Regeste
Notwegrecht (Art. 694 ZGB).
Zur Benützung eines Wohnhauses genügt eine Wegverbindung nur, wenn sie von Fahrzeugen, d.h. nach heutiger Anschauung von Motorfahrzeugen, benützt werden kann.
Die Wegenot gilt vom Berechtigten nicht als verschuldet, wenn die Verhältnisse sich änderten und dies auf objektiven Gründen beruht.