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Regeste

Wehrsteuer:
1. Abschreibungen, die nicht dem Ausgleich in der Berechnungsperiode eingetretener Wertverminderungen dienen, können bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht abgezogen werden. Massgebend ist der Wert, den der Abschreibungsgegenstand für das Unternehmen, nach dessen besonderen Verhältnissen, im Zeitpunkte des Rechnungsabschlusses hat.
2. Abschreibung auf Aktien der Schweizerischen Käseunion AG