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Regeste

Art. 26 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 ATSG: Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des ATSG.
Aus Art. 82 Abs. 1 ATSG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, für die Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens (1. Januar 2003) noch nicht festgesetzter Leistungen sei der Verfügungszeitpunkt massgebend; abgesehen von den in der Übergangsbestimmung spezifisch normierten Tatbeständen hat man sich im Übrigen nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen zu richten, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Rechtssätze anwendbar erklären, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (Erw. 2.2 und 2.3).
Der rechtlich massgebende Sachverhalt, von welchem ein allfälliger Anspruch auf Verzugszinsen auf einer am 1. August 2001 fällig gewordenen und im Monat Mai 2003 ausgerichteten Pauschalabfindung abhängt, hat sich teilweise vor und teilweise nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erfolgt die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach den in BGE 119 V 81 Erw. 3a dargelegten Grundsätzen. Für die Zeit danach stützt sich die Beurteilung auf die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 ATSG. Anspruch auf Verzugszinsen im konkreten Fall verneint (Erw. 6).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

DTF: 119 V 81

Articolo: Art. 26 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 ATSG, Art. 82 Abs. 1 ATSG