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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_445/2019  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerklage (Güterrecht), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2019 (LF190020-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und C.________ wurden mit Urteil vom 14. November 2012 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie, dass die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter B.________ in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden und vormals ehelichen Wohnung bis Ende 2018 zu einem Mietzins von Fr. 1'500.-- verbleiben kann. 
Am 18. Januar 2019 stellte C.________ gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Exmissionsgesuch, welches das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 7. März 2019 guthiess, unter Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft bis 5. April 2019 und Anweisung des Stadtammannamtes U.________ mit der Vollstreckung; gleichzeitig trat es auf die Widerklage der Frau und Tochter nicht ein. 
Dagegen erhoben diese beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und Beschwerde. Dieses legte zwei Dossiers an, das Beschwerdeverfahren PF190012-O/U für die Ausweisung und das Berufungsverfahren LF190020-O/U für die Widerklage. Je mit Urteil vom 18. April 2019 trat es auf die Berufung nicht ein und wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
In einer einzigen, mit "Nachverfahren Ehegüterrecht" betitelten Eingabe erhoben Frau und Tochter am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht eine "Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit den Begehren um Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils LF190020 und Eintreten auf die Berufung vor Obergericht sowie um Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils PF190012, Gutheissung der Beschwerde und Nichteintreten auf das Exmissionsgesuch. 
Das Bundesgericht legte in Bezug auf die Widerklage das vorliegende Dossier 5A_445/2019 und in Bezug auf das Exmissionsurteil das Dossier 5A_444/2019 an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Betreffend die Widerklage aus Güterrecht mit einem Streitwert von Fr. 155'000.-- liegt ein kantonal letztinstanzliches Urteil vor; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Bezirksgericht hatte erwogen, die Widerklagebegehren (diverse Editionsbegehren, Verkaufsverpflichtung, Geldzahlung und verschiedene prozessuale Anträge) wären in verschiedenen Verfahrensarten zu beurteilen und die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO seien nicht erfüllt, weshalb auf die Widerklage insgesamt nicht eingetreten werden könne. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerinnen würden sich ausschliesslich zur Exmission äussern und sich mit den Erwägungen des Bezirksgericht betreffend die Widerklage mit keinem Wort auseinandersetzen, weshalb die Berufung unbegründet bleibe. 
Vor Bundesgericht äussern sich die Beschwerdeführerinnen (mit teilweise kaum verständlichen Ausführungen) in erster Linie zur Sache selbst. Darzulegen wäre indes, inwiefern das Obergericht mit seinen explizit auf Art. 310 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO gestützten Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführerinnen einzig mit den Worten, "dies könnte allenfalls (auch) am peinlichen Versehen liegen, dass die Rz. 11 der Eingabe v. 18. März 2019 (Beilage 9, S. 6) abrupt endet." Ferner scheinen sie zur Begründung auf erstinstanzliche Eingaben zu verweisen. Damit lässt sich indes keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Nichteintretensbegründung aufzeigen. Es wäre darzulegen, dass und inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen entgegen der obergerichtlichen Annahme in der Berufungsschrift mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Dass dies offenbar tatsächlich unterlassen wurde, zeigt der andernorts (Beschwerde, Rz. 35) zu lesende Satz: "Aus unserer Sicht kann in einer Rechtsschrift an eine Rechtsmittelinstanz nicht verlangt werden, dass nochmals vorgebracht wird, was schon vor Vorinstanz vorgebracht wurde." Mit dieser Ansicht irren die Beschwerdeführerinnen, wobei zur Begründung auf die zutreffenden und mit einschlägigen Hinweisen unterlegten Erwägungen des Obergerichtes verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 und 10). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der fehlenden topischen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und damit der Verletzung der sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Begründungspflicht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli