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Regeste

1. Die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gerichtet sein (Erw. 1).
2. Legitimation der Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie oder des Art. 4 BV (Erw. 2).
3. Begriff der Gemeindeautonomie. Diese ist nur verletzt, wenn eine kantonale Behörde sich eine Befugnis anmasst, die nach der kantonalen Verfassung oder Gesetzgebung ausschliesslich der Gemeinde zusteht, nicht dagegen, wenn eine kantonale Behörde, die das Gemeinderecht anzuwenden hat, von ihrer Befugnis einen unrichtigen Gebrauch macht, indem sie dieses Recht unrichtig auslegt oder anwendet (Erw. 3 und 4).