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Regeste a

Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Tritt das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer ausschliesslich Rügen vorbringt, welche das Bundesgericht frei überprüfen könnte und welche das Kassationsgericht daher mangels Zuständigkeit nicht prüft, kommt Art. 100 Abs. 6 BGG für den Fristbeginn der Beschwerde an das Bundesgericht zur Anwendung (E. 1.3).

Regeste b

Art. 209 ZGB; Zuordnung von Schulden; Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut.
Eine Schuld belastet gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt. Steht eine monatliche Rentenverpflichtung in engem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft, belastet diese Rentenzahlung daher diejenige Gütermasse, welcher die Liegenschaft angehört. Werden die Zahlungen indes aus der anderen Gütermasse geleistet, steht dieser eine Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB zu (E. 2).

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Articolo: Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 209 ZGB, Art. 209 Abs. 2 ZGB, Art. 209 Abs. 1 ZGB