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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_7/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_807/2013 vom 20. Dezember 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (1C_807/2013) auf eine von A.________ als "Klage gegen den Eidgenössischen Stand Zürich" bezeichnete Eingabe weder als Klage noch als Beschwerde eingetreten ist, da die Eingabe nicht unter die in Art. 120 Abs. 1 BGG genannten Streitgegenstände fiel und auch nicht ersichtlich war, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz sich eine allfällige Beschwerde richten sollte; 
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2013 ersucht hat; 
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 Abs. 1 BGG beruft; 
dass indessen weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1C_807/2013 an einem der behaupteten Revisionsgründe oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass sich die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als offensichtlich aussichtslos erweisen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli