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Regeste

Konzessionsabgabe für den gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 14 des Einführungsgesetzes (vom 30. November 2009) des Kantons Tessin zum eidgenössischen Stromversorgungsgesetz; Rechtsnatur und Schuldner der Abgabe; Anwendung eines degressiven Tarifs.
Die fragliche Abgabe, die für ein Recht zur Benutzung des öffentlichen Grundes erhoben wird, um Leitungen und andere Einrichtungen zur Energielieferung einzurichten, zu erhalten und zu betreiben, ist eine Kausalabgabe (E. 5 und 6.1).
Die Abgabe stellt die Gegenleistung für die Einräumung der Konzession des Gebrauchs des öffentlichen Grundes an den Betreiber des Verteilungsnetzes dar; ihre direkte Erhebung bei den Stromendverbrauchern anstatt bei den Netzbetreibern ist deswegen willkürlich (E. 6.2-6.4).
Willkürlich ist auch die Erhebung der Abgabe aufgrund eines Tarifs, der zwischen den Endverbrauchern Kategorien bildet und diese in unterschiedlicher und degressiver Weise nach Massgabe des Stromkonsums belastet (E. 7).