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Regeste a

Art. 162 und 163 OR. Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe.
Die nach dem Vertragsabschluss geleisteten Teilzahlungen, die kraft Vereinbarung bei Nichterfüllung dem Empfänger verbleiben, fallen unter die mit der Konventionalstrafe verbundenen Bestimmungen; sie können daher gegebenenfalls der Partei, die sie entrichtet hat, aufgrund von Art. 163 OR, auf den Art. 162 OR verweist, zurückerstattet werden (E. 3).

Regeste b

Art. 66 OG. Tragweite der Erwägungen des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts.
Die Parteien sind an die Erwägungen des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts gebunden. Sie können sich somit zur Begründung eines neuen Bundesrechtsmittels gegen den infolge der Rückweisung ergangenen kantonalen Entscheid nicht mehr auf Vorbringen berufen, die im Rückweisungsurteil vom Bundesgericht abgewiesen worden sind (E. 4).

Regeste c

Art. 163 Abs. 3 OR. Richterliche Herabsetzung übermässig hoher Konventionalstrafen.
Ausmass des Ermessensspielraums, über welchen der Richter im Rahmen der Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR als zwingender Rechtsnorm verfügt (E. 5.2).
Vorliegend Annahme der Übermässigkeit der versprochenen Konventionalstrafe (E. 5.3).
Herabsetzung der vereinbarten Konventionalstrafe auf 10 % des Gesamtpreises des Verkaufsgegenstandes (E. 5.4 und 5.5).

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referenza

Articolo: Art. 162 und 163 OR, Art. 163 Abs. 3 OR, Art. 162 OR, Art. 66 OG