Regeste
Art. 149 Abs. 4, 265 Abs. 2 und 314 SchKG.
1. Der Gemeinschuldner kann eine vor Eröffnung des Konkurses entstandene Schuld neuern (durch eine neue ersetzen), indem er einen neuen Schuldschein ausstellt.
2. Der Verlustschein bewirkt keine Neuerung.