116 IV 364
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Urteilskopf
116 IV 364
66. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1990 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VRV; Notstandshilfe (Art. 34 Ziff. 2 StGB).
1. Rechtfertigung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Gew.%o) durch Notstandshilfe? (E. 1).
2. Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln im Rahmen einer Fahrt mit Rettungswillen können auch dann durch Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn sie unbewusst fahrlässig begangen werden. Rechtfertigung in bezug auf das fahrlässige Nichtentfernen bzw. Belassen der "L"-Tafel (E. 2).
A.- Der Tierarzt X. nahm am Abend des 7. April 1989 in seinem Hause in A. an einem Geburtstagsfest für seinen Neffen
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teil. Er hatte den ganzen Tag und die vorangegangene Nacht gearbeitet. Zum Apéro trank er Weisswein, zum Essen Rotwein. Gegen 21.30 Uhr legte er sich in einem im Nebentrakt befindlichen Zimmer hin, um möglichst ungestört die Nacht durchschlafen zu können. Nach etwas mehr als einer Stunde rief Frau Z., Ehefrau des Praxispartners von X., an und richtete Frau X. aus, ihr Mann solle in den Stall der Bauernfamilie G. in H. zu einem Notfall kommen. Z. sei bei einem Kaiserschnitt und das Kalb "wolle nicht raus". Daraufhin weckte Frau X. ihren Mann. X. erhob sich reflexartig, kleidete sich an und fuhr mit seinem Wagen die ca. 1 km lange Strecke nach H., teilweise auf der Kantonsstrasse. Das Fahrzeug fiel der Polizei auf, da dessen Lenker offensichtlich ohne Grund mehrmals die Bremsen betätigte und weil an der Heckscheibe eine "L"-Tafel (für Lernfahrten) angebracht war, obschon sich nur eine Person im Wagen befand. Der unmittelbar nach der Ankunft von X. in H. durchgeführte Atemlufttest ergab 1,15 Gew.%o. Die Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o für den Zeitpunkt der Fahrt.
B.- Der Gerichtspräsident von A. verurteilte X. am 6. Februar 1990 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, fahrlässig begangen, sowie wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln durch Fahren mit angebrachter "L"-Tafel, ohne dass eine Lernfahrt stattfand (Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV), zu acht Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--.
Auf Appellation von X. und der Staatsanwaltschaft verurteilte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X. am 31. Mai 1990 wegen vorsätzlichen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und wegen Widerhandlung gegen Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV) zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Fr. 4'000.-- Busse.
C.- Der Verurteilte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er vorsätzlich in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Er beruft sich aber auf Notstand bzw. Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 StGB.
a) Das Obergericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er telefonisch um Unterstützung gebeten wurde, von einer dringlichen Situation ausgehen durfte. Es ist aber mit der ersten Instanz der Auffassung, dass erstens die Autofahrt in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o in keinem angemessenen Verhältnis zur Gefahr stand, die es abzuwenden galt, und dass zweitens diese Gefahr auch auf andere Weise hätte abgewendet werden können. Gemäss den Ausführungen der ersten Instanz, auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, sind zwar die Kuh und das Kalb, deren Leben es zu retten galt, mehr als blosse Vermögenswerte; vielmehr ist Tieren ein nicht ohne weiteres zu ersetzender, eigenständiger Wert zuzuerkennen; überdies kann der Verlust von Tieren die Existenzgrundlage einer Bauernfamilie gefährden. Dies rechtfertigt aber nach den weiteren Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid, auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, eine Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o, mithin einem mittelschweren Rausch, nicht, da der Fahrzeuglenker in einem solchen Zustand Leib und Leben von Menschen gefährden könne.
Das Führen eines Autos in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 2 Gew.%o dürfte, wie etwa eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. dazu BGE 106 IV 1), in der Tat höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen dürfte Zurückhaltung geboten sein (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 117 StGB N 69 ff.); denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Fahren in angetrunkenem Zustand ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufälligerweise nicht verwirklicht. Das Bestreben, das Leben einer Kuh und eines Kalbes zu retten, dürfte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o nicht rechtfertigen, auch wenn die Fahrt nur kurz war, der Nachweis einer konkreten
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Gefährdung anderer nicht erbracht ist und der Beschwerdeführer als Tierarzt gemäss Art. 27 des bernischen Gesundheitsgesetzes verpflichtet ist, in Notfällen Beistand zu leisten. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Gefahr anders hätte abwenden können.b) Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid, auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, wäre eine ganze Reihe von andern Massnahmen zur Abwendung der Gefahr möglich gewesen. So hätte der Beschwerdeführer der Familie G. zurückrufen und sie bitten können, ihn durch ein Familienmitglied abzuholen; dies hätte angesichts der geringen Distanz nur eine kleine Verzögerung seiner Ankunft im Stall bedeutet. Er hätte seinem Kollegen telefonisch fachlichen Rat erteilen können; damit hätte er wahrscheinlich nicht weniger wirksam helfen können als durch seine Anwesenheit im Stall, deren Effizienz angesichts seines Zustandes ohnehin zweifelhaft erschien. Er hätte versuchen können, einen seiner beiden Kollegen, die ebenfalls in A. praktizierten, zu erreichen und ihn zu bitten, an seiner Stelle Hilfe zu leisten. Überdies hätte er sich darum bemühen können, dass ihn etwa ein Nachbar oder ein Bekannter zum Stall in H. fahre; zu jenem Zeitpunkt hätte sich zweifellos noch jemand dafür finden lassen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ausführungen der Vorinstanzen betreffend andere mögliche Massnahmen beruhten auf hypothetischen Vorstellungen, die vom Schreibtisch aus etwa angestellt werden. Aus seiner Sicht als gesetzlich zum Beistand verpflichteter Tierarzt sei der Fall auch zeitlich dringlich gewesen und habe daher keine Zeit durch das Ergreifen anderer Massnahmen verloren werden dürfen, deren Erfolg zudem ungewiss gewesen sei. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu Tatsachen, die zum Teil im erstinstanzlichen Urteil, auf das im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, ausdrücklich festgestellt werden und welche sich zum Teil aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben. Trotz der Dringlichkeit der Hilfeleistung drängte sich angesichts des Zustandes des Beschwerdeführers eine andere Massnahme als die Trunkenheitsfahrt geradezu auf. Insbesondere hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu jenem Zeitpunkt, um ca. 23.00 Uhr, ohne wesentliche zeitliche Verzögerung eine nicht angetrunkene Person gefunden werden können, die den
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Beschwerdeführer nach H. zum Stall der Bauernfamilie G. chauffiert hätte.Da die Gefahr somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB anders abwendbar war, ist der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in bezug auf den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand nicht gegeben.
c) Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit sowie Strafzumessung sind nicht angefochten, weshalb kein Anlass besteht, auf diese Fragen einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV durch Notstandshilfe gerechtfertigt sei.
a) Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem "L" tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet (Art. 27 Abs. 1 VRV). Wer Vorschriften der Verkehrsregelverordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Art. 96 VRV mit Haft oder mit Busse bestraft. Das Obergericht stellt fest, der Sohn des Beschwerdeführers, der damals Lernfahrer war, habe mit Wissen des Beschwerdeführers die "L"-Tafel am Abend nicht entfernt; der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass er in der Nacht den Wagen noch benützen würde. Nach Auffassung des Obergerichts hätte der Beschwerdeführer, als er seinen Wagen dann doch noch benützte, bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt "sich der Begebenheit erinnern bzw. versichern müssen, ob die "L"-Tafel noch angebracht war". Das Obergericht sieht darin, dass "nichts Derartiges geschah", eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, weshalb "auf - unbewusst - fahrlässige Begehung zu erkennen" sei.
b) Ob der Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig handelte, indem er nicht mehr an die "L"-Tafel an der Heckscheibe des Fahrzeugs dachte, könnte unter Berücksichtigung der Situation, in der er sich bei Antritt der Fahrt nach H. befand, und des Zwecks dieser Fahrt zweifelhaft sein. Wie es sich damit verhält, hat der Kassationshof vorliegend aber nicht zu entscheiden, da in der Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der Vorinstanz, es liege in bezug auf die Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in
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Verbindung mit Art. 96 VRV unbewusste Fahrlässigkeit vor, nicht angefochten wird.c) Die fragliche Widerhandlung ist nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers durch Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB gerechtfertigt. Zwar hätte der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand eine ganze Reihe von andern Massnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen können, darunter auch Massnahmen, bei welchen sein mit der "L"-Tafel versehener Wagen gar nicht zum Einsatz gekommen wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angetrunken war und daher gar nicht fahren durfte, ist indessen im vorliegenden Zusammenhang belanglos. Bei der Entscheidung der Frage, ob die nach Auffassung der Vorinstanz unbewusst fahrlässige Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV durch Notstandshilfe gedeckt war, ist vielmehr zu fragen, wie es sich verhält, wenn der Beschwerdeführer nicht angetrunken gewesen wäre und demnach im eigenen Wagen nach H. hätte fahren dürfen, um dort seinem Kollegen beizustehen. Die Frage nach der Rechtfertigung der Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV ist also unabhängig von der Antwort auf die Frage zu prüfen, ob das Fahren in angetrunkenem Zustand gerechtfertigt war. Die Fahrt im eigenen Wagen wäre für den nüchternen Beschwerdeführer das zweckmässigste Mittel gewesen, um möglichst rasch zwecks Abwendung der Gefahr an den Ort des Geschehens zu gelangen.
Hätte der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt die "L"-Tafel an der Heckscheibe des Wagens bemerkt und hätte er sie, um keine Zeit zu verlieren, vorsätzlich nicht entfernt, hätte er nicht wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV verurteilt werden dürfen; denn das vorsätzliche Nichtentfernen der "L"-Tafel mit dem Ziel, zwecks Abwendung der Gefahr rascher am Ort des Geschehens einzutreffen, wäre durch Notstandshilfe gerechtfertigt gewesen. Zwar konnte der Beschwerdeführer dadurch, dass er die "L"-Tafel nicht entfernte, nur einige Sekunden Zeit gewinnen; in der gegebenen Situation durfte aber, jedenfalls aus seiner Sicht, keine Zeit verloren werden, war mithin jede Sekunde kostbar. Das Nichtentfernen der "L"-Tafel ist die Verletzung einer Ordnungsvorschrift, eine Übertretung von geringem Unrechtsgehalt. Sie wird daher durch den Gewinn einiger Sekunden, die für die Rettung des Lebens einer
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Kuh und/oder eines Kalbes entscheidend sein können, gerechtfertigt. Die Gefahr war insoweit im Sinne von Art. 34 StGB nicht anders als durch die Fahrt mit der "L"-Tafel, die an der Heckscheibe des Wagens angebracht war, abwendbar.Der Beschwerdeführer hatte nun aber gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bei Antritt der Fahrt die "L"-Tafel aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gar nicht bemerkt. Man kann sich deshalb fragen, ob er die "L"-Tafel am Wagen belassen hat, um einige Sekunden Zeit zu gewinnen. Dafür spricht, dass derjenige, der im Hinblick auf das Rettungsziel auf untergeordnete Vorschriften nicht Bedacht nimmt, mit dem generellen Ziel handelt, nicht unnötig Zeit zu verlieren. Im übrigen ist zu beachten, dass die gesetzliche Formulierung der Rechtfertigungsgründe des Notstandes bzw. der Notstandshilfe in Art. 34 Ziff. 1 und 2 StGB , die voraussetzen, dass der Täter die Tat begeht, "um" sein Gut bzw. das Gut eines andern zu erretten, auf Vorsatzdelikte zugeschnitten ist. Indes kann aber auch fahrlässiges Verhalten durch Notstand bzw. durch Notstandshilfe gerechtfertigt sein, und zwar auch eine unbewusst fahrlässige Unterlassung. Ist eine bestimmte vorsätzliche Tat durch Notstandshilfe gedeckt, dann muss vernünftigerweise auch die entsprechende fahrlässige Tat, die ja prinzipiell weniger schwer wiegt, durch Notstandshilfe gedeckt sein (vgl. STRATENWERTH, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 16 N 29, 31). Ob etwa Verkehrsregelverletzungen im Rahmen einer Rettungsfahrt durch Notstandshilfe gerechtfertigt seien, kann nicht davon abhängen, ob die Verkehrsregeln vorsätzlich oder fahrlässig missachtet worden seien. Wollte man anders entscheiden, dann läge es im Interesse eines jeden Täters zu behaupten, er habe die fragliche Verkehrsregel vorsätzlich missachtet, um Zeit zu gewinnen. Entscheidend ist allein, dass die Fahrt, bei deren Gelegenheit - vorsätzlich oder fahrlässig - Straftatbestände erfüllt wurden, mit Rettungswillen unternommen wurde (vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, N 97 f. vor §§ 32 ff. dt.StGB). Dies trifft vorliegend zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV (Nichtentfernen der "L"-Tafel) an die Vorinstanz zurückzuweisen.