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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_406/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Remo S toffel, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
 
Gegenstand 
Sendung Rundschau vom 9. März 2016, 
Beitrag: "Eskalation in Vals", 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 9. Dezember 2016 (b.744). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Fernsehen DRS widmete am 9. März 2016 im Politmagazin "Rundschau" unter dem Titel "Eskalation in Vals" einen kritischen Beitrag dem im März 2012 erfolgten Verkauf der Aktien der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" ("Hoteba AG") durch die Gemeindeversammlung Vals an die "Stoffel Partizipationen AG". Im Zentrum des Berichts stand die Frage, ob aufgrund stiller Reserven die Übernahme deutlich unter dem Marktwert erfolgte und die Valser Bürger deshalb übervorteilt worden seien. Diesen Vorwurf erhebt die gegen den Investor Remo Stoffel kritisch eingestellte "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" aufgrund eines neuen Berichts, der davon ausgeht, es bestünden "Indizien" dafür, dass stille Reserven zu einem höheren Markt- und damit höheren Verkaufspreis hätten führen müssen. Der Beitrag bestand aus einem Filmbericht (Dauer: rund 11 Minuten) und einem anschliessenden kritischen Studiogespräch "an der Theke" mit Investor Remo Stoffel (Dauer: ebenfalls rund 11 Minuten). 
 
B.  
Remo Stoffel gelangte gegen den Beitrag an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI). Diese wies seine Beschwerde am 9. Dezember 2016 mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme ab, soweit sie darauf eintrat. Die UBI kam zum Schluss, dass einzelne Punkte hinsichtlich der Autoren- und Auftraggeberschaft des "neuen" Gutachtens und im Zusammenhang mit der unzutreffenden Aussage der Moderatorin, dass die Experten von stillen Reserven von 15 Millionen Franken ausgingen (in Tat und Wahrheit war es der Vertreter der "Gruppe besorgter Valser", der von dieser Zahl sprach), besser und klarer hätte gestaltet werden können, es sich dabei aber um untergeordnete Nebenpunkte gehandelt habe, die in die redaktionelle Verantwortung der Veranstalterin fielen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass verschiedene "Altlasten" rund um den Investor im Interview erwähnt worden seien, obwohl abgemacht gewesen war, diese nicht zu thematisieren; die beanstandeten Punkte seien bei der gebotenen Gesamtsicht der Berichterstattung nicht geeignet gewesen, die Meinungsbildung des Publikums massgeblich (negativ) zu beeinflussen oder zu manipulieren. 
 
C.  
Remo Stoffel beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen aufzuheben und festzustellen, dass die SRG mit dem umstrittenen Beitrag vom 9. März 2016 (Bericht und Interview) das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot "zu seinem Nachteil" verletzt habe. Das Publikum sei einseitig informiert worden und habe sich kein eigenes Bild machen können, indem 
(1) die Urheber- und die Auftraggeberschaft des "neuen" Gutachtens unzureichend offengelegt und der Bericht zusätzlich mit dem irreführenden Hinweis versehen worden sei, dass dieser von einer "international renommierten Gesellschaft" stamme; 
 
(2) er vor der Sendung nur beschränkt Einsicht in den Bericht habe nehmen können und einem früheren Gutachten, das von einem Investitionsstau gesprochen und erklärt habe, dass der Preis für den Erwerb des Aktienkapitals durch die Investorin "Stoffel Partizipationen AG" im Hinblick hierauf "als gute Geste gegenüber den bisherigen Eigentümern" gelten könne, übergangen worden sei, und 
 
(3) abmachungsgemäss ausgeklammerte Themen ("Altlasten") dennoch in das Interview eingeflossen seien. 
 
D.  
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie die SRG beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. 
Remo Stoffel und die SRG haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 99 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40], Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Das Investment des Beschwerdeführers und die Korrektheit der Feststellung des Marktpreises der von ihm über seine Gesellschaft erworbenen Aktien der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" ("Hoteba AG") bildete Gegenstand des umstrittenen Beitrags; als unterliegender Beschwerdeführer im Verfahren vor der UBI ist Remo Stoffel in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zur Beschwerdelegitimation gegen Entscheide der UBI das Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]).  
 
1.2. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente Entscheidfindung erleichtern. Daher reicht es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, unter Behauptung einer Rechtsverletzung Vorbringen und Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren integral in die Beschwerdeschrift zu übernehmen und dem Bundesgericht zur umfassenden Prüfung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Soweit der Beschwerdeführer in einzelnen Punkten lediglich eine Kopie seiner Eingabe an die UBI eingereicht hat, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu seinen, in deren Verfahren erhobenen Rügen im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist auf seine Darlegungen nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht ist Rechtsmittel- und nicht radio- und fernsehrechtliche Aufsichtsinstanz; diese Rolle kommt im Programmbereich der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen als unabhängige Fachkommission zu.  
 
2.  
 
2.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann; Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der Regierung"]; Urteil 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.1 ["Schwindel mit Adresseinträgen"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (interessierte) Zuschauer in Verletzung wesentlicher journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (vgl. SAXER/BRUNNER, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 279 ff., dort N. 7.104 ff.); der Zuschauer sich - mit anderen Worten - gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" wurden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345 f. ["FDP und die Pharmalobby"]; sowie die Urteile 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 ["Seeufer für alle"] und 2C_291/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 4.1 und 4.2, in: sic! 3/2010 S. 158 ["Skandal um Pflegekind"]). Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen soll der Zuschauer so informiert werden, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann (vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.100 f.).  
 
2.2. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen" oder "investigativen" Journalismus aus, bei denen sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht bzw. potentielle Missstände in Staat und Gesellschaft aufdeckt. Auch in diesem Fall muss indessen die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und dem Publikum - aufgrund der fehlerhaften oder unvollständigen Informationen - als von ihm selber gebildete Überzeugung suggeriert werden (Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]).  
 
2.3. Die "anwaltschaftliche" bzw. die "investigative" Berichterstattung entbindet die Veranstalterin nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihr vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109 und 7.111). Bei der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe in der Sache berechtigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob der Betroffene bzw. Angeschuldigte in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im (geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen ["Seeufer für alle"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109).  
 
3.  
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der am 9. März 2016 ausgestrahlte Rundschaubeitrag "Eskalation in Vals" (Filmbericht und Gespräch an der Theke) das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat: 
 
3.1. Der umstrittene Beitrag wurde wie folgt eingeleitet: "Es wird mit harten Bandagen gekämpft in Vals. Seit der umstrittene Immobilieninvestor Remo Stoffel die Berggemeinde in ein Luxusresort verwandeln will - ein gigantischer Turm inklusive - ist Vals entzweit. Jetzt eskaliert der Streit. Der Rundschau liegt ein Gutachten vor: Die Therme Vals sei 2012 viel zu billig verkauft, ja an Remo Stoffel 'verschachert' worden. Seine Gegner fordern jetzt das Geld zurück. Bieten Sie Hand, Herr Stoffel? Das frage ich ihn gleich hier an der Theke. Zuerst aber die Einzelheiten [...]". Damit war der Ton vorgegeben und es war ersichtlich, dass ein umstrittenes Thema, welches die Bevölkerung der Gemeinde Vals spaltet, in der bekannten Art und Weise des "Rundschaukonzepts" dargestellt werden sollte, d.h. mit einem investigativen Filmbericht und ausführlicher Möglichkeit der betroffenen bzw. angegriffenen Person "an der Theke" dazu Stellung nehmen und sich gegen die erhobenen Vorwürfe wehren zu können (vgl. hierzu auch die UBI-Entscheide b.676-678 vom 6. Dezember 2013 ["Professor in der Kritik" mit Studiogespräch mit Christoph Mörgeli]; b.691 vom 17. Oktober 2014 ["Kampf um den Gripen" mit Studiogespräch mit Bundesrat Ueli Maurer] und b.716 vom 11. Dezember 2015 ["Sicherheit auf den Strassen" mit Studiogespräch mit Nationalrat Fabio Regazzi]).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Filmbeitrag erwies sich als ausgewogen; das Publikum konnte sich selber ein Bild darüber machen, was rund um die Thermenproblematik, weshalb durch wen, wie eingeschätzt wird: Es kamen im Bericht sowohl frühere wie derzeitige Gemeindeverantwortliche (altGemeindepräsidentin Margrit Walker Tönz [Kritikerin] und Gemeindepräsident Stefan Schmid [Befürworter]), aber auch Leute von der Strasse zu Wort (Pia Berni [moderate Befürworterin], Edy Schnider [Kritiker] und Dominik Illien [Befürworter]). Kernstück des Berichts bildete in der Folge das "neue Gutachten", das der Frage nachging, ob und wo allenfalls wie viele stille Reserven bei der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" bestanden haben, welche zur Festlegung des Marktwertes 2012 nicht aktiviert worden waren und so zu einem angeblich zu tiefen Kaufpreis seitens der "Stoffel Partizipationen AG" geführt haben, wovon die "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" überzeugt ist. Ihr Vertreter, Marcel Meyer, beziffert die stillen Reserven aus der Sicht der Gruppe insgesamt auf 10 bis 15 Millionen Franken.  
 
3.2.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers war im Beitrag - und nur dieser ist zu prüfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a RTVG in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016) - nie die Rede davon, dass der Bericht von einer "  international " renommierten Treuhandgesellschaft stammte, sondern lediglich, dass es sich um eine renommierte Treuhandgesellschaft handle. "Renommiert" heisst gemäss Duden "einen guten Ruf habend, hohes Ansehen geniessend, angesehen bzw. geschätzt sein". Die Rundschauredaktion hat ihren journalistischen Pflichten entsprechend den Ruf der Urheberin in der Branche abgeklärt. Dass es sich dabei nicht um ein Grossunternehmen gehandelt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die entsprechende Treuhandgesellschaft nicht als "renommiert" bezeichnet werden durfte.  
 
3.2.3. Da es sich beim umstrittenen Bericht um ein Parteigutachten seitens der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" bzw. einer dieser nahestehenden Person handelte, unterbreitete die Rundschauredaktion das Papier neutralen Experten zweier Hochschulen. Diese werteten den Bericht grundsätzlich als seriös. Während der eine Experte sich im Filmbeitrag darauf beschränkte, den Begriff und die Auswirkungen von stillen Reserven auf den Marktpreis zu erläutern, erklärte der andere: "Es gibt, wenn man die Gesamtindikatoren zusammen nimmt, sehr gute Gründe - und das ist auch meine Meinung - dass wir von erheblichen Reserven sprechen und damit also einen Verkaufspreis hätten erzielen müssen, der deutlich über dem liegt, den wir beobachtet haben". Auf die Nachfrage: "Also mehrere Millionen mehr?" antwortete er: "Das muss man sehr schnell vermuten, ja."  
 
3.2.4. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Filmbeitrag zutreffend dahingehend zusammengefasst, dass bei verschiedenen Positionen der Bilanz "Indizien" vorliegen, "die auf nicht unerhebliche vorhandene stille Reserven hindeuten. Eine Zahl nennt das Gutachten nicht". Der Bericht wurde somit hinsichtlich der Autorenschaft und seiner Seriosität überprüft, bevor die Rundschau-Redaktion ihn verwendete, um die These aufzustellen, dass der Kaufpreis im Jahr 2012 untersetzt gewesen sein könnte und das Bietverfahren "eher nicht" offen und fair durchgeführt worden ist. Auch diesbezüglich kommen im Filmbeitrag Stimmen zu Wort, die dies bestreiten (ehemaliger Verwaltungsrat der "Hoteba AG"). Für den Zuschauer war erkennbar, dass die Frage nach dem richtigen Marktwert und die Korrektheit des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Für den Standpunkt, dass der umstrittene Kaufpreis von 7,8 Millionen Franken allenfalls doch gerechtfertigt gewesen sein könnte, sprach für den Zuschauer im Übrigen der Hinweis im Film, dass die Investorengruppe um den "Therme-Architekt Peter Zumthor" unterlegen sei, welche ihrerseits 7,1 Millionen Franken geboten habe und somit knapp weniger als Remo Stoffel, auch wenn anschliessend erwähnt wurde, das "beide Kaufangebote [...] komplex und schwer durchschaubar" gewesen seien.  
 
3.2.5. Was der Beschwerdeführer weiter gegen den Bericht einwendet, überzeugt nicht: Er hat diesen mit den wesentlichen Elementen auszugsweise vorab erhalten. Im Übrigen war ihm der Filmbericht und dessen Bezugnahme auf das neue Gutachten gezeigt worden, sodass er an der "Theke" Gelegenheit hatte, dieses infrage zu stellen und auf das von ihm genannte Gutachten hinzuweisen, welches 2012 zu einem anderen Ergebnis gekommen sein soll; bei diesem ging es aber in erster Linie um die Beurteilung des Businessplans und nicht das Vorhandensein allfälliger marktpreisrelevanter stiller Reserven. Dass der Bericht nicht direkt von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals", sondern von dem ihr nahestehenden Rechtskonsulenten bezüglich eines ihn betreffenden Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Thermenverkauf in Auftrag gegeben worden war, bildete keine meinungsbildungsrelevante Information. Entscheidend sind die (vorsichtig formulierten) inhaltliche Aussagen im Kurzgutachten über die "stillen Reserven", welches von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" finanziert worden ist. Allfällige Bindungsabreden zwischen dem Auftraggeber und der Treuhandfirma über den Verwendungszweck des Berichts waren für das Publikum irrelevant, vom Moment an, als die "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" das Gutachten dem Rundschau-Team auszugsweise zur Verfügung gestellt hatte. Dass im Bild jeweils nur ein Auszug des Gutachtens gezeigt wurde und nicht das Originalpapier als solches, war für das Publikum zwar nicht erkennbar, aber für dessen Meinungsbildung auch nicht entscheidend.  
 
3.2.6. Der Beschwerdeführer hatte im anschliessenden Thekengespräch die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge deutlich zu machen und allfällige Unvollkommenheiten des Filmberichts zu korrigieren. Zwar trifft es zu, dass die Interviewpartnerin von stillen Reserven gemäss den Experten in der Höhe von 15 Millionen gesprochen hat, wobei die Zahl vielmehr vom Vertreter der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" genannt worden war; es hätte dem Beschwerdeführer indessen freigestanden, seine Gesprächspartnerin diesbezüglich zu korrigieren. Wenn er dies nicht getan hat, muss es sich wohl auch für ihn um einen erkennbaren untergeordneten Versprecher gehandelt haben, nachdem im Filmbericht klar dargelegt worden war, dass das Gutachten den Umfang der stillen Reserven gerade nicht beziffert und nur von Indizien für solche spricht. Es handelte sich um einen erkennbaren, vom Beschwerdeführer selber nicht korrigierten Fehler bzw. Versprecher in einem Nebenpunkt, der nicht geeignet war, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen.  
 
3.2.7. Als heikler hat der Umstand zu gelten, dass vor dem Interview abgemacht worden war, dass "Altlasten" nicht Gegenstand der Diskussion bilden würden, auf diese dann aber dennoch von der Interviewerin mit den Worten zurückgekommen wurde: "Man merkt, dass viele Ihnen gegenüber misstrauisch sind. Ich muss kurz ausholen. Schauen wir uns die Geschichte an! 2011 gab es eine Razzia der Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Es gab Strafuntersuchungen - vom Untersuchungsrichteramt Chur und von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Vermögensdelikt. Sie wurden zweitinstanzlich verurteilt wegen Gläubigerschädigung. Wir haben abgemacht, dass wir nicht über diese Altlasten sprechen. Das war Ihre Bedingung für dieses Interview. Ich halte mich daran. Aber all das zeigt, dass Sie ein Glaubwürdigkeitsproblem haben. Man vertraut Ihnen nicht". Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung bildet - wie bereits dargelegt - ausschliesslich die ausgestrahlte Sendung im Hinblick auf die Meinungsbildung des Publikums; es geht im radio- und fernsehrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht um den Schutz privater Interessen oder  allgemein um die Einhaltung der Regeln eines fairen Journalismus. Medienethisch war das Vorgehen, dass dazu dienen sollte, ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer zu werfen und seine Integrität infrage zu stellen, äusserst fragwürdig, nachdem abgemacht worden war, die entsprechenden Aspekte vom Interview auszuklammern. Die als Frage formulierten "Altlasten" ergaben für das Publikum, dass der Beschwerdeführer als erfolgreicher, aber auch "schillernder" Investor einzuschätzen sei (vgl. das Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]). Wollte die Rundschauredaktion die ausgeklammerten Punkte im Beitrag oder im Interview direkt oder indirekt dennoch thematisieren, hätte sie dem Beschwerdeführer deren Ausklammerung nicht zusichern dürfen. Im Hinblick auf die weiteren Umstände liegt im fragwürdigen Vorgehen von Fernsehen DRS indessen (knapp) noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Der Beschwerdeführer hatte auch diesbezüglich die Möglichkeit, vor der Kamera zu reagieren, was er unter Hinweis darauf tat, dass es immer Kritiker gebe, die versuchten, jemanden mit "unlauteren Methoden" zu diskreditieren; wenn sie wollten, sollten sie es versuchen; er lasse sich von seiner Idee, seiner Mission nicht abbringen. Der Beschwerdeführer liess sich durch die Frage somit nicht überraschen und aus der Ruhe bringen; er reagierte durchaus adäquat, trotz der problematischen, abmachungswidrigen Fragestellung. Da das Gespräch mit ihm vor der Sendung aufgezeichnet worden war, hätte es ihm zudem freigestanden, sein Interview zu widerrufen, sollte die entsprechende Frage nicht herausgeschnitten werden. Der Hinweis auf die verschiedenen Verfahren, in die der Beschwerdeführer verwickelt war, bildete trotz der Absprachewidrigkeit für den Zuschauer zudem ein zusätzliches, allenfalls nicht unwesentliches Element für seine Meinungsbildung (vgl. das Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]).  
 
4.  
 
4.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass der umstrittene Bericht als Gesamtes, wie bereits der Ombudsmann SRG und die Vorinstanz festgestellt haben, in einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätte gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer  Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Nessim Gaon"]). Dies war hier nicht der Fall.  
 
4.2. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt, zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des ausschliesslich im Interesse des Publikums liegenden radio- und fernsehrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe dort klären zu lassen (vgl. BGE 134 II 260 ff. ["Schönheitschirurgie"]). Ergänzend zur vorstehenden Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme des Ombudsmanns vom 16. Mai 2016 verwiesen werden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. das Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4 mit Hinweis ["Seeufer für alle]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar