Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste a

Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG).
Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, der den Umfang der UVP-Pflicht für die Vorinstanzen verbindlich festlegt, ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1-1.3), der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 1.4).

Regeste b

Umfang der UVP (Art. 7 Abs. 7, Art. 8 und 10a USG; Art. 2 Abs. 4 LRV).
Zur Frage, wann eine Mehrzahl von Einzelanlagen eine betriebliche Einheit und damit eine Gesamtanlage im Rechtssinne bilden, die insgesamt der UVP unterliegt. Voraussetzung ist neben der räumlichen Nähe ein enger funktionaler Zusammenhang, d.h. ein Zusammenwirken über das behördlich Gebotene hinaus. Dies setzt (bei verschiedenen Eigentümern/Betreibern) eine gewisse gemeinsame Organisation oder Planung voraus. Ein Indiz dafür ist das gemeinschaftliche Auftreten nach aussen (E. 3).
Vorliegend ist der geplante Fachmarkt Teil des Einkaufszentrums Tivoli (E. 4), das seinerseits eine Gesamtanlage mit dem Einkaufszentrum Shoppi (E. 5), einem Teil des Limmatparks (E. 6) und 380 Parkplätzen der Umweltarena (E. 7) bildet.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 8 und 10a USG, Art. 2 Abs. 4 LRV