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Regeste

Arrestvollzug (Art. 274 ff. SchKG).
1. Rekurslegitimation des Dritten, der das Eigentum an den arrestierten Vermögenswerten beansprucht, und des Arrestschuldners, der geltend macht, diese stünden im Eigentum des Dritten (Erw. 3).
2. Werden nicht die im Arrestbefehl vermerkten, sondern andere Vermögenswerte mit Beschlag belegt, ist der Arrest nichtig, und zwar auch dann, wenn der Arrestgläubiger damit einverstanden war, dass vom Schuldner und vom Dritteigentümer bezeichnete Ersatzgegenstände arrestiert wurden (Erw. 4).
3. Will der Schuldner die Arrestgegenstände zur freien Verfügung behalten, so hat das Betreibungsamt den Arrest - soll dieser nicht nichtig sein - gleichwohl zu vollziehen und alsdann den Schuldner aufzufordern, gemäss Art. 277 SchKG Sicherheit zu leisten (Erw. 5).
4. Beruht der Arrestbefehl auf einem Verlustschein, besteht die Gefahr einer verspäteten Vollstreckung selbst dann nicht, wenn er erst einige Monate nach seiner Ausstellung vollzogen wird (Erw. 6).

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referenza

Articolo: Art. 274 ff. SchKG, Art. 277 SchKG