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Regeste

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes.
Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5).
Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6).
Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)?
Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich unzulässig (E. 8).
Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent (E. 9).