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Regeste a

Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt.
Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).

Regeste b

Art. 163 ZGB; Berechnung des ehelichen Unterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung.
Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4).

Regeste c

Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Trennung.
Kann mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist die Arbeitskapazität, welche infolge der Befreiung von Naturalleistungen an die Gemeinschaft frei geworden ist, grundsätzlich auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist (E. 6).

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referenza

Articolo: Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 163 ZGB, Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB