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Intestazione

96 V 76


18. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1970 i.S. Peyer gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regesto

Art. 8 cpv. 1 LAI: Diritto a provvedimenti d'integrazione (massima).
"Direttamente", nel contesto di questo disposto, significa che l'invalidità minacci di subentrare in un futuro poco lontano.

Considerandi da pagina 76

BGE 96 V 76 S. 76
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht die Ansicht, von unmittelbar drohender Invalidität könne nicht die Rede sein. Da es sich hier um die Beurteilung einer grundsätzlichen Rechtsfrage handelt, hat die I. Kammer eine Stellungnahme des Gesamtgerichtes eingeholt. Dieses äusserte sich wie folgt:
Auszugehen ist vom rechtlichen Invaliditätsbegriff des Art. 4 IVG, dessen Elemente im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind (der Sonderfall des Art. 5 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle). Alsdann ist das Zusammenspiel der Art. 4, 8 und 12 IVG zu berücksichtigen. In Art. 8 und 12 findet sich der Ausdruck "unmittelbar". Ebenfalls verwendet der italienische Text in beiden Artikeln den gleichen Ausdruck (direttamente). Anders der französische: Er spricht in Art. 8 von "assurés... menacés d'une invalidité imminente" und in Art. 12 von "... mesures médicales qui ... sont directement nécessaires à la réadaptation...". Der erste Ausdruck ist rein zeitlich orientiert, der zweite rein erfolgsmässig. Wird der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG rein zeitlich ausgelegt, so führt dies zu einer klaren Begriffsbestimmung: Im Bereiche von Art. 4 hat die Rechtsprechung festgestellt, dass
BGE 96 V 76 S. 77
von bleibender Invalidität dann gesprochen werden kann, wenn sie "während der ... normalen Aktivitätsperiode des Versicherten besteht", von längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie längere Zeit (nämlich mindestens 360 Tage: vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bestanden hat (vgl. EVGE 1962 S. 248). Angesichts dieser zeitlichen Elemente in Art. 4 und Art. 8 IVG darf das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Invalidität selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes aber ungewiss ist. Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG besteht demnach, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht. Wann allerdings dieses Merkmal gegeben ist, kann nicht ein für alle Male bestimmt werden: der Ausdruck "unmittelbar" ist notwendigerweise relativ zu verstehen. Seine Tragweite hängt von der Art des Gebrechens ab. Im übrigen wäre der Arzt auch überfordert, wenn er auf Grund eines unklaren Zustandsbildes eine langfristige Prognose stellen müsste...

contenuto

documento intero:
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 8 cpv. 1 LAI, Art. 4 IVG, Art. 4, 8 und 12 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG

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