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Regeste a

Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO).
Zulässigkeit der direkten Beschwerde gegen Entscheide eines Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten (E. 1).

Regeste b

Sachliche Zuständigkeit, Parteivereinbarung (Art. 4 ff., 17 und 406 ZPO); handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 ZPO); einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO).
Art. 17 und 406 ZPO beziehen sich nur auf Vereinbarungen über die örtliche, nicht jedoch auf solche über die sachliche Zuständigkeit (E. 3).
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als handelsrechtliche Streitigkeit (E. 4). Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt unter anderem die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche voraus. Wäre für gewisse Beklagte das Handelsgericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig, kann der Kanton eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft vorsehen (E. 5).

Regeste c

Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Fristwahrung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
Die Regel von Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt auch, wenn sich nach einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls unzuständig erklärt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch das zweite Gericht besteht keine Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts. Frage des Fristbeginns für die neue Einreichung der Eingabe offengelassen (E. 6).

Regeste d

Verteilung der Prozesskosten (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 4 BGG).
Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton (E. 7).

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Articolo: Art. 4 ff., 17 und 406 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG, Art. 6 ZPO seguito...