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Intestazione

118 III 13


5. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Februar 1992 i.S. Surovka (Rekurs)

Regesto

Esecuzione per la riscossione dei contributi del datore di lavoro alla previdenza professionale dei lavoratori.
Un debitore, che soggiace all'esecuzione in via di fallimento, non può invocare l'art. 43 LEF, quando viene escusso per il versamento dei contributi del datore di lavoro alla previdenza professionale dei lavoratori dovuti a un istituto collettore, che non è un soggetto di diritto pubblico.

Fatti da pagina 13

BGE 118 III 13 S. 13
Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG leitete beim Betreibungsamt Au für eine Forderung von Fr. 6'626.80 nebst Zins zu 6 1/2% seit 1. Januar 1991 und Kosten gegen Jan Surovka Betreibung ein. Da der Betriebene gegen den
BGE 118 III 13 S. 14
Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, wurde die Betreibung fortgesetzt. Am 27. Juni 1991 liess das Betreibungsamt dem Schuldner die Konkursandrohung zugehen, worauf die Gläubigerin am 27. August 1991 das Begehren um Eröffnung des Konkurses stellte.
Hiegegen erhob Jan Surovka Beschwerde beim Gerichtspräsidium von Unterrheintal als unterer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 43 SchKG handle, weshalb eine Betreibung auf Konkurs nicht zulässig sei. Die Beschwerde wurde mit Verfügung vom 27. November 1991 abgewiesen.
Der Schuldner focht diese Verfügung beim Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs an, welches die Beschwerde am 24. Dezember 1991 abwies.
Jan Surovka führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, die den Rekurs abweist, soweit darauf einzutreten ist.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 43 SchKG hat eine Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung zu erfolgen. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, nicht der Generalexekution und damit der allgemeinen Liquidation seines Vermögens unterliegen soll.
Indessen ist diese Bestimmung, die vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren abweicht und deshalb systemwidrig ist, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen (BGE 94 III 71 /72; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 97; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., S. 79 N 6). Es müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Schuldner auf diese Bestimmung berufen kann: Einerseits muss die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben, und anderseits muss der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sein (BGE 115 III 90 E. 2).
BGE 118 III 13 S. 15

3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung, welcher Arbeitgeberbeiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer gemäss BVG zugrunde liegen, zweifellos um eine solche, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (BGE 115 III 90 E. 2), wie der Rekurrent mit Recht geltend macht. Wenn die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden dies verneint haben, so befinden sie sich hierüber im Irrtum.
Indessen ist damit für den Standpunkt des Rekurrenten noch nichts gewonnen; um von der Konkurseröffnung abzusehen, müsste es sich nämlich bei der Rekursgegnerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln. Gläubigerin ist die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG. Schon der Form nach ist diese nicht etwa eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wie dies für Krankenkassen (BGE 115 III 96 mit Hinweis auf BGE 107 III 60 ff.) oder für Ausgleichskassen der AHV/IV zutrifft, sondern eine Stiftung des privaten Rechts gemäss Art. 89bis ZGB. Das Gesetz lässt diese Form gerade für Auffangeinrichtungen ausdrücklich zu (siehe Art. 48 [SR 831.40] für Vorsorgeeinrichtungen und Art. 54 BVG für Auffangeinrichtungen). Am privatrechtlichen Charakter dieser Einrichtungen ändert auch die Übertragung behördlicher Funktionen, die im Gesetz übrigens abschliessend genannt sind, nichts, ebensowenig wie die Tatsache, dass diese Stiftungen für die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben als Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren gelten (BGE 115 V 377 ff.; BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 100 N 13). Schon aus diesem Grunde kann der Auffassung des Rekurrenten nicht gefolgt werden.
Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass sich sowohl die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht stets dagegen ausgesprochen haben, dass der Auffangeinrichtung über die in Art. 60 Abs. 2 BVG genannten Aufgaben, wozu insbesondere der zwangsweise Anschluss von widerspenstigen Arbeitgebern gehört, hinaus noch weitere Befugnisse zukommen sollen. So verfügt die Auffangeinrichtung beispielsweise für den Beitragsbezug nicht über hoheitliche Befugnisse und ist für die Eintreibung der Beiträge auf den Klageweg verwiesen (BGE 115 V 380 E. 5). Auch kann die Auffangeinrichtung einen Rechtsvorschlag nicht selber beseitigen, den der Arbeitgeber in einer für die Beiträge eingeleiteten Betreibung erhoben hat (BGE 115 III 96 /97). Die Auffangeinrichtung hat
BGE 118 III 13 S. 16
demnach den Klageweg und anschliessend den gewöhnlichen Weg der Betreibung zu beschreiten, wie dies für Privatrechtssubjekte generell gilt. Daran ändert auch die besondere Stellung der Auffangeinrichtung im System des BVG grundsätzlich nichts (BRÜHWILER, a.a.O., S. 569/70 N 5).
Schliesslich erscheint es auch im Hinblick auf den Zweck von Art. 43 SchKG nicht als gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Sachverhalt unter diese Bestimmung zu subsumieren. Die vom Rekurrenten geschuldeten Beiträge sind keine Abgaben, die dem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse zu erbringen sind, wie dies bei den AHV-Beiträgen der Fall ist, auf welche der Rekurrent verweist und denen er die Beiträge gemäss BVG wegen ihres sozialen Charakters gleichstellen möchte. Die Beiträge an die AHV sind an eine staatliche Sozialversicherung zu leisten und dienen der Finanzierung staatlicher Rentenleistungen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Beiträgen an die berufliche Vorsorge, trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums aufgrund von Art. 34quater BV, um Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht der allgemeinen Sozialversicherung gleichgestellt werden können. Die Rechtsnatur dieser Leistungen schliesst daher die Anwendung von Art. 43 SchKG aus. Der Rekurs erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.

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Fatti

Considerandi 2 3

referenza

DTF: 115 III 90, 115 III 96, 94 III 71, 107 III 60 seguito...

Articolo: art. 43 LEF, Art. 89bis ZGB, Art. 54 BVG, Art. 60 Abs. 2 BVG seguito...