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Regeste

Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB).
Ein einzig auf die Konjunktur zurückzuführender Mehr- oder Minderwert eines Gegenstandes, der zum eingebrachten Mannes- oder Frauengut gehört, berührt diese Berechnung nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugut oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat (Erw. 1a). Fall eines Hauses, das ein Mann vor der Eheschliessung mit Hilfe eines hiezu bestimmten Darlehens der Frau, die er später heiratete, auf seinen Namen als künftiges eheliches Heim erworben hat. Anspruch der Ehefrau auf Verzinsung ihres Darlehens während der Ehe? Aufwertung der Darlehensforderung proportional zum Wertzuwachs des Grundstücks? Umwandlung der Darlehensforderung in eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 201 Abs. 3 ZGB, die unveränderlichist (Erw. 1 b). Das in der angegebenen Weise erworbene Grundstück gehört zwar dem Ehemann, ist aber nicht zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft zu rechnen, so dass der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs in die Vorschlagsberechnung einzubeziehen ist (Erw. 1c).

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Articolo: Art. 214 ZGB, Art. 201 Abs. 3 ZGB