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Regeste

Begünstigungsklausel in der Personenversicherung.
Die Bezeichnung eines Begünstigten ist unabhängig von der Mitteilung an den Versicherer gültig; sie gilt insbesondere in den Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten, der die Begünstigung ausgesprochen hat, und dem Begünstigten. Gegenüber dem Versicherer wirkt die Begünstigungsklausel nur, wenn sie ihm mitgeteilt worden ist. Hat der Versicherer guten Glaubens an den alten Begünstigten geleistet, weil er die neue Klausel nicht kannte, mit der die bisherige Begünstigung widerrufen wurde, so kann der neue Begünstigte gegenüber dem alten Begünstigten, der die Leistung des Versicherers empfangen hat, die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung erheben (Änderung der Rechtsprechung).