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Regeste

Auslieferung. AuslG vom 22. Januar 1892; Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juli 1869; Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957.
- Obgleich Frankreich dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht beigetreten ist und der schweizerisch-französische Vertrag mit bezug auf die strittige Frage keine Bestimmung enthält, muss die Auslieferung in Anwendung des Territorialitätsprinzips (Art. 12 AuslG) grundsätzlich verweigert werden, wenn sie wegen Taten verlangt wird, die teils in der Schweiz, teils in Frankreich begangen wurden (Erw. 3a und b).
- Die Sachauslieferung an den ersuchenden Staat erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für die Auslieferung vorliegen (Erw. 4b).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 12 AuslG