebenfalls diagnostizierten Essstörung und zum festgestellten Cannabiskonsum. Ausserdem brachte sie vor, die im Rahmen der Begutachtung geführten Gespräche seien jeweils aufwühlend gewesen und die dort erlebten Situationen mitsamt dem beobachteten Verhalten sei nicht mit dem gelebten Alltag zu vergleichen. Die Vorbringen betreffend die Aktualität der Feststellungen zu ihrer Gesundheit sowie zur Kooperationsbereitschaft erhebt die Beschwerdeführerin damit erstmals vor Bundesgericht. Gleichzeitig legt sie nicht dar, weshalb dies mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollte. Auch bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass die Vorinstanz den (Prozess-) Sachverhalt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen offensichtlich falsch festgestellt hätte und daher keine (unechten) Noven vorliegen. Auf die Beschwerde ist dementsprechend insoweit nicht einzutreten. 
 
5.3. Bereits im Verfahren vor dem Obergericht vorgetragen hat die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid dagegen das Vorbringen, ihr Sohn wünsche ausdrücklich ein Ende der Kindesschutzmassnahmen. Das Obergericht hat in der Folge keine vom Vorbringen der Beschwerdeführerin abweichende Feststellung zum Willen von B.A.________ getroffen, womit es insoweit von nichts anderem als die Beschwerdeführerin ausgegangen und dem Vorwurf der (offensichtlich) unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Boden entzogen ist. Zwar ist die Vorinstanz in der Folge nicht mehr ausdrücklich auf den Kindeswunsch eingegangen und sich von der Willensäusserung des rund zwölfjährigen B.A.________ in ihrem Entscheid nicht entscheidend beeinflussen lassen. Dies ist jedoch weder mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 3), noch sonstwie zu beanstanden (vgl. Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in BGE 144 III 442, aber in: FamPra.ch 2018 S. 1138).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann die Verletzung von Art. 307 Abs. 1, Art. 308 und 310 ZGB geltend. Vorab bringt sie dazu vor, die Vorinstanz habe irrtümlich aufgrund der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auf eine Kindeswohlgefährdung geschlossen, welche die getroffenen Massnahmen rechtfertigen könne. Diesbezüglich habe keine genügende Klärung des Sachverhalts stattgefunden und würde das Obergericht sich bei seinen Annahmen auf fast ein Jahrzehnt zurückliegende Umstände stützen. Tatsächlich sei die Kindeswohlgefährdung bei einem psychisch erkrankten Elternteil differenziert zu beurteilen, was die Vorinstanz nicht getan habe. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb unter Berücksichtigung, dass ihre Persönlichkeitsstörung nur als leicht zu bezeichnen sei, ein stabiler Krankheitsverlauf vorliege und für die Zukunft eine positive Prognose gestellt werden könne, dass von einer überdurchschnittlichen Kooperationsbereitschaft auszugehen sei und dass der Sohn nicht von der Mutter getrennt leben möchte, keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Das Fehlen einer Kindeswohlgefährdung zeige sich auch am Umstand, dass sich die Tochter, die bisher stets bei der Mutter gelebt habe, allseits gut entwickle und bisher keine Defizite aufweise.  
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihren Ausführungen zur Frage der Kindeswohlgefährdung weitestgehend auf Sachverhaltselemente, die von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweichen. Wie ausgeführt gelingt es ihr jedoch nicht, diese Feststellungen in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 5). Auch in Zusammenhang mit ihren rechtlichen Vorbringen erhebt die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen (Sachverhalts) Rügen, um hieran etwas zu ändern. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in rein appellatorischer Art und Weise ihre eigene Sachverhaltsdarstellung. Das Bundesgericht bleibt damit an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2), womit den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass der Vorinstanz unter Zugrundelegung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich insofern folglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (zu den Vorbringen bezüglich der Tochter vgl. auch nachfolgend E. 6.3). 
 
6.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Fremdplatzierung des Sohnes stelle nicht das mildeste Mittel dar, um dessen Defiziten zu begegnen. B.A.________ benötige derzeit ein stabiles Umfeld, welches ihm entsprechend seinem ausdrücklichen Wunsch auch im Kreis seiner engsten Bezugspersonen ermöglicht werden könne. Die Situation der Beschwerdeführerin sei derzeit stabil und sie verfüge über ein breites stützendes Umfeld. Die Beschwerdeführerin sei daher in der Lage, die Betreuung von beiden Kindern sicherzustellen. Den Bedürfnissen des Sohnes könne durch eine regelmässige professionelle Betreuung während des Tages sowie eine therapeutische Behandlung Rechnung getragen werden.  
Auch mit diesen Ausführungen entfernt die Beschwerdeführerin sich von den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts. Abgesehen davon setzt sie sich nicht mit der Überlegung der Vorinstanz auseinander, wonach ambulante Unterstützungsmassnahmen gerade nicht im Sinne milderen Massnahmen geeignet seien, um der bestehenden Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Dies insbesondere deshalb, weil das krankheitswertige Störungsmass von B.A.________ zu ausgeprägt sei, damit derartige Massnahmen greifen könnten. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK, welche die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausführungen zu den bezüglich des Sohns getroffenen Massnahmen gleichsam als Anhang vorträgt, ohne sich mit der Konventionsgarantie auseinanderzusetzen. 
 
6.3. Als unverhältnismässig erachtet die Beschwerdeführerin auch die Errichtung einer Beistandschaft über die Tochter. Indem die Behörden ihr, der Beschwerdeführerin, daneben auch noch Weisungen erteilt hätten (ausserfamiliäre Kinderbetreuung), verhielten diese sich widersprüchlich. Eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor und die Mutter sei bisher all ihren Verpflichtungen nachgekommen. Eine Beistandschaft könne nicht gleichsam auf Vorrat errichtet werden, ohne dass zuvor weniger einschneidende Massnahmen versucht worden seien.  
Die Beschwerde enthält auch mit Blick auf die Beistandschaft über die Tochter keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid: Zur Notwendigkeit der angeordneten Massnahme hat das Obergericht ausgeführt, es sei aktenkundig, dass C.A.________ altersgemäss entwickelt und von ausgeglichener Natur sei. Es sei aber auch so, dass die Tochter zur Emotionsregulation der Beschwerdeführerin beitrage und deren Symptomatik stabilisiere, womit es zu einer Rollenumkehr komme (Parentifizierung). Hierdurch werde die Tochter überfordert, womit eine ernsthafte körperliche und geistige Gefährdung ihres Wohls vorauszusehen sei. Weniger einschneidende Massnahmen seien nicht ersichtlich, da nur mittels der Beistandschaft die Entwicklung der Tochter überwacht und bei Verschlechterungen sofort reagiert werden könne. Mit diesen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1). 
 
7.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, ist sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber