Regeste
Art. 13 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Kinderanhörung.
Im Rückgabeverfahren gemäss Haager Übereinkommen betreffend Kindesentführung ist das Kind in der Regel ab 11 bis 12 Jahren anzuhören (E. 2.6).