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Regeste

1. Im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung sind die Aufsichtsbehörden befugt, die Ernennung des Gläubigerausschusses aufzuheben oder zu ändern (Erw. 1).
- Wer kann in den Gläubigerausschuss gewählt werden? (Erw. 3).
2. Die Frist zur Anfechtung der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses beträgt fünf Tage und beginnt vom Tage der Gläubigerversammlung an zu laufen, welche die Mitglieder des Ausschusses bezeichnet hat (Erw. 2).
3. Subsidiärer Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung (Erw. 4).