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Regeste

Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
- Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Anders verhält es sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 126 V 368).
- Zur Rechtsbeständigkeit von AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, soweit nach dieser Weisung nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen ausnahmslos nicht verschoben werden können.

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

DTF: 126 V 368

Articolo: Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG, Art. 29 Abs. 1 AVIG