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Regeste

Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB; Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch Erwähnung der Verurteilung zu einer längeren Zuchthausstrafe in einem Zeitungsartikel.
Der Nachweis, dass sich eine persönlichkeitsverletzende Presseäusserung effektiv noch oder erneut störend auswirkt, obliegt dem Kläger. Bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit ist zu vermuten, dass sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Erwähnung einer Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe verletzt die Ehre, vor allem aber die Privatsphäre. Der Eingriff in diese Persönlichkeitsgüter wiegt schwer und kann nicht mehr als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck anerkannt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).