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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde in Wahlsachen. Art. 85 lit. a OG.
1. Zu den "kantonalen Wahlen" im Sinne von Art. 85 lit. a OG gehören auch die Gemeindewahlen (Erw. 1).
2. Wenn eine kantonale Behörde ein Rechtsmittel "im Sinne der Erwägungen" gutheisst, so werden diese zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs und können dann vom Beschwerdeführer angefochten werden. In Wahl- und Abstimmungssachen hat der Stimmberechtigte die Anordnungen der Behörde, welche die Art und das Verfahren der Volksbefragung festsetzen, in der Regel sofort anzufechten (Erw. 2 a).
3. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 2 b).
4. Nach Art. 2 des bünd. Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte werden die "Wahlmänner" frei aus allen stimmberechtigten Einwohnern gewählt. Diese Freiheit schliesst die Anwendung des Verhältniswahlverfahrens, das die Wahlbefugnis des Wählers durch die Notwendigkeit der Einreichung von Listen einschränkt, aus; zulässig ist daher allein das System der Majorzwahl (Erw. 3).

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Articolo: Art. 85 lit. a OG