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Regeste

Bewilligungskonkurrenz bei einem Rebbergmeliorationsvorhaben.
1. Die verschiedenen, je nur einen Teilaspekt regelnden Gesetzgebungen, die durch das Vorhaben berührt werden, sind miteinander zu koordinieren (E. 5).
2. Das landwirtschaftliche Subventionsrecht lässt die raumplanungsrechtliche Bewilligungspflicht für die im Rahmen der Melioration vorgesehenen Geländeveränderungen nicht hinfällig werden (E. 6/7).
3. Koordination zwischen raumplanungsrechtlichem und forstpolizeilichem Bewilligungsverfahren (E. 8).
Waldbegriff und Rodung für eine Rebbergmelioration.
4. a) Waldbegriff, Art. 1 FPolV. Bei den Normen zum Waldbegriff handelt es sich um zwingendes eidgenössisches Recht. Bedeutung des Forstgesetzes des Kantons Wallis vom 1. Februar 1985; Rolle des Landschaftsschutzes (E. 9a).
b) Der Wald findet Schutz als Teil von Landschaft und Natur insgesamt. Bei mehreren kleineren Bestockungen kommt es daher nicht so sehr auf den Eindruck an, den sie einzeln vermitteln; vielmehr ist ihre Bedeutung für Landschaft und Natur gesamthaft zu würdigen (E. 10cb).
c) Verweigerung der Bewilligung der für die Melioration vorgesehenen Rodung mangels eines das Walderhaltungsgebot überwiegenden Interesses; Prinzip der möglichst schonenden Inanspruchnahme des Waldes, Art. 26 Abs. 1 FPolV (E. 10d).

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Articolo: Art. 1 FPolV, Art. 26 Abs. 1 FPolV