Urteilskopf
120 Ia 14
2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1994 i.S. Dragan S. gegen Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV.
Dragan S. wurde im Juli 1991 Opfer eines Arbeitsunfalles, aus welchem er Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber und einen Mitarbeiter ableitet. Am 28. Mai 1993 liess er durch Rechtsanwalt T. beim Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage einreichen und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Ein anschliessender Sühneversuch blieb erfolglos. Der Präsident des Amtsgerichts gab dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 8. November 1993 statt. Die Gutheissung des Gesuchs bedurfte nach kantonalem Recht der Bestätigung durch das Obergericht, dem auch die Ernennung des Rechtsbeistandes oblag. Antragsgemäss betraute die Justizkommission des Obergerichts Rechtsanwalt T. mit dieser Funktion. Der Entscheid der Justizkommission vom 15. Dezember 1993 enthält folgenden Schlusspassus:
"Zur Klarheit wird festgehalten, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt T. vor dem Datum dieses Bestätigungsentscheids (15.12.1993) nicht vom Staat zu entschädigen sind, da deren Dringlichkeit weder behauptet noch ausgewiesen ist (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38)."
Dragan S. hat den Entscheid der Justizkommission mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
BGE 120 Ia 14 S. 15
Aus den Erwägungen:
3. a) Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Sichert dieses der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Masse die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, so greifen die unmittelbar aus
Art. 4 BV hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten (
BGE 116 Ia 102 E. 4a S. 104 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verschafft
Art. 4 BV einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (
BGE 119 Ia 251 E. 3 S. 253 und 264 E. 3a S. 265 mit Hinweisen).
b) Gemäss § 306 ZPO/LU sind Armenrechtsgesuche seitens des Klägers "in der Regel so rechtzeitig zu stellen, dass vor Einreichung der Klage ... darüber entschieden werden kann", spätestens aber mit der Klage (Abs. 1). Ein nach diesem Zeitpunkt eingereichtes Gesuch kann nach Absatz 2 nur noch mit seither eingetretenen Tatsachen begründet werden. Erteilt der zuständige Gerichtspräsident das Armenrecht, so sendet er seinen Entscheid mit den Akten an das Obergericht, das den Entscheid bestätigt oder abändert (§ 307 Abs. 4 ZPO/LU). Wird dem Gesuchsteller das Armenrecht auch für die Anwaltskosten gewährt, "so weist ihm das Obergericht ... aus der Zahl der praktizierenden Anwälte des Kantons einen Anwalt an" (§ 309 Abs. 1 ZPO/LU).
Nach veröffentlichter Praxis der Justizkommission des Obergerichts besteht vor ihrem Entscheid zwischen Armenanwalt und Gesuchsteller ein rein privatrechtliches Mandatsverhältnis. Für Bemühungen des Anwalts im Rahmen dieses Verhältnisses habe der Staat nicht aufzukommen, weshalb der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukomme. Ausnahmen sind nach dieser Praxis dann zu machen, wenn die Handlungen des Anwaltes dringlich waren, seine Bemühungen keinen Aufschub zu dulden schienen (LGVE 1987 I Nr. 38 und 39).
c) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Justizkommission habe kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet. Der angefochtene Entscheid ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen. Beansprucht werden lediglich die aus
Art. 4 BV abgeleiteten Minimalrechte. Das Kriterium der amtlichen Ernennung
BGE 120 Ia 14 S. 16
des Anwaltes zu einem vom Staat besoldeten Rechtsbeistand ist nach Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sachfremd; die Gutheissung des Gesuches durch beide kantonalen Instanzen bestätige, dass die auf eigenes Risiko der Partei zuvor erbrachten Aufwendungen notwendig gewesen seien. Auch habe die Verbindung des Gesuches mit der Klage die für seinen Erfolg entscheidende Beurteilung der Prozessaussichten überhaupt erst ermöglicht. Nach einem den Kanton Luzern betreffenden Entscheid des Bundesgerichts (
BGE 61 I 234 ff.) könne zwar verlangt werden, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung schon zu Beginn des Prozesses angemeldet werde. Jedoch genüge zur Erreichung ihres Genusses bereits vom Beginn des Rechtsschriftenwechsels an ein zusammen mit der Klage eingereichtes Gesuch. Es sei nicht einzusehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht an einer früheren Einreichung haben könne.
d) Da der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung dem Ziel dient, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen, kann er nach Vorliegen eines Antrages nicht davon abhängen, wann der Kanton dem Anwalt ein öffentlichrechtliches Mandat verleiht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat der Kanton ab sofort für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen. War das Gesuch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung, am 28. Mai 1993, aber begründet, der Anspruch also auf diesen Zeitpunkt hin nachgewiesen, so bestand kein sachlicher Grund, ihn erst mit Wirkung ab dem 8. November 1993 anzuerkennen.
e) Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Wirkungen entfalten soll, ist in den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen nicht ausdrücklich geregelt. In Lehre und Rechtsprechung zu den kantonalen Regelungen wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, die Wirkungen müssten mit der Gesuchseinreichung eintreten. Eine Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus, wie sie zum Beispiel in Art. 286 Abs. 2 ZPG/SG und
Art. 89 Abs. 2 ZPO/AR als Ausnahme vorgesehen ist, wird dagegen nur vereinzelt und unter einschränkenden Voraussetzungen befürwortet (STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 2 zu
§ 90 ZPO; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, S. 195 f.; CHRISTIAN FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 118; BEAT RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss.
BGE 120 Ia 14 S. 17
Zürich 1990, S. 154 f.; ZEN-RUFFINEN, Assistance judiciaire et administrative: les règles minima imposées par l'article 4 de la Constitution fédérale, Jdt 137 (1989) I, S. 56; PATRICK WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von
Art. 4 BV und
Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 76 f.; CHARLES GUGGENHEIM, Die unentgeltliche Verbeiständung in den kantonalen Zivilprozessrechten, Diss. Zürich 1944, S. 83 f.). Nach einem neueren, nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts (vom 11. Februar 1993 i.S. N.) ergibt sich unmittelbar aus
Art. 4 BV, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jederzeit während des Verfahrens gestellt werden kann. Zudem erscheint es nach diesem Entscheid naheliegend, schon allein gestützt auf
Art. 4 BV - das heisst unabhängig von der im konkreten Fall anwendbaren kantonalen Regelung - einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bei nachträglicher Gesuchsstellung und bezüglich bereits geleisteter Arbeit anzuerkennen.
f) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Rückwirkung lediglich in beschränkter Form. Verlangt wird vom Beschwerdeführer nämlich die gerichtliche Anerkennung, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung auch für die Bemühungen seines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Forderungsklage zustehe, die er gleichzeitig mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht hat. Soweit es aber um die Gewährung des Anspruchs mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geht, handelt es sich nach allgemeinem Verständnis, wie es in der zitierten Literatur zum Ausdruck kommt, nicht eigentlich um eine Frage der Rückwirkung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Grundsatz, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Gesuchseinreichung eintreten. Das lässt sich aber, wie vorne festgehalten worden ist, unmittelbar aus dem Armenrechtsanspruch gemäss Art. 4 BV ableiten. Aus den dort (E. 3d) bereits erwähnten Gründen ist es sodann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung gerechtfertigt, die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung auf das Verfassen der Klageschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten auszudehnen. Die Annahme, eine solche beschränkte Rückwirkung verstehe sich von selbst, liegt im übrigen der ständigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 152 Abs. 2 OG zugrunde.
Anzufügen ist schliesslich, dass - wie schon in
BGE 61 I 234 ff. ausgeführt wurde - nicht ersichtlich ist, warum ein Gesuch des Klägers um unentgeltliche Verbeiständung mit beantragter Wirkung
BGE 120 Ia 14 S. 18
für das gesamte Verfahren vor einem luzernischen Amtsgericht schon vor Klageeinreichung sollte gestellt werden müssen. Daran ist unverändert festzuhalten. Das in jenem Zeitpunkt gestellte Gesuch schränkt den Entscheidungsspielraum des Amtsgerichtspräsidenten und der Justizkommission des Obergerichts in keiner Weise ein. Erweist sich das Gesuch als unbegründet oder kann ausnahmsweise der von der Partei getroffenen Anwaltswahl nicht beigepflichtet werden (dazu HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 161 f.), so darf es in gleicher Weise abgewiesen werden, wie wenn es schon früher gestellt gewesen wäre. Das Risiko, für erwachsenen Aufwand eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen Partei und Anwalt. Ist aber das Gesuch begründet, so tut die nachträgliche Bewilligung den Interessen des Staates keinen Abbruch. Dazu kommt, dass sowohl nach dem Verfassungsrecht des Bundes (vgl. E. 3a) wie nach dem kantonalen Prozessrecht (
§ 307 Abs. 3 ZPO/LU) die Erlangung des Anspruchs voraussetzt, dass die Rechtsbegehren des Klägers nicht als aussichtslos erscheinen. Um dies dartun und die Interessen der Partei bereits bei der entsprechenden Untersuchung wirkungsvoll wahren zu können, ist der Anwalt auf vorgängige Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher Natur angewiesen, die für das Gesuch allein kaum geringer sind als für die ausgearbeitete Klage. Die Zusammenfassung beider Arbeiten ist letztlich das wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen. Würde aber die unentgeltliche Verbeiständung für das Gesuch und die entsprechenden Vorarbeiten schlechthin verweigert, so liefe dies für die bedürftige Partei auf eine gegen
Art. 4 BV verstossende Behinderung bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte hinaus.