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Regeste

Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Handelsreisenden. Zum Begriff des Handelsreisenden. Änderung der Rechtsprechung.
Handelsreisender und als solcher dem HRG unterstellt ist, wer eine auf Bestellungsaufsuche gerichtete Reisetätigkeit von einiger Dauer ausübt, unbekümmert darum, ob dieser Reisetätigkeit ein zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu Grunde liege, oder ob sie bloss im Rahmen einer direkten Stellvertretung gemäss Art. 32 OR ausgeübt werde.