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Regeste

Abstrakte Normkontrolle. Persönliche Freiheit. Polizeieinsatz.
Verfassungsmässigkeit der im Genfer Polizeigesetz vom 18. September 1981 enthaltenen Bestimmungen über den Einsatz von Polizeibeamten (Art. 17 B bis 17 E).
- Zweck und Grenzen der Identitätskontrolle (E. 4b).
- Voraussetzungen, unter denen eine Person zur Identitätskontrolle auf den Polizeiposten geführt werden kann (E. 5a).
- Zulässige Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Personalien (E. 5b).
- Aufsicht und Rechtsmittel (E. 5c).
- Anspruch des Betroffenen, mit seinen Nächsten Kontakt aufzunehmen (E. 5d).
- Besondere erkennungsdienstliche Massnahmen (Photographien, Fingerabdrücke) bei Personen, deren Identität zweifelhaft ist; sie sind als "ultima ratio" vorgesehen (E. 6a).
- Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Abschluss der Untersuchung (E. 6b).
- Voraussetzungen, unter denen Personen zum Zweck der Identifizierung durchsucht werden dürfen (E. 8a). Grundsatz, wonach die Durchsuchung einer Personen von einem Beamten gleichen Geschlechts vorzunehmen ist; Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 8b).