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Regeste

Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen einer juristischen Person. Beitragspflicht der Mitglieder einer Genossenschaft.
1. Ein Generalversammlungsbeschluss einer juristischen Person ist nichtig, wenn er einen unmöglichen oder gegen das Gesetz oder die Statuten verstossenden Inhalt hat, sowie wenn er gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst; nichtig ist er ferner, wenn er unter Verletzung zwingender Vorschriften über die Beschlussfassung zustande gekommen ist (Erw. 3 und 4 am Anfang).
2. Ein Genossenschafter kann zur Leistung von Beiträgen an die Genossenschaft nur verhalten werden, wenn eine solche Verpflichtung in den Statuten vorgesehen ist. Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses einer Genossenschaft auf Erhebung von Beiträgen bei den Mitgliedern ohne vorgängige Aufnahme einer solchen Verpflichtung in die Statuten? (Erw. 4).