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Regeste

Kantonales und kommunales Referendum; Formvorschriften des Referendumsbegehrens.
1. Bei Schweigen des Gesetzes ergeben sich die formellen Voraussetzungen aus Sinn und Zweck des Referendums. Aus dem Referendumsbegehren muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss sich das Referendum richtet. Im Zweifel ist es in dem Sinn auszulegen, den ihm die Unterzeichner erkennbar beilegen wollten, d.h. in dem für diese günstigsten Sinn (E. 3b).
2. Die Tatsache, dass eine Gesetzesvorschrift die Angabe, gegen welchen Beschluss sich das Referendumsbegehren richtet, verlangt, bedeutet nicht, dass dieses den genauen Titel des Beschlusses angeben muss. Die Bezeichnung des Beschlusses kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn sie die Ermittlung des Willens der Unterzeichner erlaubt (E. 3c).
3. Die Gemeindeexekutive darf notwendige formelle Änderungen am Wortlaut der der Volksbefragung unterliegenden Vorlage anbringen, soweit dies eine Vorschrift nicht ausdrücklich ausschliesst (E. 3c).
4. Auf das kommunale sind die für das kantonale Referendumsbegehren aufgestellten Formvorschriften nicht zwingend analog anwendbar (E. 3c).
5. Unzulässigkeit von Zusätzen zu Referendumsbegehren die sachlich nicht in engem Zusammenhang mit diesem stehen (E. 3d).