Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB.
1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den Verwandten des Verurteilten zu verlangen (E. 2).
2. Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen, der aufgrund einer Verurteilung in eine Heilanstalt eingewiesen wird, sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Kosten des Massnahmenvollzuges im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu übernehmen, sofern der Verurteilte dazu nicht selber in der Lage ist (E. 3).
Bei der Festsetzung des Unterstützungsbeitrages darf auch das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und der Erwerbsarbeit der Ehefrau, wenn sie bisher regelmässig ausgeübt worden sind, berücksichtigt werden (E. 4).

contenuto

documento intero:
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB, Art. 328 Abs. 1 ZGB

navigazione

Nuova ricerca