Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
1. Ob ein ausländisches Urteil, das zu einer Geldleistung verpflichtet, in der Schweiz vollstreckbar sei, ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden. Bei der Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der in Betracht fallenden staatsvertraglichen Bestimmungen frei (Erw. 1).
2. Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung (Erw. 2, 3).
3. Einrede des Widerspruchs der ausländischen Entscheidung mit einer solchen eines schweizerischen Gerichts (Erw. 4).
4. Die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen können gegen die Vollstreckung eines italienischen Urteils in gleicher Weise erhoben werden wie gegen ein in der Schweiz ergangenes rechtskräftiges Urteil (Erw. 5).
5. Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Erw. 6).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 4 BV