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Regeste

Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen.
Legitimation des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin; Kognition der Aufsichtsbehörden (E. 1).
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (E. 4).
Vergleichsabschlussrecht des Gläubigerausschusses.
Ein von der Konkursverwaltung mit Ermächtigung des Gläubigerausschusses abgeschlossener Vergleich kann mit Beschwerde nicht angefochten werden (E. 2).
Die Befugnis des Gläubigerausschusses, die Konkursverwaltung zum Abschluss von Vergleichen zu ermächtigen, bezieht sich auch auf Aktivprozesse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits hängig sind (E. 3).