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Intestazione

105 V 4


2. Urteil vom 2. April 1979 i.S. Feusi gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regesto

Art. 20 cpv. 3 OAVS (testo del 18 ottobre 1974 in vigore dal 1o gennaio 1976).
Obbligo dell'accomandante di solvere i contributi come indipendente.

Fatti da pagina 5

BGE 105 V 4 S. 5

A.- Werner Feusi war Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "Galvanic Wädenswil, Feusi & Federer, Wädenswil" (im folgenden Galvanic). Nach seinem Tode am 28. Februar 1970 wurde sein Eintrag im Handelsregister gelöscht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1971 erfolgte eine Umwandlung der Galvanic in eine Kommanditgesellschaft. Eine Eintragung dieser Änderung im Handelsregister unterblieb. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemäss Vertrag Hanspeter Feusi und Heinz Federer, Kommanditärinnen die Erben des Werner Feusi, nämlich seine Witwe Bernadette Feusi-Meier und seine beiden minderjährigen Töchter Astrid und Maria Feusi.
Mit Verfügungen vom 30. Dezember 1975 unterstellte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Bernadette Feusi der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende und setzte für die Zeit vom 1. März 1970 bis Ende 1975 ihre Sozialversicherungsbeiträge fest. In letzter Instanz hat das Eidg. Versicherungsgericht die Beitragsverfügungen aufgehoben und erkannt, dass nach dem damals geltenden Recht Bernadette Feusi AHV-rechtlich für die Jahre 1970 bis 1975 nicht als Selbständigerwerbende bezeichnet werden könne (Urteil vom 26. Mai 1977).
Gestützt auf die ab 1. Januar 1976 geltende Neufassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV erfasste die Ausgleichskasse Bernadette Feusi vom 1. Januar 1976 an als Selbständigerwerbende. Mit Verfügung vom 23. September 1977 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1976/77 auf je Fr. ... fest.

B.- Dagegen erhob Bernadette Feusi Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie (bzw. die Erben des verstorbenen Werner Feusi) für die aus ihrer Beteiligung an der Firma Galvanic resultierenden Gewinnanteile nicht beitragspflichtig sei.
Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 1978 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV nunmehr sämtliche Teilhaber der Kommanditgesellschaft als beitragspflichtig erklärt werden, während nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Recht nur die unbeschränkt haftenden Teilhaber erfasst wurden. Als Kommanditärin sei Bernadette Feusi zu Recht zur Beitragsleistung als Selbständigerwerbende herangezogen worden.
BGE 105 V 4 S. 6

C.- Mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Bernadette Feusi das erstinstanzliche Rechtsbegehren. Die Begründung ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Considerandi

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Was unter dem Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht selber. Hingegen enthält die AHVV Einzelheiten dazu. So gehörten nach Art. 17 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis zum 31. Dezember 1975 gültig gewesenen Fassung zum beitragspflichtigen Einkommen auch die Anteile der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften, soweit die Bezüge den vom rohen Einkommen abziehbaren Kapitalzins (Art. 18 Abs. 2 AHVV) überstiegen. Nach dieser Regelung war das Einkommen des Kommanditärs grundsätzlich als Kapitalertrag zu betrachten, welcher nicht der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterlag. Die Rechtsprechung sah jedoch Ausnahmen vor (BGE 100 V 142 Erw. 1 mit Hinweisen). So war der in der Gesellschaft nicht mitarbeitende Kommanditär hinsichtlich seiner Gewinnanteile beitragspflichtig, wenn er - entgegen dem zivilrechtlichen Normalfall des reinen Kapitalgebers - in der Firma eine wirtschaftlich dominierende Stellung einnahm.
Nach dem revidierten, hier anwendbaren Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974), in Kraft seit 1. Januar 1976, ist die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt:
"Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Art. 17 Buchstabe c berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten
BGE 105 V 4 S. 7
zu entrichten."
Nach dieser Bestimmung werden sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die AHVV den Kreis der Beitragspflichtigen nicht weiter ziehen dürfe als das AHVG. Massgebend für die Beitragspflicht der Kommanditäre seien die Art. 3 ff. AHVG, wonach eine auf Erwerb gerichtete aktive Tätigkeit vorausgesetzt werde. Dasselbe gelte auch für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG. Dieser Rechtsgrundlage habe die bisherige Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts mit Bezug auf die Beitragspflicht der Kommanditäre entsprochen, obwohl sie dem formellen Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis zum 31. Dezember 1975 gültig gewesenen Fassung widersprochen habe. Dieser formelle Widerspruch sei nun mit der Revision des Art. 20 Abs. 3 AHVV beseitigt worden. Darüber hinaus könne die Streichung der Worte "unbeschränkt haftende" Teilhaber aber keine Erweiterung der Beitragspflichtigen zur Folge haben, auch wenn es für die Ausgleichskassen praktisch wäre, auf den Gewinnanteilen sämtlicher Kommanditäre ohne nähere Untersuchung Beiträge erheben zu können. Nach wie vor gebe es aber Kommanditäre, von denen eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausgeübt werde, während bei andern die Beteiligung an der Firma nur eine Kapitalanlage darstelle, deren Erträgnisse so wenig AHV-beitragspflichtig seien wie etwa die Dividenden einer Aktie. Die Beschwerdeführerin erachtet somit die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre als gesetzwidrig.
b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist von Art. 9 Abs. 1 AHVG, der den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt. Der Bundesrat hat daher - gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG - in den Art. 17 ff. AHVV die näheren Bestimmungen über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erlassen. Wenn der Bundesrat im revidierten Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 lit. c AHVV bestimmt, dass die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, wozu auch die Kommanditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft, soweit sie eine Verzinsung des investierten Kapitals überschreiten, beitragspflichtig sind, so verstösst dies nicht gegen die gesetzliche Regelung (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
BGE 105 V 4 S. 8
Insbesondere bedeutet die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre keine gesetzwidrige Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen. Denn wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vergleich zwischen dem Gewinnanteil des Kommanditärs und der Dividende des Aktionärs ist nicht stichhaltig. Denn die Kommanditgesellschaft stellt eine Personengesamtheit dar, die sich zu erwerblichen Zwecken gebildet hat, während die Aktiengesellschaft eine eigene juristische Person ist. Wenn auch die Frage der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten ist, so muss doch festgestellt werden, dass der Kommanditär zur Kommanditgesellschaft in einem viel engeren Verhältnis steht (Eintragung im Handelsregister, Gesamthandverhältnis am Gesellschaftsvermögen und Solidarschuldnerschaft im Sinne von Art. 802 OR für die Verpflichtungen der Gesellschaft, Einsicht in die Bücher, Ein- und Austritt usw.) als der Aktionär zur Aktiengesellschaft.

3. Auf Grund des Gesagten ist die Bestimmung des revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach alle Teilhaber der Kommanditgesellschaft und damit auch sämtliche Kommanditäre beitragspflichtig sind, nicht als gesetzwidrig zu bezeichnen.
Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen die Stellung einer Kommanditärin einnimmt, zu bejahen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.

4. Die Höhe des von der Steuerverwaltung gemeldeten Erwerbseinkommens und der Betrag der von der Ausgleichskasse erhobenen Sozialversicherungsbeiträge sind nicht bestritten.

Dispositivo

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

contenuto

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regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 1 2 3 4

Dispositivo

referenza

DTF: 100 V 142

Articolo: Art. 20 cpv. 3 OAVS, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV, Art. 3 ff. AHVG seguito...