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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.298/2002 /rnd 
 
Urteil vom 30. April 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
Parteien 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Bank X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Kronauer, Limmatquai 3, 
8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bankkonto; Wohnsitz; IPRG, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Klägerin ist eine Cousine vierten Grades des in Turin verstorbenen B.________. Unstreitig existieren weitere Personen in gleicher verwandtschaftlicher Beziehung zum Verstorbenen. B.________ hatte bei der Beklagten ein Bankkonto unterhalten. Gestützt auf einen argentinischen Erbschein, in welchem sie als Alleinerbin bezeichnet wird, beanspruchte die Klägerin ab diesem Konto eine Rückzahlung von Fr. 50'000.-. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung unter Hinweis auf ihr Doppelzahlungsrisiko gegenüber möglichen weiteren Erben. 
B. 
Mit Eingabe vom 21. Februar 2000 belangte die Klägerin die Beklagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von Fr. 50'000.- nebst Zins. 
 
Mit Urteil vom 12. Juli 2002 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es erwog, die Klägerin leite ihre Gläubigerstellung aus argentinischem Erbrecht ab, welches internationalprivatrechtlich Anwendung finde, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Argentinien hatte, was die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen habe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen reichten indessen substanziell nicht aus, diesen Wohnsitz schlüssig darzutun, so dass darüber nicht Beweis zu führen, sondern die Klage ohne weiteres abzuweisen sei. 
Eine gegen dieses Urteil eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Die Klägerin ficht den Entscheid des Handelsgerichts ebenfalls mit eidgenössischer Berufung an. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Handelsgericht hat sich zum eingeklagten Antrag materiell nicht geäussert. Demzufolge genügt der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz den Vorschriften des Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, da das Bundesgericht, sollte die Rechtsauffassung der Klägerin begründet sein, mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum eingeklagten Anspruch kein Sachurteil fällen könnte (BGE 106 II 201 E. 1; 125 III 412 E. 1b S. 414). 
2. 
Der in Frage stehende Bankvertrag untersteht kraft parteiautonomer Rechtswahl schweizerischem Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). 
 
Die Klägerin leitet ihre Gläubigerstellung aus einer erbrechtlichen Universalsukzession ab. Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz jedenfalls im Ausland hatte, untersteht sein Nachlass dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Der Wohnsitz im Sinne des IPRG bestimmt sich nach dem Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Auch internationalprivatrechtlich gilt dabei der Grundsatz der Einheit oder Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, ist an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Wohnsitz aufgegeben und ein neuer noch nicht begründet wurde; im internationalen Verhältnis gibt es keinen "fortgesetzten Wohnsitz", wie ihn Art. 24 ZGB kennt (Art. 20 Abs. 2 IPRG; BGE 119 II 167 E. 2b). 
2.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich binnenrechtlich wie internationalprivatrechtlich dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Wohnsitzbestimmend ist damit einerseits ein objektives Element, die physische Präsenz, anderseits ein subjektives Element die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 119 II 167 E. 2b). Auch diese Absicht beurteilt sich allerdings nach objektivierten Kriterien: Entscheidend ist, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt, ein rein innerer, nach aussen nicht kundgegebener Wille zu dauerndem Verbleiben reicht für die rechtliche Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 120 III 7 E. 2a; 119 II 64 E. 2b/bb). Abzustellen ist auf die Gesamtheit der Lebensumstände. Danach befindet der Lebensmittelpunkt einer Partei sich im internationalen Verhältnis in demjenigen Staat, in welchem die Schwerpunkte ihrer persönlichen, sozialen und beruflichen Kontakte liegen, wobei erforderlich ist, dass diese Schwerpunkte vergleichbare Beziehungen zu anderen Staaten in ihrer Intensität in den Hintergrund drängen (BGE 125 III 100, S. 102). 
2.2 Der Aufenthaltsort einer Person und deren innerer Wille, dauernd dort zu verbleiben, sind Tatfragen, die das Bundesgericht ausserhalb der in Art. 63 f. OG vorgesehenen Ausnahmen im Berufungsverfahren nicht überprüft. Gleiches gilt für die Kundgaben dieses inneren Willens gegenüber Dritten. Vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, ob aus diesen Kundgaben objektiv auf die Absicht dauernden Verbleibens zu schliessen ist oder nicht (BGE 120 III 7 E. 2a). 
2.3 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts wurde B.________ 1921 in Turin geboren, wo er im Herbst 1993 auch verstarb. Er war italienischer Staatsangehöriger und von 1949 bis zu seiner Pensionierung (1985 oder 1986) für die Y.________ in Argentinien tätig, seit 1965 als Generaldirektor. Er verfügte über Vermögenswerte, namentlich Grundeigentum (Grundstücke oder Wohnungen), sowohl in Argentinien wie in Italien. Nach Darstellung der Beklagten sei er nach dem Tode seiner Ehefrau (Frühling 1993) bis zu seinem Tod in Italien geblieben. 
Die Klägerin stellte als Indizien für den letzten Wohnsitz von B.________ in Argentinien die Behauptungen auf, er habe dort bis zu seinem Tode eine Eigentumswohnung besessen und eine Privatsekretärin beschäftigt, zu einer Bank eine Kontenbeziehung unterhalten, diverse Rechnungen für Kreditkarten und Wohnnebenkosten zugestellt erhalten, sei in Argentinien sozial- und krankenversichert sowie steuerpflichtig gewesen und in das dortige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben integriert gewesen, wo er auch zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften unterhalten habe. 
Das Handelsgericht hält diese Tatsachen - ihre Wahrheit unterstellt - nicht für hinreichend, den letzten Wohnsitz von B.________ in Argentinien schlüssig zu indizieren. Folgerichtig hat es in dieser Auffassung auf ein Beweisverfahren verzichtet und die Klage sogleich abgewiesen. Die Klägerin rügt dieses Vorgehen in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig. 
2.3.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 9 ZGB. Sie beruft sich auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. August 1998, in welcher der argentinische Erbschein zu ihren Gunsten anerkannt und ausdrücklich festgehalten werde, B.________ habe seinen letzten Wohnsitz in Argentinien gehabt. 
 
Mit der genannten Verfügung wird der von der nationalen Justizbehörde Argentiniens ausgestellte Erbschein zu Gunsten der Klägerin als alleinige Universalerbin anerkannt und in der dazu gegebenen Begründung u.a. ausgeführt, B.________ habe seinen letzten Wohnsitz in Argentinien gehabt. Daraus vermag die Klägerin zu ihren Gunsten indessen keine Rechtsvermutung für diesen Wohnsitz abzuleiten. Von der verstärkten Beweiskraft nach Art. 9 ZGB werden einzig bundesprivatrechtlich vorgesehene Urkunden erfasst, die der Feststellung bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch eine zuständige Urkundsperson dienen (BGE 96 II 161 E. 3; Kummer, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 9 ZGB; Schmid, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 9 ZGB). Sodann umfasst die verstärkte Beweiskraft öffentlicher Urkunden nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigt und bescheinigen kann (Kummer, a.a.O., N 43 zu Art. 9 ZGB), wobei sie in der Lage sein muss, Feststellungen dieser Art aus eigener Wahrnehmung zuverlässig zu treffen (BGE 110 II 1 E. 3). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich zu seiner Verfügung vom 7. August 1998 stellen keine bundesprivatrechtliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar und beurkunden zudem keine eigenen Wahrnehmungen des Gerichts über die tatsächlichen Voraussetzungen des aus einer Dritturkunde übernommenen Wohnsitzes von B.________ in Argentinien (vgl. BGE 96 II 161 E. 3; Schmid, a.a.O., N 23 f. zu Art. 9 ZGB). Das Handelsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es den letzten Wohnsitz von B.________ trotz gerichtlich anerkanntem Erbschein zu Gunsten der Klägerin nicht in Argentinien vermutete, sondern unverändert die Beweislastregel von Art. 8 ZGB und die daraus fliessende Beweisführungslast zur Anwendung brachte. 
2.3.2 In einem Eventualstandpunkt rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil das Handelsgericht ihr die Beweislast für eine negative Tatsache (fehlender Wohnsitz von B.________ in Italien) auferlegt habe, anstatt sie der Beklagten für deren unsubstanziierte Behauptung eines italienischen Wohnsitzes zuzuweisen. 
 
Eine bundesrechtliche Regel, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen sind, besteht nicht (Kummer, a.a.O., N 194 zu Art. 8 ZGB). Zudem geht es im vorliegenden Fall richtig besehen nicht darum, sondern um den Beweis darüber, dass die Beziehungen von B.________ im Zeitpunkt seines Ablebens zu Argentinien enger waren als zu Italien (BGE 125 III 100, S. 102). Dafür aber trägt klarerweise die Klägerin die Beweislast, welche aus dem behaupteten argentinischen letzten Wohnsitz des Erblassers Rechte ableitet. Eine Verletzung der Beweislastregel ist nicht auszumachen. 
 
Nach der nicht als offensichtlich irrtümlich ausgegebenen und daher für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlichen Feststellung des Handelsgerichts (BGE 125 III 305 E. 2e) machte die Beklagte im kantonalen Verfahren geltend, B.________ habe im Zeitpunkt seines Ablebens Wohnsitz in Italien gehabt. Ob diese Behauptung prozessual verspätet erhoben wurde, wie die Klägerin geltend zu machen scheint, beschlägt die Anwendung kantonalen Prozessrechts (Eventual- maxime), welches im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 108 II 337 E. 4c; Poudret, COJ II, N 1.4.2.10 zu Art. 43 OG). Führt eine strenge Handhabung der Eventualmaxime sodann dazu, dass einer Partei nicht mehr möglich ist, zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu beziehen, ist nicht der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB, sondern allenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was mit Berufung nicht geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Damit entfällt auch eine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Kassationsgerichts die Beklagte bereits in der Klageantwort geltend gemacht hatte, die Beziehungen des Erblassers seien im Zeitpunkt dessen Ablebens zu Argentinien nicht enger gewesen als zu Italien. Damit war der Einwand des fehlenden Lebensmittelpunkts in Argentinien bereits im Schriftenwechsel ersichtlich. 
2.3.3 In der Sache selbst hielt das Handelsgericht dafür, die von der Klägerin zum Nachweis des bestrittenen Wohnsitzes in Argentinien behaupteten Tatsachen vermöchten den erforderlichen Beweis nicht zu erbringen, selbst wenn sie alle zutreffen würden. Die Klägerin erblickt darin bundesrechtswidrige Anforderungen an ihre Substanziierungslast. 
 
Nach der Rechtsprechung bestimmt das materielle Bundesrecht, wieweit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann, d.h. die Beurteilung einer Rechtsbehauptung zulässt (BGE 108 II 337). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Das Handelsgericht hat der Klägerin nicht vorgeworfen, die Behauptung des ausländischen Wohnsitzes von B.________ ungenügend spezifiziert zu haben, sondern hat erwogen, die behaupteten Tatsachen seien nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung, der Auslegung des Wohnsitzbegriffs nach Art. 20 IPRG
 
Die Auffassung des Handelsgerichts hält vor dem Bundesrecht stand. War streitig, ob B.________ seinen letzten Wohnsitz in Argentinien oder Italien hatte, und war geltend gemacht, er habe sich namentlich nach dem Tode seiner Ehefrau mit der Absicht dauernden Verbleibens in Italien aufgehalten, oblag der Klägerin, die engere Beziehung zu Argentinien nach diesem Zeitpunkt substanziiert zu behaupten und zum Beweis zu verstellen. Die allein auf die Situation in Argentinien beschränkten Behauptungen durften dazu als ungenügend erachtet werden, zumal Liegenschaftsbesitz und Steuerpflicht nicht ohne weiteres ausreichen, den privatrechtlichen Wohnsitz zu beweisen (Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, in: Schweizerisches Privatrecht II, S. 283 ff., 351; Bucher, Berner Kommentar, N 36 f. zu Art. 23 ZGB, je mit Hinweisen). Sie und die übrigen von der Klägerin angeführten Indizien durften bundesrechtskonform jedenfalls dann als nicht hinreichend erachtet werden, wenn konkret ein anderer Lebensmittelpunkt in Frage stand und geltend gemacht war, ein neuer Wohnsitz sei relativ kurze Zeit vor dem Ableben, d.h. nach dem Tode der Ehefrau begründet worden. Diese Behauptung zu entkräften, was nach der allgemeinen Beweislastregel der Klägerin oblag, vermochten die angeführten allgemeinen und zeitlich nicht näher spezifizierten Indizien nicht. Dem Handelsgericht ist daher keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es gestützt darauf die behaupteten Tatsachen als nicht hinreichend schlüssig erachtete. 
3. 
Die Berufung ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgeweisen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: