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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_477/2012 + 5A_482/2012 
 
Urteil vom 11. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, 
Beschwerdeführer (5A_482/2012) und Beschwerdegegner (5A_477/2012), 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, 
Beschwerdeführerin (5A_477/2012) und Beschwerdegegnerin (5A_482/2012). 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung), 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2011 und 7. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ (geb. 1950) und Z.________ (geb. 1953) schlossen am 23. Mai 1973 als Brautleute einen Ehe- und Erbvertrag und vereinbarten gegenüber Dritten den Güterstand der Güterverbindung und im internen Verhältnis den Güterstand der (allgemeinen) Gütergemeinschaft. Sie heirateten im Juli 1973. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Dezember 1988 leben die Ehegatten getrennt. 
 
A.b Am 24. Juli 1989 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau erhob Widerklage. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1994 erhob der Ehemann gegen seine Ehefrau eine Klage betreffend Eigentum an den Grundstücken Nrn. 310 und 420 in A.________. Er verlangte, es sei festzustellen, dass der zwischen ihm und seiner Ehefrau abgeschlossene Kaufvertrag vom 15. Oktober 1982 über das Grundstück Nr. 420 in A.________ (1/100-Anteil) ungültig und derjenige vom 10. Januar 1989 über das Grundstück Nr. 420 in A.________ (99/100-Anteil) nichtig, eventuell einseitig unverbindlich seien und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig sei. Weiter sei festzustellen, dass der Handänderungsvertrag vom 10. Januar 1989 über seinen hälftigen Anteil am Grundstück Nr. 310 in A.________ nichtig, eventuell einseitig unverbindlich und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig sei. Sodann beantragte er, das zuständige Grundbuchamt sei anzuweisen, die entsprechenden Änderungen im Grundbuch vorzunehmen. 
Nachdem das Bezirksgericht Liestal die Klage abgewiesen hatte und dagegen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau appelliert hatten, schlossen die Parteien am 23. Oktober 2007 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ab, der in der Sache wie folgt lautete: 
1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger den Betrag von Fr. 300'000.-- sowie den bereits anerkannten (unstrittigen) Betrag von Fr. 700'000.-- (der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist) aus der Übertragung der Anteile an den beiden Parzellen Nr. 420 und 310 des Grundbuchs A.________ gemäss Übertragungsakten vom 10. Januar 1989. Der Betrag ist am 31. März 2008 zur Zahlung fällig. 
2. Mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziff. 1 hiervor sind die Parteien mit Bezug auf ihren Streit aus den oben genannten Übertragungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Dieser Vergleich ist auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, so dass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr Fr. 1'000'000.-- auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (insbesondere mit Bezug auf Erträge, Aufwand und Verzinsung der CHF 300'000.--) mehr bedarf. 
Nach Ablauf der Widerrufsfrist schrieb das Kantonsgericht das Verfahren am 12. November 2007 ab, wobei es den Wortlaut des Vergleichs in das Dispositiv aufnahm. 
 
C. 
Daraufhin hob das Bezirksgericht Liestal die Sistierung des Scheidungsverfahrens, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eigentumsprozesses (Lit. B oben) ausgesprochen worden war, auf. 
Mit Urteil vom 9. September 2010 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien (Dispositivziff. 1). Was die Nebenfolgen betrifft, entschied es wie folgt: Es verpflichtete die Ehefrau, ihrem Ehemann Fr. 514'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2008 zu bezahlen (Dispositivziff. 2). Es sprach die Grundstücke Nrn. 6749, 1693, 1901 und 2690 in A.________ dem Ehemann zu Alleineigentum zu und wies das zuständige Grundbuchamt an, insoweit vorhandene Grundbuchsperren zu löschen (Dispositivziff. 3 - 6). Auch das Grundstück Nr. 1372 in B.________ sprach es dem Ehemann zu Alleineigentum zu, wies das zuständige Grundbuchamt zur entsprechenden Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Ehemannes an und auferlegte dem Ehemann, dafür zu sorgen, dass die Ehefrau aus der Hypothekarschuldverpflichtung entlassen wird (Dispositivziff. 7). Jeder Ehegatte sollte sodann die Fahrhaben, Sammlungen, weiteren Gegenstände, Guthaben und Wertschriften, die in seinem Eigentum stehen beziehungsweise auf seinen Namen lauten, behalten (Dispositivziff. 8). Im Übrigen erklärte das Bezirksgericht die Parteien als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt (Dispositivziff. 9). Das Bezirksgericht stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schuldeten (Dispositivziff. 10), verzichtete auf einen Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 11), wies weitergehende Begehren ab (Dispositivziff. 12) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 13). 
 
D. 
D.a Dagegen erhob der Ehemann am 29. Oktober 2010 Appellation (bezüglich Ziff. 2, 8, 9, 10, 12 und 13 des bezirksgerichtlichen Urteils) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Ehefrau schloss sich der Appellation am 9. November 2010 an (bezüglich Ziff. 2, 3 und 7 des bezirksgerichtlichen Urteils). 
 
D.b Mit Verfügung vom 15. September 2011 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren auf die "Vorfrage" betreffend die Gültigkeit des zwischen den Parteien am 23. Oktober 2007 vor Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleichs. 
Mit Urteil vom 14. November 2011 erwog das Kantonsgericht, der im Abschreibungsbeschluss vom 12. November 2007 wiedergegebene Vergleich sei gültig und nahm dessen Wortlaut ins Dispositiv auf. Es stellte zudem fest, die Grundstücke Nrn. 310 und 410 in A.________, mit Ausnahme des Zinses von 6% pro Jahr auf den im Vergleich genannten Fr. 700'000.--, seien nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 
D.c In der Folge führte das Kantonsgericht das Verfahren fort. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies es die Appellation ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziff. 1 Abs. 1), wies die Anschlussappellation ab (Dispositivziff. 1 Abs. 2) und regelte die Kosten und Entschädigungen des Appellationsverfahrens (Dispositivziff. 2 und 3). 
 
E. 
E.a Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2012, es seien das "Zwischenurteil" des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 sowie das "Endurteil" des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012 (mit Ausnahme der Dispositivziff. 1 Abs. 2) aufzuheben. In der Sache erneuert er sinngemäss und zusammenfassend seine vor Kantonsgericht gestellten Begehren und verlangt eventualiter, die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
E.b Auch Z.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat am 22. Juni 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt, Ziff. 1 Abs. 2 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2012 sei bezüglich des Grundstücks Nr. 1372 in B.________ aufzuheben und erneuert insoweit ihre vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge. 
E.c Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt sowie die gleichen Rechtsfragen und richten sich gegen dasselbe Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). 
 
1.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012 betrifft eine Scheidungs- und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Einzig umstritten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der altrechtlichen Gütergemeinschaft. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Kantonsgericht hat als oberes Gericht letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG) und dieses Urteil schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - des Weiteren rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerden kann insoweit grundsätzlich eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 1 S. 194). 
 
1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). 
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer reichte die Scheidungsklage am 24. Juli 1989 ein. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts erfolgte am 9. September 2010 und wurde im Oktober 2010 an die Parteien versandt. 
 
2.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen galt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.). 
Gestützt auf § 299 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO/BL; SGS 221; in Kraft bis 31. Dezember 2010) haben die kantonalen Gerichte die ZPO/BL in der bis am 30. Juni 1995 in Kraft stehenden Fassung angewandt. 
2.3 
2.3.1 Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Änderung des ZGB (sog. neues Scheidungsrecht) in Kraft getreten. Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Scheidungsrecht Anwendung (Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB). Die kantonalen Instanzen haben demnach das vorliegende Scheidungsverfahren zu Recht nach dem neuen Scheidungsrecht beurteilt. 
 
2.3.2 Die Übergangsregelung gemäss Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB beschränkt sich auf die von der Revision erfassten Bereiche. Das Güterrecht fällt nicht darunter (vgl. Urteil 5A_624/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1). 
Für das Güterrecht stellt sich die übergangsrechtliche Frage in Bezug auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des ZGB (sog. neues Eherecht). Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB gilt der von den Parteien am 23. Mai 1973 abgeschlossene Ehevertrag weiter und der gesamte Güterstand der Parteien bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung dem alten Eherecht unterstellt (BGE 137 III 113 E. 4.2.1 S. 114). 
 
2.4 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist deshalb insbesondere auf aArt. 154 ZGB abzustellen, der bestimmt, dass das eheliche Vermögen unabhängig vom Güterstand in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau "zerfällt". Nur der Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem vertraglichen Güterstand zugewiesen. Mit Bezug auf die von den Parteien vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft (aArt. 215 ff. ZGB) bedeutet dies im Wesentlichen, dass jeder Ehegatte jene Vermögenswerte zurücknimmt, welche unter der Güterverbindung sein eingebrachtes Gut wären, und nur das verbleibende Gesamtgut, das heisst die Errungenschaft, hälftig geteilt wird. Als Errungenschaft gilt, was während der Dauer des Güterstandes entgeltlich, aber nicht als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut oder Sondergut, erworben wurde (BGE 116 II 225 E. 2b S. 227 f.). 
Verfahren 5A_482/2012 (nachfolgend E. 3 - 6) 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht auch das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 (vgl. Lit. D.b oben) an (Ziff. 1 der Anträge). In diesem Urteil hat das Kantonsgericht "vorfrageweise" die Gültigkeit des Vergleichs der Parteien vom 23. Oktober 2007 überprüft. 
 
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann die Frage offengelassen werden, ob es sich dabei (wie vom Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt) um einen Teilentscheid nach Art. 91 BGG handelt, der selbstständig hätte angefochten werden müssen, oder ob (wie vom Beschwerdeführer ausgeführt) ein Zwischenentscheid vorliegt, der nach Art. 93 Abs. 3 BGG mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre. 
3.2 
3.2.1 Nachdem die Parteien vor dem Kantonsgericht am 23. Oktober 2007 den erwähnten Vergleich geschlossen hatten, schrieb das Kantonsgericht nach Ablauf einer Widerrufsfrist das damalige Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2007 ab, wobei es den Wortlaut des Vergleichs in das Dispositiv aufnahm (vgl. Lit. B oben). 
 
3.2.2 Die Parteien erklärten in Ziff. 2 des Vergleichs, dieser sei "auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, so dass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr Fr. 1'000'000.-- auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (...) mehr" bedürften. 
Der Beschwerdeführer ging bereits damals (vgl. S. 2 seines Schreibens vom 24. Oktober 2007 an das Kantonsgericht) wie nunmehr vor dem Bundesgericht zu Recht davon aus, es handle sich insoweit um eine Teilscheidungskonvention (Ziff. 14 - 27 der Beschwerde). 
Trotz teils widersprüchlichen Erwägungen (beispielsweise Ziff. 12.2 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 14. November 2011) sind im Ergebnis auch die kantonalen Instanzen im Scheidungsverfahren von einer Teilscheidungskonvention ausgegangen, haben sie doch die gemäss Ziff. 1.2 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 12. November 2007 (Ziff. 2 des Vergleichs) umfassten Vermögenswerte von der noch strittigen und durch Urteil vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen. 
3.2.3 Nach aArt. 140 Abs. 1 ZGB ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Die Vereinbarung ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Für die Genehmigungspflicht spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens oder vor oder nach der Ehe geschlossen worden ist (Urteil 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3). Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, da aus der Aufnahme in das Dispositiv stillschweigend hervorgeht, dass die Vereinbarung genehmigt worden ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995 [nachfolgend Botschaft neues Scheidungsrecht], BBl 1996 I 140 Ziff. 234.7; BGE 102 II 65 E. 2 S. 69 f.). 
3.2.4 Der - nach Ablauf der Widerrufsfrist - erfolgte Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. November 2007, mit dem es die Teilscheidungskonvention in das Dispositiv aufnahm, stellt demnach die Genehmigung dieser Teilscheidungskonvention dar. 
Gegen diesen Beschluss erhoben die Parteien kein ordentliches Rechtsmittel. 
3.3 
3.3.1 Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden (aArt. 148 Abs. 2 ZGB). Mit "Mängeln im Vertragsschluss" sind Art. 23 ff. OR gemeint. Die Modalitäten dieses Revisionsverfahrens, wie insbesondere die Revisionsfrist, richten sich nach kantonalem Recht. Art. 31 OR ist nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Botschaft neues Scheidungsrecht, BBl 1996 I 150 Ziff. 234.111; BGE 110 II 44 E. 4c S. 48 f.; FREIBURGHAUS-ARQUINT/ LEUENBERGER/SUTTER-SOMM, Übersicht über die kantonale Einführungsgesetzgebung zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2000 S. 400; PFISTER-LIECHTI, Le nouveau droit du divorce: Quelle procédure?, SJ 2000 II S. 256; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 26 zu aArt. 148 ZGB). 
 
Nach § 230 ZPO/BL muss das Revisionsgesuch innerhalb von drei Monaten seit Entdeckung des Revisionsgrundes dem Gericht, das in der Sache zuletzt geurteilt hat, schriftlich eingereicht werden (Abs. 1). Ein Revisionsgesuch, das erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Urteilseröffnung eingereicht wird, kann nicht mehr berücksichtigt werden und wird vom Präsidium zurückgewiesen (Abs. 2). 
3.3.2 Mängel im Vertragsschluss gemäss aArt. 148 Abs. 2 ZGB hat der Beschwerdeführer erstmals im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht geltend gemacht. Nach seiner eigenen Darstellung waren ihm die Mängel bereits anlässlich seiner Eingabe vom 30. Mai 2008 bewusst, ausdrücklich angerufen hat er sie aber erstmals mit der Eingabe vom 16. September 2009. Damit hat er die Frist gemäss § 230 Abs. 1 ZPO/BL versäumt, wonach das Revisionsgesuch innerhalb von drei Monaten ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden muss. Insoweit haben die kantonalen Instanzen im Ergebnis zutreffend angenommen, der Beschluss vom 12. November 2007 sei verbindlich. Dass das Kantonsgericht dabei die geltend gemachten Mängel im Vertragsschluss einlässlich geprüft und verneint hat, ändert daran nichts. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). Mit seinen dagegen und nunmehr gegen den verbindlichen Beschluss vom 12. November 2007 erhobenen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören (Ziff. 42 - 72 und Ziff. 96 der Beschwerde). 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Vorwegnahme eines Teils der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch den Beschluss vom 12. November 2007 verstosse gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. 
 
Nach dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist das mit der Scheidung befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig und hat hierüber im gleichen Verfahren zu entscheiden. Es soll damit sichergestellt werden, dass alle im Zusammenhang mit einer Scheidung zu lösenden Fragen in einheitlicher Weise beurteilt werden und die bei getrennten Verfahren bestehende Gefahr widersprechender Entscheide vermieden wird (BGE 130 III 537 E. 5.1 S. 545 f.). Die einzige Ausnahme vom Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsgericht anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Scheidung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich geregelt werden. Würde zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsprozess bei einem anderen Gericht geltend gemacht werden könnten, entstünde die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile (BGE 108 II 381 E. 4 S. 385). 
3.4.2 Vorliegend geht die Teilscheidungskonvention auf ein Verfahren zurück, dass die Parteien vor dem Bezirksgericht Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft durchgeführt haben, wobei das Scheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Liestal bereits hängig, aber sistiert war (vgl. Lit. B oben). Dieselben Gerichte haben in der Folge auch die Scheidung ausgesprochen und - unter Berücksichtigung der genehmigten Teilscheidungskonvention - alle weiteren vermögensrechtlichen Nebenfolgen geregelt. 
Das von den Parteien gewählte Vorgehen mag zwar ungewöhnlich erscheinen. Es kann jedoch angesichts der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls nicht davon gesprochen werden, sie hätten einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsverfahren bei einem anderen Gericht geltend gemacht, zumal die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile gerade nicht bestand. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). 
 
Geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung, ist darzutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind (Urteile 5A_234/2012 vom 28. September 2012 E. 1.2; 5C.171/1989 vom 21. Juni 1990 E. 1a, nicht publ. in: BGE 116 II 225). Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise dann eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei beziehungsweise ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). 
4.1.2 Das Bundesgericht hat im Übrigen keine güterrechtliche Auseinandersetzung neu durchzuführen, sondern das angefochtene Urteil einzig aufgrund der Beschwerdebegründung und in deren Rahmen zu beurteilen (BGE 138 III 193 E. 2.3 S. 195). 
4.2 
4.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 4 seiner Anträge, es sei festzustellen, dass die Grundstücke Nrn. 310 und 420 in A.________ ebenso wenig wie die Liegenschaftserträge aus dem Grundstück Nr. 420 in A.________ zum Sondergut der Beschwerdeführerin gehörten. Weiter sei festzustellen, dass die Verwaltung des Grundstücks Nr. 420 in A.________ keine Entschädigungspflicht begründe und namentlich nicht mit einem Betrag zum Sondergut der Beschwerdeführerin gehöre. 
 
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen gar keine Begehren, sondern Begründung darstellen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch aus der entsprechenden Begründung in Ziff. 76 - 83 der Beschwerde nicht ersichtlich, wie sich dies betragsmässig auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auswirken soll und was er - betragsmässig - verlangt. Darauf ist nicht einzutreten. 
4.2.2 Zulässig ist hingegen der Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu einer "Ausgleichszahlung" für nicht mehr vorhandenes Eigengut in der Höhe von mindestens Fr. 530'000.-- zu verpflichten (Ziff. 3 der Anträge). Insoweit ist ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich dieses Begehren im Ergebnis auf die güterrechtliche Auseinandersetzung betragsmässig auswirken würde. Darauf ist nachfolgend (E. 5 unten) einzugehen. 
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen "vollumfänglich" gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Mai 2012 wendet (Ziff. 2 der Anträge) und zusätzlich zu den beiden erwähnten Anträgen (E. 4.2.1 und 4.2.2 oben) auf seine zahlreichen vor dem Kantonsgericht in der Sache gestellten Anträge verweist (Ziff. 5 der Anträge), fehlt jegliche Begründung dieser Anträge. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Urteil 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 424; AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 42 BGG). 
 
4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerdebegründung (Ziff. 98 - 101 der Beschwerde) ausführlich gegen die kantonsgerichtliche Bemessung seines Honorars wendet und eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote verlangt, fehlt es an einem entsprechenden Antrag, der notwendigerweise zu beziffern wäre (vgl. Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer machte vor dem Kantonsgericht geltend, die Beschwerdeführerin habe Einnahmen aus dem Verkauf und Tausch von in seinem Eigengut stehenden Grundstücken (Nrn. 1680, 3854 und 1609/6749 in A.________) zu eigenen Zwecken verwendet. Deshalb stehe ihm im Umfang von mindestens Fr. 530'000.-- eine Ersatzforderung für "nicht mehr vorhandenes Mannesgut" zu. 
 
5.2 Das Kantonsgericht hat insoweit im angefochtenen Entscheid zuerst die Erwägungen des Bezirksgerichts (Ziff. 2.1 S. 20 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids) und die dagegen vom Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung und Anschlussappellationsantwort erhobenen Einwände (Ziff. 2.2 S. 22 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids) zusammengefasst. 
Es ist sodann zum Ergebnis gelangt (Ziff. 2.3 S. 23 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids), der Beschwerdeführer behaupte pauschal, dass die Beschwerdeführerin die Erlöse aus den erwähnten Liegenschaftstransaktionen für ihren Lebensunterhalt oder den Kauf von eigenen Liegenschaften verwendet habe. Der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar und es sei zudem auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Erlöse habe verschwinden lassen oder für sich verbraucht habe. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer erhebt dagegen eine Vielzahl von Einwänden und Rügen. Soweit aus seinen weitläufigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden kann, welche Rechtsverletzungen er in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid geltend macht (vgl. E. 1.3 oben; beispielsweise Ziff. 86 der Beschwerde), ist nachfolgend darauf einzugehen. 
5.4 
5.4.1 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erachtet der Beschwerdeführer darin, dass sich das Kantonsgericht zu einem Teil seiner Vorbringen und insbesondere seinen Darlegungen in der Anschlussappellationsantwort nicht geäussert habe (Ziff. 91 und 94 der Beschwerde). 
 
5.4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). 
5.4.3 Inwiefern das kantonsgerichtliche Urteil in Bezug auf die vorliegend strittige Frage unzureichend begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Im Übrigen hat es sinngemäss auch auf die ausführliche Begründung des Bezirksgerichts verwiesen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. 
 
5.5 
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Anschlussappellationsantwort ausdrücklich auf BGE 107 II 306 verwiesen und Ziff. 2 der dazugehörenden Regeste wortwörtlich zitiert. Wenn nun das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festhalte, er habe bloss auf eine angebliche Bundesgerichtspraxis verwiesen, ohne diese zu benennen, verletze sie das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziff. 84 der Beschwerde). 
 
5.5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf einen Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Kantonsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers in der Appellationsbegründung und Anschlussappellationsantwort zusammengefasst hat (Ziff. 2.2 S. 22 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese kantonsgerichtliche Zusammenfassung falsch wiedergibt, ficht er einen Teil der Erwägungen an, die auf das Ergebnis ohnehin keinen Einfluss haben. Da blosse Erwägungen keine Beschwer bedeuten (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328), ist auf die insoweit erhobenen Rügen von vornherein nicht einzutreten. 
5.6 
5.6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Kantonsgericht habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es von ihm die fehlenden Unterlagen nicht eingefordert habe und ihm in der Folge vorwerfe, er habe den behaupteten Sachverhalt nicht genügend substanziiert (Ziff. 85 und 87 der Beschwerde). 
 
5.6.2 Das Bundesrecht schreibt für das gerichtliche Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Untersuchungsmaxime nicht vor. Der Güterrechtsprozess steht vielmehr unter der Verhandlungsmaxime, sofern nicht das kantonale Prozessrecht die Untersuchungsmaxime vorsieht (Urteil 5C.215/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3; vgl. zum früheren Recht bereits BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 97 zu aArt. 154 ZGB). 
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, die Untersuchungsmaxime ergebe sich aus dem kantonalen Recht, prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Fälle gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - bloss auf Willkür (Art. 9 BV) hin (BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227). Dabei hat der Beschwerdeführer die kantonalrechtliche Bestimmung, die er als willkürlich angewendet erachtet, genau zu bezeichnen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach und darauf ist demnach nicht einzutreten. 
5.7 
5.7.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe in der Darlegung der Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil seine "zu Beginn der Auseinandersetzungen" gestellten Beweisanträge ausgeblendet. Zudem stelle die Verweigerung der in der Klage vom 21. Februar 1992 gestellten Beweisanträge eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV dar. 
 
5.7.2 Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisanträge betreffen das erstinstanzliche Verfahren. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist nicht das Urteil des Bezirksgerichts, sondern nur dasjenige des Kantonsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer könnte lediglich geltend machen, das Kantonsgericht habe diesbezügliche Rügen gegen das bezirksgerichtliche Verfahren falsch beurteilt, was der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt. Darauf ist nicht einzutreten. 
5.8 
5.8.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Verletzung der Regeln über die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB vor. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin hätte beweisen müssen, wofür sie die von ihm durch den Verkauf und Tausch der erwähnten Grundstücke eingebrachten Gelder verwendet habe (Ziff. 88 und 93 der Beschwerde). 
 
5.8.2 Das Kantonsgericht ist wie erwähnt (vgl. E. 5.2 oben) auch zum Ergebnis gelangt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Erlöse habe verschwinden lassen oder für sich verbraucht habe. 
Ist das Kantonsgericht demnach aufgrund von Beweiswürdigung zu einem bestimmten Beweisergebnis gelangt, erweist sich die vom Beschwerdeführer angerufene Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB als gegenstandslos. Inwiefern sich das kantonsgerichtliche Beweisergebnis als willkürlich erweisen soll, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3 oben). 
 
6. 
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (5A_482/2012) erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Verfahren 5A_477/2012 (nachfolgend E. 7) 
 
7. 
7.1 Die Parteien sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. 1372 in B.________. Gestützt auf ihren gemeinsamen Antrag im Scheidungsverfahren wiesen die kantonalen Instanzen das Grundstück dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum zu. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin insoweit keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu. 
 
7.2 
7.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Hauptbegehren, es sei der angefochtene Entscheid soweit die güterrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf das Grundstück Nr. 1372 in B.________ betreffend aufzuheben und ihr in Abgeltung ihres hälftigen "Miteigentumsanteils" an der fraglichen Liegenschaft mindestens Fr. 261'000.-- zuzusprechen (Ziff. 1.1 der Anträge). 
 
7.2.2 Aus der Begründung der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerde lassen sich keinerlei Ausführungen zu der beantragten Forderung in der Höhe von Fr. 261'000.-- entnehmen und es ist nicht nachvollziehbar, wie sie auf den geforderten Betrag schliesst. 
Wird damit das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren von ihrer Begründung, die der Erklärung der Rechtsbegehren dient, nicht getragen, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Begehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. auch E. 4.2.3 oben). 
7.2.3 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei in Abgeltung ihres hälftigen "Miteigentumsanteils" die Hälfte des durch Gutachten zu ermittelnden Verkehrswerts zuzusprechen. Sie stellt insoweit vor Bundesgericht einen (Beweis-) Antrag auf Einholung einer "Verkehrswertschätzung" (Ziff. 2 und 2.1 der Anträge). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). 
Auf den Antrag auf Zusprechung eines hälftigen Betrags, der durch ein vom Bundesgericht einzuholendes Gutachten bestimmt werden soll, kann demnach von vornherein nicht eingetreten werden. 
7.3 
7.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich subeventualiter den Antrag, es sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 6 der Anträge). 
 
7.3.2 Da die Beschwerde in Zivilsachen wie erwähnt (vgl. E. 4.1.1 oben) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme muss in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 III 489 E. 3 S. 489 f.). 
7.3.3 In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (5A_477/2012) kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
8. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist, und kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang werden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da das Bundesgericht in beiden Verfahren keine Vernehmlassungen eingeholt hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerdeverfahren 5A_482/2012 und 5A_477/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde 5A_482/2012 des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Auf die Beschwerde 5A_477/2012 der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 7'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Bettler