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Regeste

Art. 543 Abs. 1 und 544 Abs. 1 ZGB. Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, in dem Vermächtnisse an den oder die Nachkommen eines Sohnes verfügt werden.
Das schweizerische Recht wird vom Grundsatz beherrscht, dass das Vermächtnis mit der Eröffnung des Erbganges erworben wird: Nur ausnahmsweise kann der Übergang in dem Sinn aufgeschoben sein, dass der Vermächtnisnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tod des Erblassers diese Eigenschaft erhält. Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut des Testaments nicht zweifelsfrei, dass die Erblasserin den Erwerb zu Gunsten eines im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges weder geborenen, noch gezeugten Nachkommen aufschieben wollte. Dieser ist somit nicht als Vermächtnisnehmer zu betrachten.