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Intestazione

118 Ia 14


3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. April 1992 i.S. M. und M. gegen den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich und Obergericht (Verwaltungskommission) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regesto

Legittimazione della parte lesa ai sensi dei §§ 9 e 10 della legge zurighese sulla procedura penale del 4 maggio 1919 (Codice di procedura penale; CPP).
1. Formalismo eccessivo nell'applicazione di norme di procedura cantonali (consid. 2a).
2. Presupposti per ammettere la legittimazione della parte lesa secondo la procedura penale zurighese in un caso di schiamazzi notturni (consid. 2b).

Fatti da pagina 14

BGE 118 Ia 14 S. 14
Herr und Frau M. wohnen im gleichen Haus wie Frau S. in der Stadt Zürich. Die Eheleute M. verzeigten Frau S. wegen fortgesetzter Lärmbelästigung. In der Folge wurde Frau S. durch den Polizeirichter der Stadt Zürich unter anderem wegen Ruhestörung im Sinne
BGE 118 Ia 14 S. 15
von § 9 des zürcherischen Gesetzes vom 30. Juni 1974 über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) gebüsst. Frau S. verlangte hierauf gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich sprach sie frei. Dieses Urteil wurde Frau S. und dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich, nicht jedoch den Eheleuten M. zugestellt.
Die Eheleute M. verlangten sowohl im Verfahren vor dem Polizeirichter als auch in demjenigen vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich, es seien ihnen Akteneinsicht und Parteirechte als Geschädigte zu gewähren. In beiden Verfahren wurde ihnen dies verweigert, weshalb sie bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes Beschwerde führten. Die Verwaltungskommission des Obergerichtes wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Herr und Frau M. beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, der Entscheid der Verwaltungskommission sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Considerandi

Auszug aus den Erwägungen:

2. a) Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (BGE 115 Ia 17 E. b; BGE 114 Ia 23; BGE 112 Ia 308 E. 2a, je mit Hinweisen). Letzteres ist hier der Fall. Wenn die Verwaltungskommission des Obergerichtes ausführt, im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nach §§ 108 ff. des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) hätte der Entscheid des Einzelrichters mit prozessualen Mitteln überprüft werden können und müssen, so steht diese Argumentation mit Art. 4 BV in Widerspruch, da den Beschwerdeführern dieses Urteil weder zugestellt noch sonstwie zur Kenntnis gebracht worden und ihnen auch nie förmlich ein Rechtsmittel (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht) eröffnet worden war. Den Beschwerdeführern stand somit im betreffenden Zeitpunkt lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichtes zur Verfügung. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich schon aus diesem Grunde als begründet.
BGE 118 Ia 14 S. 16
b) Die Verwaltungskommission des Obergerichtes handelte sodann willkürlich, als sie in ihrer Eventualbegründung die kantonale Beschwerde trotzdem materiell behandelte, die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer aber verneinte. Unmittelbar Geschädigter ist zwar nur der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtet (CLAUDE BAUMANN, Die Stellung des Geschädigten im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1958, S. 21 f.; ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 2. Auflage, S. 82 f.). Gemäss § 9 StVG wird mit Busse oder mit Haft bestraft, wer durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört. Das Bundesgericht hat derartige Bestimmungen stets als sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse liegend betrachtet. Neben der öffentlichen Ruhe und Ordnung ist auch der private Rechtsanspruch auf Unterbleiben einer Ruhestörung geschütztes Rechtsgut. Analog wie bei Immissionsbestimmungen im allgemeinen nimmt ein verzeigender Anwohner neben dem öffentlichen auch ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse wahr. Derartige Strafbestimmungen schützen die Interessen von Nachbarn und insbesondere - wie hier - Wohnungsnachbarn neben dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar. Gerade aus den vorliegenden Akten geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführer geltend machen, ihnen sei unmittelbar ein Schaden zugefügt worden oder habe ihnen zumindest zu erwachsen gedroht; diese Umstände begründen im Kanton Zürich die Geschädigtenstellung (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, N 502; vgl. auch JÖRG REHBERG, in Festschrift Max Keller, Zürich, 1989, S. 630 und 631). Die Geschädigtenrechte gemäss §§ 9 und 10 StPO gelten im Kanton Zürich grundsätzlich auch im Verfahren bei Übertretungen. Für gerichtliche Übertretungsstrafverfahren werden nämlich gemäss § 363 StPO die Vorschriften über das Hauptverfahren vor Bezirksgericht sinngemäss angewandt. Dabei geht beispielsweise aus § 280 Abs. 2 und § 283 Abs. 2 und 3 StPO hervor, dass der Geschädigte ein Recht auf Teilnahme an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung hat und dass er auch zum Schuld- und Strafpunkt Ausführungen machen kann. Indem die Verwaltungskommission den Beschwerdeführern dies verweigerte, verletzte sie Art. 4 BV.

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Fatti

Considerandi 2

referenza

DTF: 115 IA 17, 114 IA 23, 112 IA 308

Articolo: Art. 4 BV, § 9 StVG, §§ 9 und 10 StPO, § 363 StPO seguito...