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Regeste

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen betreffend die zwölf verbotenen Hunderassen und deren Kreuzungen im Kanton Wallis; Art. 10 Abs. 2 BV; gesetzliche Grundlage; Art. 8 und 9 BV.
Das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (E. 2).
Die heutige bundesstaatliche Kompetenzordnung für den Tierschutz verbietet den Kantonen nicht, Regelungen betreffend die Tierhaltung zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen (E. 3.2).
Das Gleichbehandlungsgebot schliesst nicht aus, dass die Kantone über die gleiche Materie unterschiedliche Regelungen erlassen und dass das mit der angefochtenen Regelung statuierte Verbot der Haltung von auf der Rasseliste stehenden Hunden für die sich nur vorübergehend im Kanton Wallis aufhaltenden Personen nicht gilt (E. 3.4).
Das absolute Verbot gewisser Hunderassen, das weniger als 1,7 % des Walliser Hundebestandes erfasst, stellt keine unvernünftige Massnahme dar und verstösst somit weder gegen Art. 8 noch gegen Art. 9 BV (E. 4.2).
Selbst wenn die Liste der verbotenen Hunderassen nicht perfekt und provisorisch ist, erweist sie sich nicht als verfassungswidrig (E. 4.3).

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referenza

Articolo: Art. 8 und 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV